LG Aschaffenburg, Az.: 32 O 461/13, Urteil vom 09.10.2015
I.
1. Das Versäumnisurteil vom 31.1.2014 wird aufgehoben.
2. Sowohl die dem vorgenannten Versäumnisurteil zugrundeliegende Ursprungsklage gemäß dem Klageschriftsatz vom 4.11.2013, als auch die Klageerweiterung vom 9.7.2015 werden jeweils abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streitverkündeten, jedoch mit Ausnahme der Kosten, welche durch die Säumnis der Beklagten bedingt sind, wobei letztere die Beklagte zu tragen hat.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages.
Der Kläger erwarb auf der Grundlage der Bestellung vom 28.11.2012 (vgl. Bl. 1 in der gesonderten roten Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte) von der Beklagten, einer Kfz-Handelsfirma, einen gebrauchten Pkw Marke …, Typ … mit einer am Kilometerzähler abgelesenen Laufleistung von 60.500 km zum Kaufpreis von 14.000,- €, welcher klägerseits entrichtet wurde.
Das Fahrzeug hatte unter Bezugnahme auf den Auszug aus dem Fahrzeugscheckheft der Beklagten am 14.2.2012 (vgl. Bl. 2 in der roten Anlagenheftmappe) bei einer dokumentierten Laufleistung von 60.256 km einen Austauschmotor erhalten.
Die Übergabe des streitgegenständlichen Pkws von der Beklagten an den Kläger erfolgte am 6.12.2012.
Im September 2013 traten an dem streitgegenständlichen Pkw unstreitig vom Inneren des Motors her Motorgeräusche auf, welche auf einen Motordefekt schließen ließen.
Der Kläger behauptet, der in Rede stehende Motorschaden habe bereits bei Übergabe des Pkws am 6.12.2012 vorgelegen.
Die Ehefrau des Klägers war im September 2013 in der Werkstatt der Beklagten zwecks einer Überprüfung und einer etwaigen Reparatur des Motordefektes vorstellig geworden, wobei Einzelheiten des Inhalts der dort geführten Gespräche zwischen den Parteien streitig sind.
Der Kläger hatte mit vorprozessualem Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 4.10.2013 (Bl. 3 in der roten Anlagenheftmappe) die Beklagte aufgefordert, eine Nachbesserung bis spätestens 14.10.2013 vorzunehmen.
Diese ist unstreitig durch die Beklagte nicht erfolgt.
Der Kläger hat sodann mit weiterem vorprozessualem Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 16.10.2013 (Bl. 5 in der roten Anlagenheftmappe) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er begehrt vor diesem Hintergrund die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 14.000,- € (= die Klagehauptforderung) Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkws an die Beklagte.
Nachdem die Beklagte innerhalb des sogenannten schriftlichen Vorverfahrens säumig war, erging auf Antrag des Klägers zu dessen Gunsten unter dem 31.1.2014 antragsgemäß das aus Blatt 9 der Akte ersichtliche Versäumnisurteil, welches der Beklagten am 12.2.2014 zugestellt wurde. Die Beklagte hat mit Faxschriftsatz ihrer anwaltschaftlichen Vertreter vom 12.2.2014 (Eingang bei Gericht am gleichen Tage) gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt, das vorgenannte Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, die Aufhebung dieses Versäumnisurteiles und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger = 6.12.2012 das Fahrzeug, bzw. der Motor einen Mangel aufgewiesen habe. Der seinerzeit zuvor in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaute Austauschmotor sei fachgerecht eingebaut worden und sodann mangelfrei gelaufen.
Der Kläger habe das Fahrzeug seit dessen Übergabe bis zur Geltendmachung des nunmehrigen Motordefektes rund 10 Monate in Besitz gehabt und sei während dieses Zeitraumes mit dem streitgegenständlichen Pkw ca. 12.000 km gefahren.
