Skip to content
Menü

Werkvertrag – Mangelfolgeschaden

Gerichtliche Entscheidung: Klage auf Schadensersatz bei Werkvertrag abgewiesen

Im Bereich des Werkvertragsrechts können sich komplexe Fragestellungen ergeben, wenn es um die Qualität der erbrachten Leistung und die daraus resultierenden Folgen geht. Ein zentrales Thema ist dabei der Mangelfolgeschaden, der entsteht, wenn eine mangelhafte Leistung zu weiteren Schäden führt. Dies kann insbesondere im Kontext von Autoreparaturen relevant werden, wo eine fehlerhafte Reparatur zu weiteren Defekten am Fahrzeug führen kann. In solchen Fällen steht dem Geschädigten unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dabei spielen Aspekte wie die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur, die Qualität der verwendeten Ersatzteile und die korrekte Diagnose von Schäden eine entscheidende Rolle. Das Verständnis dieser Thematik ist essentiell, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Falle eines Mangelfolgeschadens zu verstehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 136 C 12/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat die Klage einer Fahrzeugeigentümerin abgewiesen, die behauptete, dass die Reparaturarbeiten an ihrem Fahrzeug von einer Werkstatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, was zu weiteren Schäden führte.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Klägerin nahm die Beklagte, einen Autohandel und Reparaturwerkstatt in Köln, wegen behaupteter Schlechtleistung in Anspruch.
  2. Das Hauptproblem betraf Schlaggeräusche und Schaltungsprobleme des Fahrzeugs der Klägerin.
  3. Die Klägerin behauptete, dass trotz Reparatur die ursprünglichen Probleme nicht behoben wurden.
  4. Ein vorgeschlagener Kfz-Sachverständiger sollte zur Begutachtung hinzugezogen werden.
  5. Die Klägerin war mit der Einschätzung der Beklagten, dass kein Mangel vorliege, nicht einverstanden.
  6. Die Klägerin konnte nicht mit Sicherheit nachweisen, dass die behaupteten Schäden am Fahrzeug tatsächlich auf eine mangelhafte Reparatur der Beklagten zurückzuführen waren.
  7. Die Beklagte behauptete, dass sie die Reparatur ordnungsgemäß abgeschlossen hatte und keine weiteren Probleme auftraten.
  8. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Kupplung-Ersatzteile hat.

Ursprung des Rechtsstreits

Die Klägerin, die in Köln einen Autohandel und eine Reparaturwerkstatt betreibt, hat die Beklagte aufgrund einer behaupteten Schlechtleistung in Anspruch genommen. Der Kern des Falles dreht sich um die Reparatur eines Fahrzeugs, bei dem die Klägerin behauptet, dass die von der Beklagten durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an Kupplung und Getriebe nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Insbesondere wurde angeführt, dass die Schwungscheibe defekt war, was wiederum Probleme mit dem Getriebe und der Schaltung verursachte.

Rechtliche Herausforderungen und Beweisführung

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Beweisführung. Die Klägerin musste nachweisen, dass die Reparaturarbeiten der Beklagten mangelhaft waren und dass diese Mängel zu weiteren Schäden am Fahrzeug führten. Die Beklagte hingegen behauptete, dass sie die Reparatur ordnungsgemäß abgeschlossen hatte und dass nach dieser Reparatur keine weiteren Probleme auftraten.

Das Gericht musste die Zusammenhänge zwischen der behaupteten Schlechtleistung der Beklagten und den nachfolgenden Schäden am Fahrzeug der Klägerin prüfen. Hierbei spielten die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen eine entscheidende Rolle. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatte und dass es keine entsprechende Aufforderung gab.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird. Die Begründung dafür war, dass die Klägerin nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen konnte, dass die behaupteten Schäden am Fahrzeug tatsächlich auf eine mangelhafte Reparatur der Beklagten zurückzuführen waren. Ein Sachverständiger konnte zwar Schäden an der Kupplung feststellen, die auf Montagefehler zurückzuführen waren, jedoch konnte nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass diese Kupplung tatsächlich aus dem Fahrzeug der Klägerin stammte.

