LG Wuppertal – Az.: 5 O 16/11 – Urteil vom 09.06.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs Mercedes Benz E 320 CDI. Dieses Fahrzeug erwarb sie, bevor es eine Pflicht zum Führen einer Umweltplakette gab. Als die Plaketten eingeführt wurden, wurde von der Werkstatt der Beklagten das Fahrzeug mit einer grünen Plakette versehen. Ob dies von Seiten der Werkstatt dem Finanzamt gemeldet wurde und welche Folgen dies hat, entzog sich dabei der Kenntnis der Beklagten.
Mit schriftlichem Vertrag vom 30.10.2010 erwarb der Kläger von der Beklagten das vorbezeichnete Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 8.200,00 EUR. Bei dem Vertragsschluss wurde ein ADAC-Kaufvertragsformular verwandt, bei dem es unter anderem wie folgt heißt:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Ziff. 1). Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“
Zum Zeitpunkt des Verkaufs war das Fahrzeug mit einer grünen Umweltplakette versehen. Während des Verkaufsgespräches vor Ort fragte auch der Kläger nach dem Vorhandensein eines Rußpartikelfilters, was verneint wurde. Über die Berechtigung zum Führen einer grünen Umweltplakette wurde aber nicht gesprochen.
Als der Kläger nach dem Erwerb das Fahrzeug ummelden wollte, stellte sich heraus, dass der Wagen nicht die Berechtigung hat, eine grüne Umweltplakette zu führen, sondern allenfalls eine gelbe. Eine nachträgliche Umrüstung des Fahrzeuges mit einem Rußpartikelfilter ist nicht möglich.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.11.2010 erklärte daher der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung.
Der Kläger behauptet, in einem Telefongespräch vor der Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Ehemann der Beklagten habe er sich nach dem Vorhandensein einer grünen Plakette erkundigt, was ihm von diesem auch bestätigt worden sei. Der Kläger trägt weiter vor, er sei von der Beklagten arglistig getäuscht worden, da sie ihn trotz Kenntnis nicht darüber informiert habe, dass der Pkw tatsächlich nicht zum Führen der grünen Umweltplakette berechtigt gewesen sei. Diese Kenntnis hätte die Beklagte aber über die Bescheide zur Kfz-Steuer erlangen müssen. Ferner meint der Kläger, dass es sich bei dem Umstand, dass das Fahrzeug mit der falschen Umweltplakette ausgewiesen sei, nicht um einen Sachmangel im Sinne des vertraglichen Gewährleistungsrechtes handele. Somit sei er auch noch zur Irrtumsanfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB berechtigt. Im Übrigen handele es sich beim Fehlen der Berechtigung zum Führen der grünen Plakette jedenfalls um eine Störung der Geschäftsgrundlage, die mangels Möglichkeit zur Vertragsanpassung zum Rücktritt berechtige.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.200,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes Benz E 320 CDI (Fahrzeug-Id-Nr…..) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 718,40 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, in Anbetracht des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses stünden dem Kläger keinerlei Rechte zu. Eine Garantie habe sie nicht übernommen. Auch eine arglistige Täuschung sei nicht gegeben. So habe sie nie Kenntnis davon gehabt, unter welchen Umständen eine grüne Umweltplakette vergeben werde, noch dass das Führen einer grünen Umweltplakette zu steuerlichen Entlastungen führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann aus keinem Rechtsgrund von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkws verlangen.
Allerdings weist der Wagen nach Ansicht der Kammer einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf, da die unstreitige fehlende Berechtigung zum Führen der grünen Umweltplakette eine Beschaffenheit ist, die bei der verkauften Sache üblich ist und die der Kläger auch nach der Art der Sache erwarten konnte. Denn unstreitig wies das Fahrzeug eine solche grüne Plakette bei den Vertragsverhandlungen auf. Dann durfte aber der Kläger grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese Plakette zu Recht geführt wird. Dabei handelt es sich auch nach Ansicht der Kammer entgegen der Meinung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.06.3011 nicht um einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB. Rechtsmängel können insoweit die zu Gunsten der öffentlichen Hand bestehenden Befugnisse zu öffentlich rechtlichen Eingriffen, Bindungen und Beschränkungen sein, ausgenommen solche, die auf Gründen des Gemeinwohls beruhen, weil diese öffentlichen Rechte vom Verkäufer nicht beseitigt werden können. In diesen Fällen kann aber ein Sachmangel vorliegen. (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 435 Rdnr. 12 m. w. N.). So ist es aber vorliegend. Denn die Beklagte als Verkäuferin kann nicht die durch die Vergabe der Umweltplakette bestehenden Beschränkungen des verkauften Wagens beseitigen, da dies – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – nur durch Einbau eines Partikelfilters möglich wäre, was wiederum bei dem streitgegenständlichen Pkw aus technischen Gründen nicht geht. Davon abgesehen kann die Frage, ob ein Rechts- oder Sachmangel vorliegt, im Ergebnis dahin stehen, da der Rechtsmangel hinsichtlich der Folgen dem Sachmangel gleichsteht (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O. § 435 Rdnr. 1).
