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Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag wegen Unfallschaden

„Gekauft wie gesehen“ – eine Klausel, die so manchen Gebrauchtwagenkäufer in trügerischer Sicherheit wiegt. Ein Autohändler wollte sich mit diesem vermeintlichen Freibrief aus der Verantwortung ziehen, als ein Architekt einen gebrauchten Porsche reklamierte. Doch das Landgericht Lübeck machte dem Händler einen Strich durch die Rechnung. Im Zentrum stand die Frage: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch für Unternehmer so pauschal?

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 212/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lübeck
  • Datum: 13.12.2024
  • Aktenzeichen: 10 O 212/23

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Architekt, Käufer des Fahrzeugs
  • Beklagte: Gewerblicher Kraftfahrzeughändler, Verkäufer des Fahrzeugs

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte kaufte am 10.6.2020 einen Porsche 911 Cabrio (Erstzulassung 1.7.2008) bei einem kanadischen Händler und importierte das Fahrzeug nach Deutschland. Später kam es zum Streit über die Rückabwicklung dieses Gebrauchtwagenkaufs.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob und unter welchen Bedingungen die Rückgabe des Fahrzeugs und die Zahlung von Kaufpreisansprüchen erfolgen müssen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung:
    • Die Beklagte wird verpflichtet, an die Bank den Kaufpreis in Höhe von 66.500 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.
    • Die Beklagte muss zudem an den Kläger weitere Gesamtbeträge in mehreren Raten mit Verzugszinsen zahlen.
    • Es wurde festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
    • Die Klage in sonstigen Teilen wurde abgewiesen.
    • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
  • Folgen: Die Beklagte ist rechtlich verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben und die entsprechenden Zahlungen zu leisten; gleichzeitig wird ihr Annahmeverzug bei der Rücknahme bescheinigt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wurde auf bis zu 80.000 Euro festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


LG Lübeck Urteil: Rückabwicklung eines Porsche-Kaufs – Gewährleistungsausschluss für Architekten unwirksam?

Dunkelblauer Porsche 911 Cabrio mit Rost am Heck vor Autohaus, Architekt zeigt auf Mängel, Verkäufer mit Vertrag bei Gebrauchtwagen.
Gerichtsentscheid: Gewährleistungsausschluss bei Porsche 911 Cabrio hängt von Käuferstatus als Verbraucher oder Unternehmer ab. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Lübeck hat in einem Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az.: 10 O 212/23) entschieden, dass ein gewerblicher Autohändler einen verkauften gebrauchten Porsche 911 Cabrio zurücknehmen und den Kaufpreis sowie weitere Kosten an den Käufer erstatten muss. Der Fall drehte sich zentral um die Frage der Sachmängelhaftung und die Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses gegenüber einem Käufer, der als Architekt tätig ist.

Ausgangslage: Streit um Mängel bei importiertem Porsche 911 Cabrio

Ein Architekt kaufte bei einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten Porsche 911 Cabrio. Das Fahrzeug, mit Erstzulassung am 1. Juli 2008 und der Fahrgestellnummer (FIN) WP0…, war vom Händler zuvor aus Kanada importiert worden. Kurz nach der Lieferung beanstandete der Käufer Schäden am Fahrzeug. Die Parteien konnten sich nicht einigen, was schließlich zu einem Gerichtsverfahren führte, in dem der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags forderte.

Der Kaufvertrag: Gebrauchter Porsche aus Kanada für 66.500 Euro

Der Autohändler hatte das Fahrzeug am 10. Juni 2020 von einem kanadischen Händler erworben und nach Deutschland eingeführt. Um eine deutsche Einzelbetriebserlaubnis zu erhalten, ließ der Händler den Porsche am 8. September 2020 vom TÜV Rheinland prüfen. Laut Prüfbericht (Anlage B 2) wies das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt „ohne Mängel“ auf.

Am 15. Dezember 2020 bestellte der Architekt das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 66.500 Euro. Die Bestellung erfolgte über ein Formular, das der Händler dem Käufer per E-Mail zugesandt hatte. In diesem Formular gab der Käufer seine berufliche Tätigkeit als Architekt an. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 22. Januar 2021 durch eine vom Käufer beauftragte Spedition.

Klausel im Kaufvertrag: Versuchter Gewährleistungsausschluss für Unternehmer

Ein zentraler Streitpunkt war eine Klausel in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des Händlers. Unter Punkt VI Nr. 1 hieß es:
„Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.“

Der Händler argumentierte offenbar, dass der Käufer als Architekt ein Unternehmer sei und somit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Dies hätte bedeutet, dass der Käufer keine Ansprüche wegen Mängeln geltend machen könnte.

Käufer als Architekt: Streitpunkt Verbraucher oder Unternehmer?