Konsequenzen und Schlussfolgerungen

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere für Werkstätten und Autohändler. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Reparatur und die Notwendigkeit, klare Beweise für behauptete Mängel und Schäden vorzulegen. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, Kunden die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Kupplung-Ersatzteile hat. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen konnte, dass die behaupteten Schäden am Fahrzeug tatsächlich auf eine mangelhafte Reparatur der Beklagten zurückzuführen waren. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Mangelfolgeschaden bei Werkvertrag bei Autoreparatur?

Ein Mangelfolgeschaden bezieht sich auf zusätzliche Schäden, die durch eine mangelhafte Werkleistung, wie eine Autoreparatur, verursacht werden. Diese Schäden betreffen in der Regel zuvor unbeschädigte Teile des Fahrzeugs und nicht das ursprünglich reparierte Teil selbst. Wenn eine mangelhafte Wartungsleistung oder Reparatur Folgeschäden verursacht, hat der Kunde das Recht zu entscheiden, wo er diese Schäden beheben lassen möchte, und dies auf Kosten der ursprünglich beauftragten Werkstatt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Werkstatt kein Recht zur Beseitigung von Mangelfolgeschäden hat und auch nicht dazu verpflichtet ist. Daher ist das Setzen einer Nacherfüllungsfrist zur Beseitigung von Mangelfolgeschäden nicht erforderlich.

Wenn die ursprünglich beauftragte Wartungsleistung oder Reparatur mangelhaft war, hat die Werkstatt grundsätzlich ein Recht auf Nacherfüllung. Wenn jedoch durch die mangelhafte Leistung weitere Mangelfolgeschäden verursacht wurden, entfällt das Recht der Werkstatt auf Nacherfüllung, wenn ein besonderes Interesse des Kunden an einer einheitlichen Reparatur vorrangig ist. Es ist auch wichtig zu beachten, dass Schadenersatz (wie zum Beispiel Mietwagenkosten, Verdienstausfall) nur verlangt werden kann, wenn die Werkstatt den Mangel schuldhaft verursacht hat. Dies ist nicht automatisch bei jeder mangelhaften Reparatur der Fall.

Im Falle einer mangelhaften Reparaturleistung muss der Kunde dem Unternehmer in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese Fristsetzung kann jedoch entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen, oder wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Köln-  Az.: 136 C 12/14 – Urteil vom 16.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T A T B E S T A N D:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Köln einen Autohandel und eine Reparaturwerkstatt betreibt, auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Schlechtleistung in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Ford Focus Erstzulassung: 10.03.2006, Fahrzeug-Identifikations-Nr.: W, amtliches Kennzeichen: K-KK 0000. Dieses hatte sie zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt von einem nicht genannten Dritten (nach der Aussage des Zeugen Z., des Ehemannes der Klägerin, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017: von der Firma H., bei der die Klägerin als Mitarbeiterin tätig gewesen war) als Gebrauchtfahrzeug erworben.

Wegen eigenartiger Schlaggeräusche und Problemen mit der Schaltung suchte die Klägerin im November 2011 die Werkstatt der Beklagten auf. Dort wurden in der Zeit zwischen dem 14.11.2011 und dem 14.02.2012 verschiedene Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, die in den folgenden Rechnungen der Beklagten näher spezifiziert sind: vom 25.11.2011 (Rechnungs-Nr. 1125909 über 649,96 €, Blatt 144 der Akte), 28.11.2011 (Rechnungs-Nr. 1126026 über 1.813,92 €, Blatt 39 der Akte), 08.12.2011 (Rechnungs-Nr. 1127623 über 167,98 €, Blatt 40 der Akte) und 14.02.2012 (Rechnungs-Nr. 1132824 über 76,62 €, Blatt 41 der Akte). Für den vorliegenden Fall maßgebend sind die folgenden Reparaturen im Bereich der Kupplung bzw. des Fahrzeuggetriebes: Erneuerung des Zweimassenschwungrades (Rechnung vom 28.11.2011, Blatt 39 der Akte), der Kupplung und des Nehmerzylinders (Rechnung vom 25.11.2011, Blatt 144 der Akte).