Der Ablauf der Verhandlungen, bzw. Gespräche im Zusammenhang mit dem klägerseits gerügten Mangel am Motor des Fahrzeuges stelle sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Ehefrau des Klägers sei am 26.9.2013 mit dem in Rede stehenden Pkw in der Werkstatt der Beklagten vorgefahren und habe in diesem Zusammenhang erklärt, dass der Motor schon „seit etwa 2 Wochen Geräusche mache“. Der Kfz-Meister der Beklagten habe nach einer Hörprobe festgestellt, dass die Geräusche aus dem Inneren des Motores kommen, wobei der Ehefrau des Klägers abgeraten worden sei, mit dem Fahrzeug weiterhin zu fahren. Der Ehefrau des Klägers sei vor diesem Hintergrund ein günstiger Mietwagen angeboten worden, wobei zeitgleich seitens der Beklagten ein Telefonat mit dem Lieferanten des seinerzeitigen Austauschmotores geführt worden sei, welcher sich bereit erklärt habe, den Motor zu untersuchen.
Die Ehefrau des Klägers habe über weitere Maßnahmen keine eigene Entscheidung treffen, sondern sich zunächst mit ihrem Mann beraten wollen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug sei sodann auf dem Hofgelände der Beklagten abgestellt worden, währenddessen am Folgetag (27.9.2013) die Ehefrau des Klägers wieder auf dem Hofgelände der Werkstatt der Beklagten erschienen sei und sich die Fahrzeugschlüssel des streitgegenständlichen Pkws habe wieder aushändigen lassen und erklärt habe, man wolle nicht, dass die Beklagte an dem Fahrzeug „etwas mache“.
Die Beklagte habe in der Folgezeit keinerlei Möglichkeit gehabt, den angegebenen „Motorschaden“ in irgendeiner Form zu überprüfen. Der Kläger habe das – abgeschlossene – Fahrzeug zwar weiterhin auf dem Betriebsgelände der Beklagten stehen gelassen, habe aber selbst auf ausdrückliche Aufforderung nicht die Schlüssel für das Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund habe die angebotene Untersuchung des Motors durch den Lieferanten des Motores nicht in die Wege geleitet werden können.
Da somit im Ergebnis der Beklagten keine ausreichende Möglichkeit für eine Nacherfüllung gewährt worden sei, sei es dem Kläger im Ergebnis verwehrt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 9.7.2015 (Bl. 118 a ff. d. A.) die Klage um einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 4.615,- € erweitert.
Der Kläger begründet die Forderung der Klageerweiterung mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da er das streitgegenständliche Fahrzeug wegen Mangelhaftigkeit seit dem 26.09.2013 bis zur Anschaffung eines anderen Fahrzeuges (= Zulassung 5.12.2013) nicht habe nutzen können. Er habe insoweit ein Ersatzfahrzeug für Fahrten der Kinder zur Schule, zum Einkaufen etc. benötigt. Der Tagessatz betrage gemäß der sogenannten „Schwacke-Liste“ 65,- € pro Tag, was bei 71 in Rede stehenden Nutzungsausfalltagen den Betrag von 4.615,- € ergebe.
Der Kläger beantragt vor diesem Hintergrund klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 4.615,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung (21.7.2015) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, auch den Klageerweiterungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
Insoweit werde bestritten, dass dem Kläger kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger hätte im Übrigen ein anderes Fahrzeug früher zulassen können.
Eine Nutzungsausfallentschädigung beschränke sich im überdies auf die Dauer einer Reparatur, bzw. Ersatzbeschaffung, also auf einen Zeitraum von maximal 2-3 Wochen, unter Hinweis auf Palandt, Komm, zum BGB, 73. Aufl., Rn. 41 i. V. m. Rn. 37 jeweils zu § 249 BGB.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3.9.2014 (Bl. 65 d. A.) der Lieferfirma des Austauschmotores = Fa. … mit Sitz in … den Streit verkündet.
Die letztgenannte Firma ist auf der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 23.9.2014 dem Rechtsstreit beigetreten.
Die Streitverkündete schließt sich den oben genannten Klageabweisungsanträgen der Beklagten an, bzw. hat gleichfalls beantragt, die Ursprungsklage, wie auch die Klageerweiterung jeweils kostenpflichtig abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … (Ehefrau des Klägers), … und … (jeweils Mitarbeiter der Beklagten) unter Hinweis auf die Sitzungsniederschrift vom 9.5.2014 (Bl. 33 ff. d. A.).