Die Angabe der Tätigkeit als Architekt im Bestellformular spielte eine wesentliche Rolle. Nach deutschem Recht genießen Verbraucher (§ 13 BGB) einen besonderen Schutz beim Kauf von Waren, insbesondere Gebrauchtwagen, von einem Unternehmer (§ 14 BGB). Ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung ist gegenüber Verbrauchern bei Gebrauchtwagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel unwirksam. Die Gewährleistungsfrist kann lediglich auf ein Jahr verkürzt werden.

Handelt der Käufer jedoch als Unternehmer, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, kann die Gewährleistung unter Umständen wirksam ausgeschlossen werden. Die Frage war also, ob der Architekt den Porsche für private Zwecke (als Verbraucher) oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (als Unternehmer) erworben hat. Obwohl der Urteilstext hierzu keine expliziten Ausführungen enthält, legt die Entscheidung des Gerichts nahe, dass der Gewährleistungsausschluss als unwirksam angesehen wurde – entweder weil der Architekt als Verbraucher eingestuft wurde oder weil der Ausschluss aus anderen Gründen unwirksam war.

Mängelrüge kurz nach Lieferung: Käufer beanstandet Fahrzeugzustand

Nur wenige Tage nach der Anlieferung, am 25. Januar 2021, meldete der Käufer Schäden am Porsche beim Verkäufer. Um welche Mängel es sich genau handelte, geht aus dem vorliegenden Urteilstext nicht hervor. Am Folgetag, dem 26. Januar 2021, wurde das Fahrzeug beim TÜV Nord zur Begutachtung vorgestellt. Das Ergebnis dieser Begutachtung (Gutachten Anlage B 7) wird im Tatbestand erwähnt, jedoch nicht inhaltlich wiedergegeben.

Reaktion des Verkäufers: Angebot zum Rückkauf des Fahrzeugs

Der Verkäufer reagierte auf die Beanstandungen, indem er dem Käufer anbot, das Fahrzeug zum ursprünglichen Kaufpreis von 66.500 Euro zurückzukaufen. Dieses Angebot wurde dem Käufer unter Vorlage eines Ankaufscheins (Anlage K 3) unterbreitet. Dieses Vorgehen deutet darauf hin, dass der Verkäufer möglicherweise eine Eskalation vermeiden wollte, ohne jedoch die Mängel explizit anzuerkennen oder eine Nacherfüllung (Reparatur) anzubieten. Der Käufer ging auf dieses Angebot offenbar nicht ein und verfolgte stattdessen die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtlich.

Urteil des Landgerichts Lübeck: Verkäufer muss Kaufpreis erstatten gegen Rückgabe des Porsche

Das Landgericht Lübeck gab der Klage des Käufers weitgehend statt. Der Autohändler wurde verurteilt, den vollen Kaufpreis von 66.500 Euro zurückzuzahlen. Diese Zahlung muss jedoch nicht direkt an den Käufer erfolgen, sondern an die finanzierende Bank (…… …… Bank, Vertragsnummer 50-2455627), was darauf hindeutet, dass der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde. Zusätzlich muss der Händler 623,20 Euro direkt an den Käufer zahlen.

Diese Zahlungen sind Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Porsche 911 Cabrio (FIN WP0…) durch den Käufer an den Händler zu leisten. Das bedeutet, der Käufer erhält sein Geld erst zurück, wenn er gleichzeitig das Auto an den Händler zurückgibt. Auf die Hauptforderung von 66.500 Euro und die Nebenforderung von 623,20 Euro fallen zudem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2021 an.

Zusätzliche Zahlungen: Ersatz weiterer Kosten und Zinsen für den Käufer

Neben der Rückzahlung des Kaufpreises verurteilte das Gericht den Autohändler zur Zahlung weiterer Beträge an den Käufer:

  1. EUR 3.695,71: Dieser Betrag setzt sich aus mehreren Teilbeträgen zusammen, für die unterschiedliche Zinsläufe gelten (EUR 985,71 seit 15.10.2021, EUR 900,00 seit 10.3.2022, EUR 1.810,00 seit 20.8.2024). Wofür diese Kosten genau anfielen (z.B. Gutachterkosten, Anwaltskosten vorgerichtlich, weitere Schäden), wird im Urteilstext nicht detailliert ausgeführt, es handelt sich aber wahrscheinlich um Schadensersatzpositionen.
  2. EUR 6.070,10: Auch dieser Betrag ist zuzüglich Zinsen seit dem 20. August 2024 zu zahlen. Vermutlich handelt es sich hierbei ebenfalls um Schadensersatz oder den Ersatz von Aufwendungen des Käufers im Zusammenhang mit dem Fahrzeug oder dem Rechtsstreit.

Die genaue Zusammensetzung dieser zusätzlichen Zahlungen bleibt ohne die detaillierten Entscheidungsgründe unklar.