Mit Ausnahme der Liquidation vom 08.12.2011, die als Garantieleistung kostenfrei war, glich die Klägerin sämtliche Beträge aus, insgesamt zahlte sie demgemäß 2.540,50 € an die Beklagte.

Im September 2012 wandte sich der Zeuge Z. erneut an die Beklagte bzw. den dort seit dem 01.07.2012 als Serviceleiter tätigen Zeugen L. mit der Behauptung, die Reparaturarbeiten seien mangelhaft durchgeführt worden. Daraufhin wurde das Fahrzeug zur Überprüfung der Beanstandung erneut in die Werkstatt der Beklagten verbracht, wo anschließend die in der Garantie-Rechnung vom 18.10.2012 (Blatt 201 der Akte) aufgelisteten Arbeiten durchgeführt wurden, insbesondere wurde die Schwungscheibe nochmals erneuert.

Die Klägerin behauptet, dennoch seien die ursprünglichen Probleme – fehlerhaftes Arbeiten des Getriebes und Schwergängigkeit der Gangschaltung mit Rückschlaggeräuschen und ruckartigen Bewegungen im Schaltvorgang – nicht behoben worden.

Daher wandte sie sich – zwischenzeitlich anwaltlich vertreten – mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16.11.2012 (Blatt 32-34 der Akten) nochmals an die Beklagte mit dem Vorschlag, einen öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung einzuschalten.

Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 06.12.2012 (Blatt 21 der Akte) ab und erklärte im Hinblick auf das erneuerte Zweimassenschwungrad sowie die Getriebe- und Kupplungsprobleme, dass die bisherigen Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsgemäß erfolgt seien und eine Geräuschentwicklung nicht habe verifiziert werden können.

Nach einer Gegenvorstellung der Klägerin vom 18.12.2012 (Blatt 35-36 der Akte) wurde sodann im Februar 2013 eine Probefahrt durchgeführt, an der neben dem Zeugen L. und dem Zeugen Z. auch die Anwältin der Klägerin teilnahm. Nach deren Abschluss vertrat der Serviceleiter der Beklagten die Auffassung, die Auffälligkeit der Kupplung beruhe auf dem Fahrstil des Zeugen Z., ein (nachzubessernder) Mangel liege nicht vor.

Mit dieser Einschätzung war die Klägerin indessen nicht einverstanden und kündigte mit Schreiben vom 19.02.2013 (Blatt 37-38 der Akte) die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Erforschung der Fehlerursache an. Diese Ankündigung setzte sie dann aber nicht um.

In der Klageschrift hat die Klägerin zum weiteren Verlauf vorgetragen, sie habe, um eine ihren familiären und beruflichen Verpflichtungen geschuldete schnelle Lösung erreichen und ein (langwieriges) gerichtliches Verfahren vermeiden zu können, den Pkw dann im November 2013 in die Werkstatt Autohaus C. gebracht. Die Klägerin behauptet, dessen Inhaber, der Zeuge X., habe sodann festgestellt, dass die von der Beklagten berechneten Instandsetzungsarbeiten an Kupplung und Getriebe nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden seien; insbesondere sei die Schwungscheibe defekt gewesen, was wiederum die Probleme an Getriebe und Schaltung verursacht habe. Im Zuge des Ausbaus der Schwungscheibe habe sich dann herausgestellt, dass durch die ausgebliebene bzw. unzureichende Reparatur des Schwungrades ein gravierender Folgeschaden an Kupplung, Druckplatte und Drucklager entstanden sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 (Blatt 214 der Akte) hat die Klägerin, persönlich angehört, demgegenüber erklärt, sie habe im November 2013 einen Ausflug mit dem Kindergarten unternommen. Auf dem Rückweg habe sie das Auto zwar starten können, es habe sich aber nicht mehr fahren lassen: Beim Gas geben habe der Motor lediglich aufgeheult, ein Antrieb sei aber nicht mehr zu spüren gewesen. Aus diesem Grund habe der Pkw in die Werkstatt des Zeugen X. abgeschleppt werden müssen.