Das Gericht hat ferner ein schriftliches Sachverständigengutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. … des Sachverständigenbüros … vom 12.6.2015 (Bl. 95 ff. d. A.) eingeholt.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage erweist sich sowohl was die Ursprungsklage, als auch was die Klageerweiterung anbelangt, im Ergebnis jeweils als unbegründet.
1.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zwar für das Gericht fest, dass der streitgegenständliche gebrauchte Pkw, Marke … Typ … zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges durch die Beklagte an den Kläger (6.12.2012) mangelbehaftet war.
Der gerichtliche Sachverständige, dessen Gutachten von Neutralität und Sachkompetenz getragen ist und welches keine inneren Widersprüche aufweist, führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes aus:
An dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei der hydraulische Kettenspanner der Steuerkette Kurbelwelle zum Hochdruckpumpenrad in seiner ordnungsgemäßen Funktion erheblich beeinträchtigt, was zu der vorgetragenen und im Zuge der Ortstermine festgestellten Geräuschentwicklung im Motor geführt habe. Zudem seien die sogenannten Lagerbuchsen der Ausgleichswellen infolge Schmiermittelmangels verschlissen. Der in dem im Klägerfahrzeug verbaute Motor vorhandene, oben genannte Schaden sei infolge übermäßigem Dichtmaterialauftrages auf dem Gehäusedeckel und damit einhergehender Verringerung des Durchflussquerschnittes einer Ölleitung zum Kettenspanner bereits beim Zusammenbau des Motores und damit vor dem 6.12.2012 angelegt worden. Der Schadenseintritt hiernach sei sodann nur eine Frage der Zeit gewesen.
Das Gericht folgt aus den oben genannten Gründen (Neutralität und Sachkompetenz) den gutachterlichen Feststellungen und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
Auch wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Pkw um einen sogenannten „Gebrauchtwagen“ handelte, durfte der Kläger bei Erwerb des Fahrzeuges gleichsam als Mindeststandard im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2. BGB erwarten, dass er ein Fahrzeug, bzw. einen Motor erhält, welcher nicht schon bei der Übergabe mit solchen Mängeln behaftet ist, welche über kurz oder lang eine Funktionstüchtigkeit desselben nicht mehr gewährleistet.
2.
Die vorgenannten Umstände würden dem Kläger unzweifelhaft Rechte auf eine Nacherfüllung im Sinne der §§ 437Ziff. 1., 439 BGB eröffnen.
a)
Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit jedoch nicht etwa eine Nacherfüllung im vorgenannten Sinne (das heißt eine Beseitigung/Reparatur des in Rede stehenden Mangels, bzw. die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges), sondern er verfolgt vielmehr entsprechend dem vorprozessualen Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 16.10.2013 (Bl. 5 in der roten Anlagenheftmappe) in Verbindung mit der Formulierung des Klageantrages im Ursprungsklageschriftsatz das Klageziel eines Rücktrittes vom Kaufvertrag (= Rückgewähr des Kaufpreises gegen Rückübereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Pkws).
b)
In der Person des Klägers sind nach durchgeführter Beweisaufnahme die gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtswirksame Ausübung des Rücktrittsrechtes allerdings nicht erfüllt:
Gemäß § 437 Ziff. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB kann ein Käufer bei nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung – wie hier – nämlich lediglich dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Insofern besteht der Grundsatz des Vorranges des Nacherfüllungsrechtes des Verkäufers gegenüber einem etwaigen Vertragsrücktritt des Käufers (vgl. Palandt, Komm. zum BGB, 73. Aufl., Rn. 4 zu § 437 BGB m. w. N.).