Annahmeverzug festgestellt: Verkäufer muss Fahrzeugrücknahme organisieren

Das Gericht stellte außerdem fest, dass sich der Autohändler mit der Rücknahme des Porsche in Annahmeverzug befindet. Das bedeutet, der Käufer hat dem Händler das Fahrzeug ordnungsgemäß zur Rücknahme angeboten (im Rahmen der geforderten Rückabwicklung), aber der Händler hat es nicht wie erforderlich zurückgenommen. Diese Feststellung ist wichtig für den Käufer, da sie unter anderem zur Folge hat, dass der Händler das Risiko für eine zufällige Verschlechterung oder den Untergang des Fahrzeugs trägt und eventuelle Lager- oder Erhaltungskosten ersetzen muss. Der Händler ist nun verpflichtet, die Rücknahme aktiv zu betreiben.

Kostenentscheidung: Verkäufer trägt die gesamten Prozesskosten

Das Landgericht Lübeck entschied, dass der beklagte Autohändler die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Dies ist eine übliche Folge, wenn eine Partei im Prozess weitgehend unterliegt. Der Streitwert wurde auf bis zu 80.000 Euro festgesetzt, was als Basis für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren dient.

Fazit: Schutz des Käufers trotz Unternehmerklausel

Das Urteil des LG Lübeck stärkt die Position von Käufern, auch wenn sie wie im Fall des Architekten potenziell als Unternehmer gelten könnten. Obwohl die genauen Gründe für die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses oder die Art der Mängel im vorliegenden Text nicht genannt werden, macht das Ergebnis deutlich: Der gewerbliche Verkäufer musste den importierten Porsche zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis sowie erhebliche Nebenkosten erstatten. Die Feststellung des Annahmeverzugs sichert den Käufer zusätzlich ab. Der Fall unterstreicht die Risiken beim Handel mit importierten Gebrauchtfahrzeugen und die Grenzen von Gewährleistungsausschlüssen im Kaufvertragsrecht.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass auch beim Kauf eines Importfahrzeugs ein Verkäufer für versteckte Mängel haftet, selbst wenn er diese nicht kannte. Ein als unfallbeschädigt und gestohlen gemeldetes Fahrzeug mit unsachgemäßen Reparaturen stellt einen erheblichen Sachmangel dar, der zum Rücktritt berechtigt. Besonders wichtig: Der Gewährleistungsausschluss für Unternehmer greift nicht, wenn der Käufer das Fahrzeug für private Zwecke erwirbt, auch wenn er beruflich selbstständig ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt man beim Autokauf als Verbraucher und wann als Unternehmer?

Ob Sie beim Autokauf als Verbraucher oder als Unternehmer gelten, hängt entscheidend vom Zweck ab, für den Sie das Fahrzeug hauptsächlich erwerben möchten. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie beeinflusst, welche Rechte Ihnen zustehen, insbesondere bei Mängeln am Fahrzeug (Gewährleistung).

Wer ist Verbraucher?

Als Verbraucher handeln Sie, wenn Sie das Auto überwiegend für private Zwecke kaufen. Das bedeutet, der Kauf dient weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit.

  • Sie sind Verbraucher, wenn Sie das Auto zum Beispiel hauptsächlich für private Fahrten zur Arbeit, zum Einkaufen, für Urlaubsreisen oder für die Familie nutzen.
  • Gesetzlich ist dies in § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dort heißt es sinngemäß: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Wer ist Unternehmer?

Als Unternehmer handeln Sie, wenn Sie das Auto in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit kaufen.

  • Sie sind Unternehmer, wenn Sie das Fahrzeug zum Beispiel als Handwerker für Kundentermine, als Lieferdienst, als Taxiunternehmer oder als Handelsvertreter für Dienstfahrten anschaffen. Auch Freiberufler (wie Ärzte, Anwälte, Architekten) gelten als Unternehmer, wenn sie das Fahrzeug für ihre Praxis oder Kanzlei kaufen.
  • Unternehmer können natürliche Personen, aber auch Firmen (juristische Personen wie eine GmbH oder AG) oder rechtsfähige Personengesellschaften (wie eine OHG) sein.
  • Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 14 BGB.

Was ist bei gemischter Nutzung (privat und geschäftlich)?

Nutzen Sie das Auto sowohl privat als auch geschäftlich, kommt es darauf an, welcher Zweck überwiegt.

  • Stellen Sie sich vor, Sie nutzen das Auto zu 60% für private Fahrten und zu 40% für gelegentliche Kundentermine im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit. Hier überwiegt die private Nutzung, Sie gelten als Verbraucher.
  • Nutzt hingegen ein selbständiger Vertreter das Auto zu 70% für Kundenbesuche und nur zu 30% privat, überwiegt die geschäftliche Nutzung. Er gilt als Unternehmer.

Warum ist die Unterscheidung wichtig (Auswirkungen auf Gewährleistung)?

Die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer hat erhebliche Folgen für die sogenannte Gewährleistung (auch Sachmängelhaftung genannt). Das ist die Pflicht des Verkäufers, dafür einzustehen, dass das Auto bei Übergabe keine Mängel hat.