Die Klägerin behauptet weiter, nach Feststellung des Schadens am Schwungrad habe ihre Anwältin mit dem Zeugen L. telefoniert, der fernmündlich erklärt habe, der Zeuge X. solle das (bereits zerlegte) Fahrzeug reparieren, die Beklagte werde die anfallenden Kosten übernehmen.

Nach Feststellung der Folgeschäden habe ihre Bevollmächtigte diese ebenfalls dem Zeugen L. angezeigt, der eine Instandsetzung auch dieser Schäden freigegeben und um Übersendung der ausgebauten beschädigten Fahrzeugteile ersucht habe, damit diese beim Hersteller zur Fehlerprüfung eingesendet werden könnten. Zusätzlich habe der Zeuge L. gebeten, die Klägerin möge die zur Beseitigung der Folgeschäden anfallenden Materialkosten an das Autohaus C. vorleisten, dies sei nach den internen Vorgaben für Ford-Fachwerkstätten erforderlich. Nach Einsendung der ausgetauschten Ersatzteile werde gegen Überlassung des Zahlungsbeleges der vorgestreckte Betrag erstattet, wenn nach einer internen Prüfung feststehe, dass der Austausch des Schwungrades die Folgeschäden an der Kupplung verursacht habe.

Daraufhin habe die Klägerin die Rechnung des Autohauses C. vom 16.11.2013 (Blatt 24 der Akte) über die benötigten Ersatzteile – nämlich: Reibscheibe, Druckplatte, Kupplungsnehmerzylinder und Nehmerzylinder-Kupplung – über 659,96 € am 16.11.2013 (Zahlungsbeleg Blatt 24 der Akte) ausgeglichen. Am 24.07.2014 sei das Fahrzeug dann instandgesetzt worden.

Weil die Beklagte indessen später eine Zahlung abgelehnt hat, verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage ihren Anspruch auf Erstattung des Rechnungsbetrages vom 16.11.2013 nunmehr auf dem Rechtsweg weiter und verlangt darüber hinaus Ersatz ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, der von ihr dargelegte Folgeschaden an der Kupplung sei durch eine mangelhafte Reparatur des Schwungrades verursacht worden. In der Zeit zwischen dem Austausch des Schwungrades und der Feststellung des Folgeschadens habe die Klägerin das Fahrzeug in keine andere Werkstatt verbracht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 659,96 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56  € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte noch streitgegenständliche Anspruch nicht zu. Sie behauptet, sie habe die Reparatur nach nochmaligem Austausch des Zweimassenschwungrades ordnungsgemäß beendet, Getriebe- und Kupplungsprobleme seien (jedenfalls danach) nicht (mehr) aufgetreten, ebenso wenig eine Geräuschentwicklung des Fahrzeuges. Nichts anderes habe sich bei der Probefahrt ergeben.

Die Beklagte behauptet weiter, der Zeuge L. habe überhaupt keine Kostenzusagen gegeben, solche würden ohnehin generell nicht vor einer Überprüfung der Ersatzteile durch den Hersteller erteilt.

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, der streitgegenständliche Anspruch sei (auch) deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, eine entsprechende Aufforderung habe es nicht gegeben, insbesondere nicht mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2012.

Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom  28.01.2015 (Blatt 47-48 der Akte), 10.06.2015 (Blatt 59-60 R. der Akte), 30.12.2016 (162-163 R. der Akte) und 26.03.2018 (Blatt 245-245 R. der Akte) durch Vernehmung der Zeugen N., L., X, Z. und O. sowie durch  Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.06.2015 (Blatt 54-58 der Akte), 18.10.2017 (Blatt 197-200 der Akte) und 15.11.2017 (Blatt 210-214 der Akte), ferner auf das schriftliche Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 24.08.2015 (Blatt 71-87 der Akte) sowie die Gutachtenergänzungen vom 20.06.2016 (Blatt 126-131 der Akte) und 10.04.2018 (Blatt 250-256 der Akte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Sinne von § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts nicht begründet: Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 659,96 € für die Kupplungs-Ersatzteile (Reibscheibe, Druckplatte, Kupplungsnehmerzylinder und Nehmerzylinder-Kupplung) nach Maßgabe der Rechnung der Firma Autohaus C. vom 16.11.2013 (Blatt 24 der Akte).