aa)
Von Bedeutung ist im hiesigen Fall, dass neben der Bestimmung einer angemessenen Frist durch den Käufer für eine etwaige Nacherfüllungsmöglichkeit durch die Beklagte eine Mitwirkung des Klägers als Käufer dergestalt erforderlich war, dass dieser das streitgegenständliche Fahrzeug der Beklagten für einen angemessenen Zeitraum zu Überprüfungs- und Reparaturzwecken ungehindert zur Verfügung stellt, was zum einen eine Besitzverschaffung des Fahrzeuges selbst und darüberhinaus auch eine Zurverfügungstellung der zugehörigen Fahrzeugschlüssel für einen solchen angemessenen Zeitraum voraussetzen würde (vgl. allgemein zur Problematik einer etwaigen Mitwirkungspflicht des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung als Voraussetzung für das Rücktrittsrecht: BGH in NJW 2008, 511, Rn. 36, zitiert nach juris).
bb)
Der für das tatsächliche Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Rücktrittsvoraussetzungen im vorgenannten Sinne insoweit beweisbelastete Kläger hat diesen Nachweis nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit zur Überzeugung des Gerichtes geführt:
Aus den von der Zeugin … (Ehefrau des Klägers) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 erfolgten Ausführungen und der ihrerseits erfolgten Übergabe des Werkstattauftrages mit Datumsausdruck 26.9.2013 (Bl. 30 d. A.) ergibt sich, dass die Zeugin an diesem Tage wegen des streitgegenständlichen Motordefektes erstmalig mit dem Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten vorstellig wurde und sie bei Verlassen des Werkstattgeländes, sowohl das Fahrzeug als auch den zu dem Fahrzeug gehörenden Schlüssel dort hinterließ und einen Mietwagen ausgehändigt erhielt, wobei sie sich sodann mit ihrem Ehemann, dem Kläger über die weitere Vorgehensweise im Zusammenhang mit einer etwaigen Überprüfung/Reparatur des Motores/und ihm Raum stehender Kosten habe abstimmen wollen.
Aus den Bekundungen des Werkstattmitarbeiters der Beklagten als Zeugen = Zeuge … ist jedoch zu entnehmen, dass dieser von Arbeitskollegen mitbekommen hatte, dass die Ehefrau des Klägers am Folgetag erneut am Werkstattgelände erschienen sei, den Fahrzeugschlüssel des streitgegenständlichen Fahrzeuges abgeholt und mitgeteilt hatte, dass an dem Fahrzeug „nichts gemacht“ werden solle.
Die Zeugin … nennt zwar als Zeitpunkt für die Schlüsselabholung entgegen den Angaben des eben genannten Zeugen … nicht den Folgetag, räumt aber ein, dass der Schlüssel nur „über wenige Tage“ bei der Beklagten verblieb, wobei unter Hinweis auf den Sinnzusammenhang ihrer weiteren Angaben (…“circa. 1 Woche nach dem unter der Beweisfrage a) von mir geschilderten Werkstattbesuch war ich erneut bei der Beklagten vorstellig geworden und habe dort den Mietwagen abgegeben. Den Schlüssel hatte ich schon zeitlich vorher abgeholt … gehabt“…) unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass die Schlüsselabholung jedenfalls bereits nach einem Zeitraum von jedenfalls weniger als 1 Woche erfolgt war.
cc)
Das Gericht ist im letztgenannten Zusammenhang der Auffassung, dass – angesichts des Umstandes, wie der Zeugin und damit auch dem Kläger bekannt war – die Beklagte eine Drittfirma, welche den defekten Motor geliefert hatte, einschalten, bzw. einbinden wollte, der Zeitraum der zur Verfügungstellung der Fahrzeugschlüssel von weniger als 1 Woche jedenfalls unangemessen zu kurz ist, um der Beklagten etwaige Aus- und Einbauarbeiten des Motors unter Einbindung der in Rede stehenden Drittfirma zu ermöglichen.