  • Kaufen Sie als Verbraucher von einem Unternehmer (z.B. Autohändler): Sie genießen besonderen Schutz. Der Verkäufer darf die gesetzliche Gewährleistung für Neuwagen nicht ausschließen. Bei Gebrauchtwagen kann er die Gewährleistungsfrist zwar auf ein Jahr verkürzen, aber nicht komplett ausschließen. Tritt innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, was Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte erleichtert.
  • Kaufen Unternehmer untereinander: Hier kann die Gewährleistung vertraglich weitgehend eingeschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Der Käufer hat also weniger Schutz.
  • Kaufen Sie als Verbraucher von einer anderen Privatperson (Privatverkauf): Der private Verkäufer kann die Gewährleistung vertraglich vollständig ausschließen (oft mit Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“). Eine Haftung besteht dann nur, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Für Sie bedeutet das: Ihre Einstufung als Verbraucher oder Unternehmer bestimmt maßgeblich, wie stark Ihre Rechte bei Mängeln am gekauften Auto sind und ob der Verkäufer seine Haftung dafür ausschließen oder einschränken darf.


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Unter welchen Umständen ist ein Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Gebrauchtwagens gültig?

Ob ein Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Gebrauchtwagens gültig ist, hängt entscheidend davon ab, wer das Auto verkauft: ein gewerblicher Händler oder eine Privatperson. Die Regeln unterscheiden sich hier grundlegend.

Verkauf durch einen gewerblichen Händler

Wenn Sie einen Gebrauchtwagen von einem gewerblichen Händler (Unternehmer) kaufen, sind Ihre Rechte als Verbraucher besonders geschützt.

  • Ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ist bei Verbrauchsgüterkäufen grundsätzlich unwirksam. Das bedeutet, ein Händler kann die Haftung für Mängel nicht einfach komplett ausschließen, auch wenn dies im Vertrag steht (§ 476 Abs. 1 BGB).
  • Der Händler kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen. Dies muss aber klar im Kaufvertrag vereinbart werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Eine Verkürzung auf weniger als ein Jahr oder ein kompletter Ausschluss ist nicht erlaubt.
  • Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“ oder „Ohne Garantie“ ändern nichts daran, dass der Händler für Mängel haften muss, die bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren (auch wenn sie sich erst später zeigen).

Verkauf durch eine Privatperson

Anders sieht es aus, wenn Sie das Auto von einer Privatperson kaufen.

  • Private Verkäufer dürfen die Sachmängelhaftung wirksam ausschließen. Hierfür ist eine klare und eindeutige Vereinbarung im Kaufvertrag notwendig.
  • Formulierungen wie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ oder „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft“ sind üblich und in der Regel wirksam.
  • Die oft verwendete Formulierung „Gekauft wie gesehen“ reicht allein meist nicht aus, um die gesetzliche Gewährleistung vollständig auszuschließen. Sie bezieht sich oft nur auf Mängel, die bei einer üblichen Besichtigung ohne Sachverständigen erkennbar sind.

Grenzen des Gewährleistungsausschlusses (auch bei Privatverkauf)

Auch ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss (insbesondere beim Privatverkauf) hat Grenzen und ist in bestimmten Fällen unwirksam:

  • Arglistiges Verschweigen von Mängeln: Wenn der Verkäufer (egal ob Händler oder privat) einen Mangel kennt und ihn Ihnen bewusst verschweigt, kann er sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen (§ 444 BGB). Stellen Sie sich vor, der Verkäufer weiß von einem reparierten Unfallschaden, gibt das Auto aber als „unfallfrei“ an – hier wäre der Ausschluss für diesen Mangel unwirksam.
  • Übernahme einer Garantie: Wenn der Verkäufer eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs gegeben hat (z.B. „Motor ist generalüberholt“, „Unfallfrei“), dann haftet er dafür, auch wenn die Gewährleistung ansonsten ausgeschlossen wurde (§ 444 BGB). Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage des Verkäufers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
  • Kenntnis des Käufers vom Mangel: Wussten Sie als Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags bereits von einem bestimmten Mangel, können Sie deswegen später keine Ansprüche geltend machen (§ 442 BGB). Dies gilt unabhängig von einem Gewährleistungsausschluss. Wenn der Verkäufer Sie also auf einen Kratzer hingewiesen hat und Sie das Auto trotzdem gekauft haben, können Sie diesen Kratzer später nicht als Mangel beanstanden.

Zusammenfassend kann gesagt werden: Beim Händlerkauf ist ein Ausschluss der Gewährleistung für Verbraucher fast nie möglich (nur Verkürzung auf 1 Jahr), beim Privatkauf hingegen schon, sofern er klar vereinbart wird und keine Arglist oder Garantie vorliegt.


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Welche Rechte habe ich, wenn ein gebrauchtes Auto kurz nach dem Kauf Mängel aufweist?

Wenn Sie ein gebrauchtes Auto gekauft haben und kurz danach Mängel auftreten, stehen Ihnen gesetzliche Rechte gegenüber dem Verkäufer zu. Dies nennt man Sachmängelhaftung (oft auch Gewährleistung genannt).