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts die Richtigkeit ihrer Behauptungen bewiesen, der Zeuge L. habe gegenüber der Anwältin der Klägerin in zwei Telefonaten zugesagt, die Beklagte übernehme die Kosten für die in der Rechnung vom 16.11.2013 der Ford-Vertragswerkstatt Firma Autohaus C. aufgelisteten Ersatzteile;

das streitgegenständliche Fahrzeug habe einen Schaden an der Kupplung, Druckplatte und Drucklager aufgewiesen, so dass die in der Rechnung vom 16.11.2013 der Ford-Vertragswerkstatt Firma Autohaus C. aufgelisteten Ersatzteile hätten erneuert werden mussten;

dieser (Folge-)Schaden beruhe auf einer mangelhaften Werkleistung der Beklagten und die Schadensursache könne allein aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich der Beklagten stammen.

Da somit bereits die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinem Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 659,96 € für die Kupplungs-Ersatzteile aus einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten gemäß den §§ 241 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 1 BGB. Denn nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte bzw. der für sie tätige Serviceleiter, der Zeuge L., gegenüber der Anwältin der Klägerin in zwei Telefonaten zugesagt hat, die Beklagte übernehme die Kosten für die in der Rechnung vom 16.11.2013 der Ford-Vertragswerkstatt Firma Autohaus C. aufgelisteten Ersatzteile.

Zwar hat die Zeugin Rechtsanwältin N. die Behauptung der Klägerin bestätigt: Sie habe, so die Zeugin, mit dem Zeugen L. telefonisch vereinbart, dass die Beklagte die Ersatzteilkosten für die Reparatur der Folgeschäden übernimmt, wenn sich tatsächlich herausstellen sollte, dass es sich bei dem Defekt der Kupplung um einen Folgeschaden aus der Reparatur des Schwungrades handele.

Demgegenüber hat der Zeuge L. bekundet, er habe der Rechtsanwältin der Klägerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusagen im Hinblick auf die Kupplung gemacht. Als ihm, so der Zeuge weiter, der Defekt an der Kupplung bekannt geworden sei, habe er gewusst, dass der Zeuge X. nicht Vertragspartner der Beklagten war und diese daher für ihn keine Ersatzteile bei der Firma Ford einreichen konnte.

Im Rahmen des Vollbeweises nach § 286 ZPO, den die Klägerin zu führen hat, hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die tatsächliche Behauptung der Klägerin als wahr zu erachten ist oder nicht. Dazu erfordert zwar die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Tatrichters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, jedoch einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Mit anderen Worten: Es ist eine sehr hohe, nahezu eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, die dem Richter persönliche Gewissheit verschafft, eine einfache oder auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen nicht.

Dieses Beweismaß ist vorliegend nicht erreicht: Das Gericht das keine eigenen Erkenntnisse über den Ablauf der Telefonate zwischen der Klägervertreterin und dem Zeugen L. hat, vermochte nicht mit der notwendigen Gewissheit zu erkennen, wessen Sachdarstellung letztlich zutraf. Auch ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für oder gegen die Richtigkeit der in diametralem Gegensatz zueinander stehenden Aussagen der Zeugen N. und L., es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Angaben der Zeugin der Klägerin oder des Zeugen der Beklagten als unglaubhaft zu verwerfen; solche legen auch die Parteien nicht dar. Weitere Erkenntnisquellen standen nicht zur Verfügung.

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung nicht gelungen ist, die Beklagte habe die Übernahme der streitgegenständlichen Ersatzteilkosten zugesichert.

2. Die Klägerin hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Hauptforderung gegen die Beklagten auch keinen Anspruch nach den §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf Zahlung von 659,96 € für die Kupplungs-Ersatzteile als Schadensersatz für einen Mangelfolgeschaden aus dem Kfz-Reparaturvertrag (Werkvertrag) der Parteien.