Die Dauer einer solchen Mitwirkungspflicht des Käufers im Rahmen einer Nachbesserung/Nacherfüllung des Verkäufers ist ähnlich wie bei sogenannten Ausfallschäden (= zeitlicher Umfang/Höhe eines Nutzungsausfallschadens) des Käufers für den Zeitraum der Nachbesserung/Reparatur (Nacherfüllung) durch den Verkäufer (im Gegensatz zum Nutzungsausfall im Zusammenhang mit Unfallschäden) „gerichtlich wenig geklärt“ (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rndnr. 1853). Das Kammergericht Berlin (Urteil v. 03.02.1986, Az. 12 U 3774/85 = VersR 1987, 822, 823) setzt im Zusammenhang mit einem Ausfallschaden im erstgenannten Sinne für die Ersatzbeschaffung eines (kompletten) Fahrzeuges eines gängigen Fahrzeugmodells im Großstadtbereich immerhin einen Zeitraum von wenigstens 2 Wochen an.
Es erscheint daher bezogen auf den hiesigen Fall, in welchem die unter Umständen erforderliche Ersatzbeschaffung eines Austauschmotors im Kleinstadtbereich streitgegenständlich ist, angemessen, insoweit mindestens einen Zeitraum von 1 Woche anzusetzen, welcher hier jedenfalls unzweifelhaft unterschritten wurde.
c)
Die kurzfristige Rückholung der Fahrzeugschlüssel und die somit klägerseits hiermit einhergehende der Beklagten nicht ermöglichte Nacherfüllung wäre allenfalls dann berechtigt gewesen, wenn die Beklagte eine etwaige ihr obliegende Nacherfüllung von etwaigen unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht hätte.
Einen derartigen Nachweis hat der für die tatsächlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechtes beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichte geführt, weil die Beweisaufnahme diesbezüglich im Ergebnis jedenfalls kein eindeutiges Beweisergebnis zugunsten des Klägers erbracht hat:
aa)
Die bereits mehrfach oben genannte Zeugin … gibt an, dass im Rahmen der seinerzeitigen Unterredung in der Werkstatt der Beklagten darüber gesprochen wurde, dass die Beklagte die den Austauschmotor liefernde Drittfirma habe einbinden wollen und dass zur Überprüfung der Motorschadensursache der Motor aus- und eingebaut werden müsse, was einen Kostenaufwand von rund 2.000,- € hätte bedeuten sollen. Die Zeugin gibt in diesem Zusammenhang weiterhin an, dass ihr in der Werkstatt der Beklagten bedeutet worden sei, dass die letztgenannten Kosten den Kläger „auf jeden Fall“ treffen (gemeint: unabhängig ob die Motorschadensursache in den Verantwortungsbereich des Klägers oder aber umgekehrt in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen würde) sollte.
bb)
Demgegenüber führen die beiden als Zeugen vernommenen Werkstattmitarbeiter der Beklagten im gleichen Zusammenhang aus, dass mitgeteilt worden sei, dass den Kläger eine Kostenlast für die Aus- und Einbauarbeiten in Bezug auf den schadhaften Motor lediglich „je nach Ergebnis, bzw. Sachlage“ treffen sollte (= Aussage des Zeugen …), bzw. das erwähnt worden sei, dass bezüglich des Aus- und Wiedereinbaues „erst einmal Kosten anfallen würden, unabhängig von wem diese dann getragen werden würden“ (= Angaben des Zeugen …).
Auf die Frage des Gerichtes, ob hierbei ggfs. Darüber hinausgehend gesprochen worden sei, wer denn dann „im Endeffekt die Zeche zahlen würde“, gab der letztgenannte Zeuge an, dass hierüber nicht mehr gesprochen worden sei, „weil die Ehefrau des Klägers so aufgelöst gewesen sei“.
Der letztgenannte Umstand wird von der Zeugin … (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 9.5.2014 = Bl. 36 d. A.) sodann sogar selbst bestätigt (… „Bei mir sind dann gleichsam die Dämme gebrochen und ich habe geweint“…).
cc)
Im Ergebnis liegen folglich widersprechende Zeugenangaben dergestalt vor, dass einerseits den Kläger die Kosten der Aus- und Einbauarbeiten des Motors „auf jeden Fall“ treffen würden (= Aussage der Ehefrau des Klägers) und andererseits dergestalt, dass dies lediglich je nach Untersuchungsergebnis in Bezug auf die Art des Motorschadens der Fall sein würde (= Angaben des Zeugen … als Werkstattmitarbeiter der Beklagten).
Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, einer dieser Zeugenangaben einen höheren Beweiswert beizumessen : Jeder der Zeugen hat seine Aussage ruhig, sachlich und ohne eigene innere Widersprüche vorgenommen. Die in Rede stehenden Zeugen stehen darüber hinaus jeweils „im Lager“ der jeweils anderen Partei. Insoweit handelt es sich bei der Zeugin … um die Ehefrau des Klägers, währenddessen die beiden weiteren Zeugen … und … jeweils Arbeitnehmer der Beklagten sind, so dass die im jeweiligen Lager der Parteien stehenden Zeugen jeweils ein zumindest mutmaßlich eigenes Interesse am Ausgang des Rechtstreites haben.
Von Bedeutung ist hierbei ferner, dass die Zeugin … nach eigenen Angaben bei der am 26.09.2013 stattgefundenen maßgeblichen Unterredung in der Werkstatt der Beklagten sehr aufgelöst war und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ggfs. Angaben der Werkstattmitarbeiter nur unvollständig mitbekommen oder ggfs. falsch interpretiert hat.
Im vorgenannten Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass der etwaige Hinweis der Mitarbeiter der Beklagten, dass je nach Untersuchungsergebnis in Bezug auf den Motorschaden ggfs. eine Kostentragung des Klägers für Aus- und Einbauarbeiten des Motors in Betracht komme, nicht zu beanstanden ist: Unstreitig war das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers seit der im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages erfolgten Übergabe durch die Beklagte bis zur nunmehrigen Vorstellung des Fahrzeuges in der Werkstatt der Beklagten vor dem Hintergrund des streitgegenständlichen Motorschadens rund 10 Monate in Besitz des Klägers gewesen, wobei dieser zwischenzeitlich rund 12.000 km zurückgelegt hatte.
Insoweit ist nicht nur gerichts-, sondern allgemein bekannt, dass Motorschäden vielfältige Ursachen aufweisen können, die je nach Sachlage durchaus auch in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Fahrzeughalters/Fahrzeugführers fallen können (z. Bsp. Bedienungsfehler, nicht Einhaltung von Inspektionsintervallen, mangelnde Ölstandskontrollen, Überlastungen des Motors etc.), so dass es der Beklagten jedenfalls nicht verwehrt war, die Kostentragungspflicht der Aus- und Einbauarbeiten des Motors vom jeweiligen Untersuchungsergebnis abhängig zu machen, zumal die zugunsten des Käufers streitende 6-monatige Beweislastumkehr des § 476 BGB zeitlich bereits weit überschritten war.
Im Ergebnis erweist sich die Klage somit – obwohl die Mangelursache unter nochmaligem Hinweis auf das gerichtliche Sachverständigengutachten in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt – als unbegründet, weil der Beklagten mangels ausreichenden Zeitraumes der Zurverfügungstellung der Fahrzeugschlüssel jedenfalls keine ausreichende Überprüfungs-/Nacherfüllungsmöglichkeiten klägerseits eingeräumt wurden.
Soweit der Kläger die Beklagte mit vorprozessualem Schriftsatz vom 4.10.2013 (Bl. 3 in der roten Anlagenheftmappe) (nochmals) zur Nacherfüllung, bzw. Nachbesserung bis spätestens 14.10.2013 aufforderte, war letztere jedenfalls unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen jedenfalls nicht (mehr) im Besitz der Fahrzeugschlüssel gewesen und hätte demzufolge an dem unstreitig abgeschlossenen Fahrzeug somit keine Untersuchungs- bzw. Reparaturarbeiten durchführen können.
Die Klage unterliegt folglich – nachdem die seitens des Gerichtes vorgeschlagene Vergleichslösung (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 7.8.2015 = Bl. 134 d. A.) klägerseits abgelehnt wurde – der Abweisung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 344 ZPO und auf § 101i. V. m. § 74 ZPO.
III.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteiles ist § 709 ZPO zu entnehmen.