Der Kläger kann jedoch seine Klage auf einen Mangel der Kaufsache nicht stützen, da im Kaufvertrag ein Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart wurde.
Der Ausschluss ist, da hier eine vorformulierte Regelung eines ADAC- Kaufvertragsformulars verwandt wurde, eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB auch wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden ist. Der Gewährleistungsausschluss, wie er dort formuliert ist, verstößt nicht gegen die §§ 309 Nr. 5, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da die Haftung für Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen wurde und ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit möglich ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 1).
Der Haftungsausschluss ist auch nicht unwirksam gemäß § 444 BGB. Danach kann sich ein Verkäufer auf einen Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Um einen Mangel arglistig zu verschweigen, müsste die Beklagte eine bestehende Aufklärungspflicht verletzt haben. Eine solche besteht allerdings, wenn der Käufer unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist eine solche Aufklärungspflicht vorliegend gegeben, jedenfalls dann, wenn die Beklagte positive Kenntnis darüber gehabt hätte, dass der Wagen nicht berechtigt gewesen war, eine grüne Umweltplakette zu führen, obschon eine solche auf dem Wagen vorhanden war. Arglistiges Verschweigen setzt weiter voraus, dass der Handelnde die Unrichtigkeit kennt oder für möglich hält (vgl. BGH NJW 2007, S. 835 ff.). Fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Dabei handelt grundsätzlich derjenige nicht arglistig, der gutgläubig unrichtige Angaben macht, selbst wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder auf Leichtfertigkeit beruht (vgl. BGH NJW RR 1986, S. 700).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nach Meinung der Kammer ein arglistiges Verschweigen durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Der Kläger trägt hier auch als alleinige Indiztatsache vor, dass die Beklagte anhand der Angaben in den Kfz-Steuerbescheiden habe wissen müssen, dass der Wagen tatsächlich keine Berechtigung zum Führen einer grünen Plakette habe. Nach Auffassung der Kammer trägt dieses Argument aber nicht. Denn abgesehen davon, dass die Steuerbescheide, wie sich auch aus dem von der Klägerseite selber vorgelegten Kfz-Steuerbescheid vom 29.11.2010 ergibt, bezüglich der Erläuterung unübersichtlich und nicht klar strukturiert sind, kann nach Auffassung des Gerichts allein aus dem Zusatz, dass dann, wenn das Fahrzeug mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet ist, für den Wagen ein günstiger Steuersatz in Betracht kommen kann, nicht geschlossen werden, dass die Beklagte wusste, dass der Wagen zum Führen einer grünen Plakette nicht berechtigt gewesen sei. Möglicherweise ist insoweit der Beklagten anzulasten, dass sie hier den Angaben im Steuerbescheid nicht weiter nachgegangen ist. Insoweit hat sie aber allenfalls fahrlässig gehandelt, was wiederum nicht dazu führt, ihr ein arglistiges Verhalten durch Verschweigen ihr bekannter Umstände bei den Vertragsverhandlungen nachzuweisen. Davon abgesehen hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten, ihr Wagen sei bei Einführung der Umweltplaketten von ihrer Werkstatt mit einer grünen Plakette versehen worden, nicht bestritten. Dann kann aber eine positive Kenntnis der Beklagten vom Fehlen der Berechtigung zum Führen der grünen Plakette nicht festgestellt werden.