Denn die Klägerin hat nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass an der Kupplung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein reparaturbedürftiger Schaden entstanden ist; ferner ist nicht bewiesen, dass ein möglicher Schaden an der Kupplung auf eine mangelhaften Werkleistung der Beklagten zurückzuführen ist.

Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K. in seinem Gutachten vom 24.08.2015 (Blatt 71-87 der Akte) ausgeführt, die ihm von der Klägerin zur Begutachtung zur Verfügung gestellte Kupplung weise erhebliche Beschädigungen auf: Die Kupplungsdruckplatte zeige auf der Anpressseite deutliche thermische Verfärbungen (blau angelaufen) und Riefenbildung sowie kleine Hitzerisse. Auch die Tangentialblattfedern, so der Sachverständige weiter, seien thermisch verfärbt, es befänden sich Schleifspuren am Außenring. Die drei Druckfedern seien zusammengedrückt und der Rampenring sichtbar verstellt. Aufgrund dieses Befundes sei die Kupplung erneuerungsbedürftig.

Die Schäden sind nach der eindeutigen Wertung des Sachverständigen auf Montagefehler bei der Erneuerung der Kupplungsscheibe oder des Schwungrades zurückzuführen, entweder weil falsches Werkzeug verwendet worden sei oder die kraftgesteuerte Verschleißnachstellung nicht nachgestellt worden sei.

Diese Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen können die Beklagte jedoch nur dann belasten, wenn tatsächlich feststeht, dass es sich bei den Kupplungsteilen, die dem Sachverständigen zur Begutachtung zur Verfügung gestanden haben, um die Kupplung gehandelt hat, die sich tatsächlich zuvor im Fahrzeug der Klägerin befunden hatte.

Dies steht indessen nicht mit hinreichender Sicherheit fest: Bereits der Zeuge Z., der dem Sachverständigen die Kupplung zur Verfügung gestellt hatte, konnte nicht bestätigen, dass es sich bei den übergebenen Teilen um die Kupplung aus dem Fahrzeug der Klägerin gehandelt hatte; er hat lediglich erklärt, er habe diese Teile von dem Zeugen X. erhalten.

Der Zeuge X. hat bei seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 15.11.2017 lediglich erklärt, es sei möglich, dass es sich bei der im Besitz des Sachverständigen befindlichen Kupplung, die dieser zum Termin mitgebracht hatte, um die aus dem Fahrzeug der Klägerin ausgebauten Teile handele.

Im Übrigen hat der Zeuge X. keine eindeutigen Angaben zu einem Defekt an der Kupplung gemacht, er hat lediglich erklärt, durch ein defektes Schwungrad werde auch die Kupplung in Mitleidenschaft gezogen bzw. wenn das Schwungrad erneuert werde, müsse auch die Kupplung erneuert werden.

Allerdings hat der Zeuge X. auch bekundet, das Schwungrad sei auseinandergebrochen die Federn seien abgebrochen gewesen, das Fahrzeug habe keinen Antrieb mehr gehabt.

Hierzu hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K. im zweiten Ergänzungsgutachten vom 10.04.2018 (Blatt 250-256 der Akte) indessen ausgeführt, dass dieser Befund nicht zu den von ihm untersuchten Kupplungsteilen passe: Entsprechende (in diesem Fall zwingend sichtbare Spuren) Spuren würden die ihm zur Verfügung gestellten Kupplungsteile eben gerade nicht aufweisen.

Diesen Ausführungen, gegen welche die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, schließt sich das Gericht nach Überprüfung an: Das Gutachten geht weder von falschen Anknüpfungstatsachen aus noch beinhaltet willkürlich oder nicht nachvollziehbarer Darlegungen.