Entscheidend ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Autos vorhanden war, auch wenn er sich erst später zeigt. Ein Mangel liegt vor, wenn das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die übliche Verwendung eignet und nicht die Qualität aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die Sie erwarten können. Ein Mangel ist dabei nicht dasselbe wie normaler Verschleiß bei einem älteren Auto. Defekte Bremsen kurz nach dem Kauf können ein Mangel sein, abgefahrene Reifen bei einem 10 Jahre alten Auto mit hoher Laufleistung sind dagegen eher normaler Verschleiß, sofern nichts anderes vereinbart war.

Kaufen Sie als Privatperson von einem Händler (Unternehmer), gibt es eine wichtige Erleichterung: Es wird innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe vermutet, dass ein Mangel, der sich in dieser Zeit zeigt, schon von Anfang an bestand (§ 477 BGB). Der Händler müsste dann beweisen, dass dies nicht der Fall war. Diese Vermutung gilt nicht für typische Verschleißerscheinungen oder wenn die Art des Mangels oder des Autos dagegen spricht.

Ihr erstes Recht: Reparatur (Nacherfüllung)

Ihr vorrangiges Recht ist die sogenannte Nacherfüllung (§ 439 BGB). Das bedeutet, Sie können vom Verkäufer verlangen, den Mangel zu beheben. Bei einem Gebrauchtwagen läuft dies in der Praxis meist auf eine Reparatur (Nachbesserung) hinaus. Theoretisch könnten Sie auch ein mangelfreies Ersatzauto verlangen, was bei einem individuellen Gebrauchtwagen aber oft nicht umsetzbar ist.

Wichtig ist: Der Verkäufer trägt die notwendigen Kosten der Nacherfüllung, also zum Beispiel die Kosten für die Reparatur selbst, aber auch für Material oder erforderliche Transporte des Fahrzeugs.

Um dieses Recht geltend zu machen, müssen Sie den Verkäufer über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Reparatur setzen.

Weitere Rechte, wenn die Reparatur scheitert

Erst wenn die Nacherfüllung (also die Reparatur) fehlschlägt, unmöglich ist, vom Verkäufer verweigert wird, nicht innerhalb der angemessenen Frist erfolgt oder Ihnen aus anderen Gründen unzumutbar ist, kommen weitere Rechte für Sie in Betracht:

  1. Rücktritt vom Kaufvertrag: Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 440, 323 BGB). Das bedeutet: Sie geben das Auto zurück und erhalten den Kaufpreis erstattet. Eventuell müssen Sie sich eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen (Nutzungsersatz). Ein Rücktritt ist in der Regel nur bei erheblichen Mängeln möglich. Ein kleiner Kratzer reicht hierfür normalerweise nicht aus, ein Getriebeschaden hingegen schon eher.
  2. Minderung des Kaufpreises: Sie können den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB). Das heißt, Sie behalten das Auto, zahlen aber weniger dafür. Der Preisnachlass sollte dem Minderwert des Autos durch den Mangel entsprechen.
  3. Schadensersatz: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich zum Rücktritt oder zur Minderung auch Schadensersatz verlangen (§§ 440, 280 ff. BGB). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (Verschulden). Schadensersatz kann beispielsweise Kosten für einen Mietwagen umfassen, den Sie aufgrund des Mangels benötigten, oder Reparaturkosten, wenn Sie die Reparatur nach erfolgloser Fristsetzung selbst haben durchführen lassen.

Wichtig: Der erste Schritt und der Verkäufertyp

Der erste und wichtigste Schritt ist üblicherweise, den Verkäufer nachweisbar über den Mangel zu informieren und ihm die Gelegenheit zur Nacherfüllung (Reparatur) zu geben. Setzen Sie ihm hierfür schriftlich eine angemessene Frist. Wie lang diese Frist sein muss, hängt vom Einzelfall ab (z.B. von der Art des Mangels und der Dringlichkeit).

Diese beschriebenen Rechte haben Sie insbesondere gegenüber einem gewerblichen Händler. Kaufen Sie von einer Privatperson, kann diese die Haftung für Sachmängel im Kaufvertrag oft wirksam ausschließen (gängige Formulierungen sind z.B. „gekauft wie gesehen“ oder ein expliziter Gewährleistungsausschluss). Ein solcher Ausschluss ist aber unwirksam, wenn der private Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos übernommen hat. Ein Blick in den Kaufvertrag ist hier oft aufschlussreich.


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Was bedeutet „Sachmängelhaftung“ beim Autokauf und wie lange dauert sie?

Sachmängelhaftung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einstehen muss, dass das verkaufte Auto bei der Übergabe an Sie frei von Sachmängeln ist. Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte Verantwortung des Verkäufers für den Zustand des Autos zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Was genau ist ein Sachmangel?

Ein Auto hat einen Sachmangel, wenn es bei der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das bedeutet, es entspricht nicht dem, was Sie und der Verkäufer im Kaufvertrag festgelegt haben (z.B. bezüglich Ausstattung, Unfallfreiheit, Kilometerstand).