Der Haftungsausschluss entfällt auch nicht deshalb, weil die Parteien eine Garantie für die Beschaffenheit vereinbart hätten. Ausdrücklich wurde eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen, weder im schriftlichen Vertrag noch mündlich. Für eine konkludente Vereinbarung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Eine Beschaffenheitsgarantie liegt vor, wenn der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernimmt und zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen wird (vgl. BGH NJW 2007, S. 1346). Bei privaten Verkäufen ist aber bei der Annahme einer, insbesondere auch stillschweigend vereinbarten Garantie Zurückhaltung geboten, da der Käufer sich nicht, wie beim gewerblichen Verkauf, auf die besondere Sachkunde des Verkäufers verlässt und daher dessen Angaben als Garantie werten kann (vgl. BGH a.a.O.). Hiervon ausgehend kann nach Auffassung der Kammer eine solche konkludente Beschaffenheitsgarantie nicht angenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte als private Autoverkäuferin nicht über spezielle Kenntnisse verfügte, insbesondere nicht über solche, die den Kenntnissen des Klägers überlegen gewesen wären. Auch aus der bloßen Erklärung ihres Mannes in dem von der Klägerseite behaupteten Telefongespräch vor dem Besichtigungstermin, wo nach der grünen Plakette gefragt wurde, folgt keine Garantievereinbarung. Denn hierbei handelt es sich allenfalls um eine den Kaufgegenstand beschreibende Erklärung, ohne dass ihr ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zukommt. Auch weitere besondere Umstände, die rechtfertigen, dass der Kläger davon ausgehen durfte, die Beklagte wolle für das berechtigte Führen der grünen Umweltplakette einstehen, sind nicht gegeben. Im Gegenteil, auf die Frage nach einem Rußpartikelfilter wurde der Kläger darüber informiert, dass ein solcher Rußpartikelfilter nicht verbaut sei. Nach den vom Kläger selbst mitgeteilten Kenntnissen, die er vor den Vertragsverhandlungen gehabt hatte, deutete diese Angabe eher darauf hin, dass das Führen der grünen Umweltplakette nicht zulässig war. In Anbetracht seiner Vorkenntnisse über die Notwendigkeit eines Rußpartikelfilters für das Führen der grünen Umweltplakette hätte der Kläger bei der Beklagten nachfragen müssen, um den nach seinem Wissen vorliegenden Widerspruch des Fehlens eines Rußpartikelfilters einerseits und andererseits dem Vorhandensein einer grünen Plakette aufzuklären. Wenn er das unterlässt, kann dies nicht der Beklagten angelastet werden.
Ferner kann die Kammer nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB feststellen. Allerdings dürfte sich grundsätzlich ein formularmäßig vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ohne Weiteres auch auf eine Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken (vgl. BGH a.a.O.). Ob jedoch überhaupt die Parteien in Hinblick auf die Berechtigung zum Führen der grünen Plakette eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, ist nicht erkennbar. Ausdrücklich ist weder in dem schriftlichen Vertrag noch mündlich eine solche Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien geschlossen worden. Aber auch Anhaltspunkte für eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung sind nicht gegeben. Auch hier gilt nach Meinung der Kammer – jedenfalls für solche konkludenten Vereinbarungen im Rahmen privater Autokaufverträge -, dass grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist. Nur dann, wenn gewisse Umstände hinzutreten, können diese Hinweise auf eine konkludente Vereinbarung geben. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Allein in dem von der Klägerseite behaupteten Telefonat mit dem Ehemann der Beklagten vor der Besichtigung des Fahrzeuges ist überhaupt über das Vorhandensein einer grünen Plakette gesprochen worden. Die Berechtigung zum Führen der Plakette ist ohnehin nie von den Parteien in Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen thematisiert worden. Bei alledem geht die Kammer lediglich davon aus, dass das Vorhandensein der grünen Plakette von beiden Parteien in Zusammenhang mit der Besichtigung des Fahrzeugs und den Verkaufsgesprächen zur Kenntnis genommen wurde, ohne dass hierüber gesprochen wurde. Wenn dann der Kläger für die Berechtigung zum Führen der grünen Plakette von der Beklagten eine verbindliche Zusage hat erhalten wollen, so hätte er sich diese ausdrücklich, insbesondere zum Beispiel im schriftlichen Vertrag, geben lassen sollen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist.
Dem Kläger steht ferner kein Anfechtungsrecht aus § 119 Abs. 2 BGB zu, da insoweit das Gewährleistungsrecht die Regeln über die Irrtumsanfechtungen ausschließt (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Auflage, § 437 Rn. 53).
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB stützt (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 437 Rn. 55).
Die weiteren Entscheidungen folgen den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 8.200,00 EUR.