Soweit die Klägerin im Hinblick auf das Ergänzungsgutachten die Auffassung vertreten hat, der Sachverständige nehme hier eine rechtliche Wertung vor, wenn er den jeweiligen Tatsachenvortrag der Zeugen als zutreffend unterstelle, schließt sich das Gericht dem nicht an. Denn das Gericht hatte dem Sachverständigen im Beweisbeschluss vom 26.03.2018 aufgegeben, die Kompatibilität des Vortrags der Klägerin und der Zeugenaussagen zu den von ihm festgestellten Schäden an den von Klägerseite übergebenen Kupplungsteilen zu überprüfen; hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Sachverständige die jeweiligen Aussagen als zutreffend unterstellt.

Ferner hat der Zeuge L. in seiner Vernehmung am 10.06.2015 ausgesagt, ein Mitarbeiter des Zeugen X. sei einmal zu ihm gekommen und habe die ausgebaute Kupplung mitgebracht. Er habe an dieser Kupplung keinen Defekt feststellen können.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen, gegen welche die Parteien insoweit ebenfalls keine Einwände erhoben haben, die diesem überlassene Kupplungsscheibe am 01.06.2008 produziert wurde, die Kupplungsdruckplatte, die keine Ford-Markierungen aufweist, dagegen im Juli 2007.

Dieser Befund lässt sich indessen nicht in Einklang bringen mit der Aussage des Zeugen O., Mitarbeiter des Kundenservice im Kfz Bereich der Beklagten, der bekundet hat, er könne es ausschließen, dass bei der Beklagten im Jahr 2011 eine Kupplung verbaut wurde, von denen die Kupplungsscheibe aus dem Jahr 2008 stammt und die Druckplatte aus Juli 2007. Eine Kupplung bestehe immer aus einem kompletten Kit, in dem sich die Druckplatte und die Reibscheibe befänden. Kupplungen halte die Beklagte auch nicht auf ihrem Lager vor, diese Teile würden jeweils nach Bedarf bestellt und zeitnah (2 x täglich) geliefert. Über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren würden die Teile nicht bei der Beklagten gelagert.

Auch dies spricht daher dagegen, dass es sich bei der dem Sachverständigen übergebenen Kupplung um diejenige handelt, welche die Beklagte im Jahr 2011 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug erneuert hatte.

Wie bereits ausgeführt wurde hat das Gericht im Rahmen des von der Klägerin zu führenden Vollbeweises nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die tatsächliche Behauptung der Klägerin als wahr zu erachten ist oder nicht. Dazu erfordert zwar die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Tatrichters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, jedoch einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet. Mit anderen Worten: Es ist eine sehr hohe, nahezu eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, die dem Richter persönliche Gewissheit verschafft, eine einfache oder auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen nicht.

Dieses Beweismaß ist vorliegend im Hinblick auf die Beschädigung der Kupplung nicht erreicht: Denn die Ausführungen des Sachverständigen zu der ihm zur Begutachtung übergebenen Kupplung können nur dann zu Lasten der Beklagten gewertet werden, wenn auch tatsächlich feststeht, dass es sich bei der begutachteten Kupplung um diejenige handelt, die tatsächlich aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug stammt. Dies ist indessen aus den dargelegten Erwägungen heraus zumindest zweifelhaft, so dass bereits nicht feststeht, dass die Kupplung am Fahrzeug der Klägerin am 16.11.2013 tatsächlich beschädigt war.

Aus den gleichen Gründen steht nicht fest, dass ein möglicher Schaden an der Kupplung – diesen als zutreffend unterstellt – tatsächlich auf eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurückzuführen ist. Denn wenn nicht feststeht, ob überhaupt und wenn ja welcher Schaden an der Kupplung vorliegt, lässt sich auch nicht feststellen, welche Ursache dieser Schaden hat und ob hierfür eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten kausal gewesen ist.

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die Kupplung-Ersatzteile in Höhe von 659,96 € als Mangelfolgeschaden aus dem Kfz-Reparaturvertrag (Werkvertrag) der Parteien gemäß den      §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat.

3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, solche werden auch von der Klägerin nicht dargelegt, so dass die Klage im Hinblick auf die streitgegenständliche Hauptforderung und damit auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) abzuweisen war.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert:  659,96 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Autorecht und Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Autorecht und Verkehrsrecht. In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns auch kurzfristige Termine.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Autorecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!