  • Beispiel: Im Vertrag steht „unfallfrei“, aber das Auto hatte einen erheblichen Vorschaden.

Gibt es keine spezielle Vereinbarung im Vertrag, muss das Auto für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Autos gleicher Art üblich ist und die Sie als Käufer erwarten können (§ 434 BGB).

  • Beispiel: Die Klimaanlage funktioniert nicht, obwohl dies bei einem Auto dieses Alters und Typs normalerweise zu erwarten wäre und nichts anderes vereinbart wurde.

Wichtig: Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen (z.B. abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge bei einem älteren Fahrzeug mit hoher Laufleistung) ist in der Regel kein Sachmangel, sondern eine normale Alters- und Nutzungserscheinung. Ein Mangel liegt eher bei Defekten vor, die über den normalen Verschleiß hinausgehen.

Der entscheidende Zeitpunkt: Die Übergabe

Entscheidend für die Sachmängelhaftung ist immer der Zustand des Autos zum Zeitpunkt der Übergabe an Sie (auch „Gefahrübergang“ genannt). Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren, auch wenn sie sich vielleicht erst später bemerkbar machen.

  • Beispiel: Ein versteckter Riss im Motorblock, der schon bei Übergabe vorhanden war, aber erst nach einigen Wochen zu einem Motorschaden führt, ist ein Sachmangel. Ein Steinschlag in der Windschutzscheibe, der erst Wochen nach der Übergabe auf der Autobahn passiert, ist hingegen kein Sachmangel.

Wie lange haftet der Verkäufer? (Dauer und Fristen)

Die gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Mangel auftreten bzw. geltend gemacht werden muss, beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab der Übergabe des Autos (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Hier gibt es aber wichtige Unterschiede:

  • Neuwagen: Die Frist beträgt immer zwei Jahre.
  • Gebrauchtwagen vom Händler (Unternehmer): Kaufen Sie als Privatperson (Verbraucher) ein gebrauchtes Auto von einem Händler (Unternehmer), kann dieser die Haftungsfrist im Kaufvertrag auf minimal ein Jahr verkürzen (§ 476 Abs. 2 BGB). Eine kürzere Frist als ein Jahr ist unwirksam.
  • Gebrauchtwagen von Privat: Kaufen Sie von einer Privatperson, kann die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag wirksam komplett ausgeschlossen werden (z.B. durch Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“). Eine Ausnahme besteht, wenn der private Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Besonderheit beim Kauf vom Händler (Unternehmer an Verbraucher): Zeigt sich ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war (§ 477 BGB). In diesem Fall muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht bestand, wenn er nicht haften möchte. Tritt der Mangel erst nach Ablauf dieses ersten Jahres (aber noch innerhalb der gesamten Haftungsfrist) auf, müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.


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Wie wirkt sich ein Import des Fahrzeugs auf meine Rechte als Käufer aus?

Wenn Sie in Deutschland ein Fahrzeug kaufen, das ursprünglich aus einem anderen Land importiert wurde, gelten für den Kaufvertrag mit Ihrem direkten Verkäufer in Deutschland grundsätzlich die gleichen deutschen gesetzlichen Regelungen wie für ein nicht-importiertes Fahrzeug. Ihre grundlegenden Käuferrechte, insbesondere die Gewährleistung für Mängel, bestehen in der Regel gegenüber diesem Verkäufer.

Die Tatsache, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt, kann jedoch in bestimmten Bereichen Besonderheiten aufwerfen:

Anwendbares Recht: Welches Gesetz gilt?

  • Kaufen Sie das importierte Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson mit Sitz in Deutschland, unterliegt dieser Kaufvertrag im Normalfall deutschem Recht. Ihre Rechte als Käufer (z.B. bei Mängeln) richten sich dann nach den deutschen Gesetzen, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
  • Wichtig: Anders kann es aussehen, wenn Sie das Fahrzeug direkt von einem Verkäufer im Ausland erwerben. Dann könnte unter Umständen das Recht des Landes gelten, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Dies kann zu abweichenden Regelungen bei Gewährleistung, Fristen oder Beweisfragen führen.

Gewährleistung: Wer haftet für Mängel?

  • Ihr Hauptansprechpartner für Mängel am Fahrzeug ist immer Ihr direkter Vertragspartner, also der Verkäufer in Deutschland, von dem Sie das Auto gekauft haben.
  • Dieser Verkäufer haftet Ihnen gegenüber nach deutschem Recht für Mängel, die bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren (gesetzliche Gewährleistung). Bei einem Kauf von einem Unternehmer beträgt diese Frist für Neuwagen zwei Jahre, bei Gebrauchtwagen kann sie vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.
  • Die Herkunft des Fahrzeugs ändert an dieser Verpflichtung des deutschen Verkäufers grundsätzlich nichts. Er kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass das Auto importiert wurde, um seine Haftung auszuschließen.

Rolle des Importeurs: Zusätzliche Ansprüche?

  • Neben dem Verkäufer kann unter Umständen auch der Importeur des Fahrzeugs eine Rolle spielen. Der Importeur ist die Person oder das Unternehmen, das das Fahrzeug erstmals in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt hat.
  • Nach dem Produkthaftungsgesetz kann der Importeur (ähnlich wie der Hersteller) haften, wenn durch einen Fehler des Produkts (des Fahrzeugs oder eines Teils davon) jemand verletzt wird oder eine andere Sache (nicht das Fahrzeug selbst) beschädigt wird. Beispiel: Ein wegen eines Produktionsfehlers platzender Airbag verletzt den Fahrer oder beschädigt das Armaturenbrett.
  • Diese Produkthaftung besteht unabhängig von der Gewährleistung des Verkäufers und betrifft andere Schadensarten.

Beweislast: Was muss ich beweisen?

  • Grundsätzlich gilt im deutschen Kaufrecht beim Kauf einer neuen oder gebrauchten Sache von einem Unternehmer (z.B. Autohändler): Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach der Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer müsste dann beweisen, dass dies nicht der Fall war.
  • Bei einem Importfahrzeug kann die praktische Durchsetzung Ihrer Rechte oder der Nachweis bestimmter Umstände manchmal komplexer sein. Beispielsweise könnte es schwieriger sein, die vollständige Fahrzeughistorie oder frühere Reparaturen im Ausland nachzuvollziehen, was bei der Beurteilung eines Mangels relevant sein kann. Die grundlegende Regel zur Beweislast in den ersten 12 Monaten bleibt davon aber unberührt.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sachmängelhaftung

Die Sachmängelhaftung bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers, für Mängel an der verkauften Sache (z. B. einem Auto) einzustehen, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren, also den vereinbarten oder gewöhnlichen Zustand der Ware beeinträchtigen. Grundlage dafür sind §§ 434 ff. BGB. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob der Gewährleistungsausschluss wirksam ist und die Sachmängelhaftung damit entfällt.


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Gewährleistungsausschluss

Ein Gewährleistungsausschluss ist eine vertragliche Klausel, durch die die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Nach deutschem Recht (§ 444, 476 BGB) ist ein solcher Ausschluss gegenüber Verbrauchern bei gebrauchten Sachen meist unwirksam oder eingeschränkt, um diese zu schützen. Im vorliegenden Fall versuchte der Händler, die Gewährleistung gegenüber dem Architekten, der als Unternehmer galt, auszuschließen – ob dies rechtlich wirksam war, ist hier strittig.


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Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Ein Unternehmer ist nach § 14 BGB jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das heißt, wenn jemand einen Porsche für seine berufliche Tätigkeit kauft (z. B. einen Architekten für Bürofahrten), ist er Unternehmer; kauft er privat, ist er Verbraucher (§ 13 BGB). Diese Unterscheidung bestimmt, ob besondere Schutzvorschriften für Verbraucher gelten oder nicht, was hier den Gewährleistungsausschluss betrifft.


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Rückabwicklung des Kaufvertrags

Die Rückabwicklung bedeutet, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird, sodass beide Parteien in den Ausgangszustand zurückversetzt werden: Der Käufer gibt die Sache zurück, und der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Dies ist ein mögliches Rechtsmittel bei erheblichen Mängeln, wenn eine Nachbesserung oder eine Minderung nicht ausreichend ist. Im Beispiel heißt das, der Architekt muss den Porsche zurückgeben und erhält daraufhin sein Geld zurück.


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Zug-um-Zug-Leistung

Zug-um-Zug-Leistung bedeutet, dass zwei gegenseitige Leistungen gleichzeitig erbracht werden müssen: die Übergabe der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises finden zeitgleich statt. Gesetzliche Grundlage ist § 320 BGB. In diesem Fall gibt der Käufer das Auto erst zurück, wenn der Händler ihm den Kaufpreis zahlt, und umgekehrt. So wird verhindert, dass eine Partei die Leistung erbringt, ohne die Gegenleistung zu erhalten.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB (Sachmangel): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vom Kläger gerügten Schäden am Porsche 911 Cabrio begründen die Annahme eines Sachmangels zum Zeitpunkt der Übergabe, was die Grundlage für Gewährleistungsansprüche bildet.
  • § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu, darunter Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat gegenüber der Beklagten vom Rücktritt vom Kaufvertrag Gebrauch gemacht, gestützt auf die behaupteten Mängel am Fahrzeug.
  • § 474 BGB (Besondere Vorschriften für Verbraucher): Verbraucherrechte bei Verbrauchsgüterkäufen sind gesetzlich besonders geschützt, insbesondere mit Blick auf Gewährleistung und Rücktrittsrechte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kläger als Architekt auftrat und damit Unternehmerstatus angenommen wurde, ist der Ausschluss von Sachmängelansprüchen gemäß den Verkaufsbedingungen zu prüfen; ansonsten hätte er als Verbraucher erhöhten Schutz.
  • AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB): Die Einbeziehung und Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an strenge Voraussetzungen gebunden, insbesondere bei Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei Unternehmern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte schloss in ihren Verkaufsbedingungen Gewährleistungsansprüche bei Unternehmern aus; die Wirksamkeit dieses Ausschlusses gegenüber dem Kläger ist entscheidend für den Gewährleistungsanspruch.
  • § 294 BGB (Annahmeverzug): Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug ist, z.B. bei Weigerung der Rücknahme der Kaufsache im Rücktrittsfall. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug ist, was die Rückabwicklung des Vertrages konkretisiert.
  • § 288 BGB (Verzugszinsen): Geschuldete Geldbeträge sind bei Verzug mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte wurde zur Zahlung von Kaufpreis, Kostenersatz und Zinsen seit dem jeweiligen Verzugstermin verurteilt, was die finanziellen Folgen des Rücktritts verdeutlicht.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Käufer von gebrauchten Fahrzeugen bei Unternehmerkauf und Gewährleistungsausschluss

Viele Käufer von Gebrauchtwagen – auch wenn sie selbst Unternehmer oder Freiberufler sind – wissen nicht genau, wann Verkäufer die Gewährleistung ausschließen können und wann nicht. Gerade bei teuren oder importierten Fahrzeugen kann das sehr wichtig sein, wenn nach dem Kauf Mängel auftreten.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Berufliche Tätigkeit immer genau angeben – und die Wirkung von Gewährleistungsausschlüssen prüfen
Wenn Sie ein Fahrzeug als Unternehmer oder Freiberufler kaufen und Ihre berufliche Tätigkeit im Kaufvertrag angeben, kann der Händler versuchen, die Gewährleistung auszuschließen. Prüfen Sie jedoch genau, ob die Klausel rechtswirksam ist. Bei Freiberuflern kann ein vollständiger Gewährleistungsausschluss oft unwirksam sein.

Beispiel: Ein Architekt kauft einen Porsche vom Händler und wird im Vertrag als Unternehmer geführt. Er kann trotzdem Ansprüche auf Nachbesserung oder Rückabwicklung geltend machen, wenn die Klausel unwirksam ist.

⚠️ ACHTUNG: Übernehmen Sie solche Ausschlussklauseln nicht einfach stillschweigend. Gibt es Mängel, sollten Sie Ihre Rechte zeitnah prüfen lassen.


Tipp 2: Mängel immer sofort nach Entdeckung melden
Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen, melden Sie eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich beim Händler. Je früher die Beanstandung erfolgt, desto besser sind Ihre Chancen, Ansprüche durchzusetzen – auch wenn ein Gewährleistungsausschluss enthalten sein sollte.

Beispiel: Schäden am Auto innerhalb von wenigen Tagen nach Erhalt per E-Mail oder Brief anmelden.


Tipp 3: Prüfen Sie Importfahrzeuge vor dem Kauf besonders genau
Importierte Fahrzeuge unterliegen oft höheren Risiken, da sie anderen Prüfstandards unterliegen können. Lassen Sie sich alle Prüfdokumente (z. B. TÜV-Bericht) genau zeigen und gegebenenfalls von einem unabhängigen Sachverständigen bewerten.

Beispiel: Ein Porsche aus Kanada sollte vor Kauf vom TÜV oder einer anerkannten Prüfstelle untersucht werden.


Tipp 4: Rückabwicklung und Kaufpreiserstattung sind möglich
Wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Fahrzeug erheblich mangelhaft ist und der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, haben Sie als Käufer unter Umständen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Erstattung des Kaufpreises inklusive Nebenkosten.

⚠️ ACHTUNG: Für die Rückabwicklung sollte eine rechtliche Beratung herangezogen werden, da Fristen und konkrete Voraussetzungen zu beachten sind.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Unternehmer und Freiberufler sollten genau unterscheiden, ob sie bei Kaufverträgen als Verbraucher oder Unternehmer gelten. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss ist gegenüber Unternehmern oft zulässig, aber bei bestimmten Berufsgruppen (z. B. Architekten) kann das Gericht einen kompletten Verzicht auf Gewährleistung für unwirksam erklären. Achten Sie auf die vertraglichen Formulierungen und holen Sie bei Unsicherheiten eine fachliche Einschätzung ein.

Checkliste: Gewährleistung beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge als Unternehmer

  • Berufliche Tätigkeit im Kaufvertrag klar und korrekt angeben
  • Klauseln zum Gewährleistungsausschluss aufmerksam lesen und notieren
  • Mängel sofort schriftlich beim Händler melden
  • Prüfdokumente, insbesondere bei Importfahrzeugen, vor Kauf genau prüfen
  • Im Falle von Mängeln rechtzeitig juristischen Rat einholen, insbesondere zur Möglichkeit der Rückabwicklung

Das vorliegende Urteil


LG Lübeck – Az.: 10 O 212/23 – Urteil vom 13.12.2024


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