LG Frankfurt, Az.: 2/27 O 308/15, Urteil vom 01.07.2016
Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Motorschadens. Der Kläger hatte am 10.02.2015 einen PKW …, Fahrgestell-Nr. … von … gekauft. Nachdem das Auto des Klägers liegen blieb, wurde dieses am 20.03.2015 zur Beklagten zu 1 eingeschleppt mit dem Auftrag zu überprüfen, wieso der Motor nicht gestartet werden konnte und ob im Rahmen der Kulanz ein etwaiger Schaden übernommen wird. Eine entsprechende Untersuchung des Fahrzeugs fand statt. Hinsichtlich einer etwaigen Übernahme eines Teils der Kosten für die Reparatur des Motors hat die Beklagte dem Kläger eine E-Mail am 25.03.2015 geschickt, auf deren Inhalt durch Bezugnahme auf Bl. 7 d.A. verwiesen wird. Die Beklagte zu 1) wandte sich im März an die Beklagte zu 2. als Herstellerin, um im vorliegenden Fall für die Instandsetzungskosten der „verschlissenen Pleuellager“ wegen einer Kostenübernahme anzufragen.
Der Kläger behauptet, dass durch die Beklagte zu 1 ohne Vorbehalt die kulanzweise Übernahme der Instandsetzungskosten durch die … zugesichert worden sei. Weiter ist er der Ansicht, dass ihm gegenüber der Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Durchführung einer Reparatur mit einem Kulanzanteil von 80 %, ausgenommen Flüssigkeit und Betriebsmittel, in Höhe von 5.069,63 € zustehe. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die E-Mail vom 25.03.2015 eine selbstständige Garantiezusage enthalten habe und die Beklagte zu 1 insoweit den Auftrag zugesagt habe.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass bei der … die Pleuelfüße vom 1. und 4. Zylinder ausgetauscht worden seien. Zudem behauptet er, dass die vertauschten Pleuelfüße nicht zu dem Motorschaden geführt hätten. Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte zu 1 es pflichtwidrig unterlassen habe, die Beklagte zu 2 vollständig über den Schaden aufzuklären. Weiterhin ist er der Ansicht, dass ihm aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu 1. ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kulanzzusage nicht unter dem Vorbehalt, dass ein Fremdverschulden bei der Herbeiführung des Defekts ausgeschlossen sei, erteilt worden sei.
Der Kläger hatte ursprünglich nur die Beklagte zu 1 in Anspruch genommen und sodann mit Schriftsatz vom 12.2.2016 die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 erweitert.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2016 hat der Kläger hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits bezüglich der Klage gegen die Beklagte zu 2 an das Landgericht München beantragt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.069,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Betrag über 9.563,63 €, der zur Behebung des Motorschadens erforderlich ist, abzüglich Eigenleistung in Höhe von4.500 € gegen Nachweis auszugleichen; hilfsweise
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Betrag, der zur Behebung des Motorschadens am Pkw … erforderlich ist, über den Betrag von 4.500 € gegen Nachweis auszugleichen haben.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 trägt vor, dass sie dem Kläger keine Kulanz zugesichert habe. Die Beklagte habe überobligationsgemäß eine Anfrage beim Pkw-Hersteller … unternommen, die auf den festgestellten Pleuellagerschaden Bezug genommen habe. Diese Anfrage sei positiv für den Fall vorbeschieden worden, das tatsächlich ein Pleuellagerschaden bestanden habe. Die Kulanzzusage sei auch nur bezogen auf den zu diesem Zeitpunkt vermeintlich festgestellten Pleuellagerschaden gemacht worden, was dem Kläger auch in dieser Form mitgeteilt worden sei. Nach der Zerlegung des Motors habe sich das Schadensbild völlig anders dargestellt. Die Beklagte habe im Zuge einer Recherche Kenntnis davon erlangt, dass am 28.2.2013 die in Vollziehung eines mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrages die Kurbelwelle des Fahrzeugs ersetzt habe. Hierbei hätten auch die Pleuelfüße ausgebaut werden müssen. Dabei seien in der … die Pleuelfüße vom 1. und 4. Zylinder vertauscht worden. Der Kläger habe die Beklagte zu 1 von dieser Reparatur nicht unterrichtet. Bei Kenntniserlangung sei der Sachverhalt der … aufgezeigt worden. Diese habe eine Kulanz abgelehnt, weil kein Defekt vorgelegen habe, den die … als Hersteller zu vertreten haben könne. Es habe lediglich ein Einbaufehler der … vorgelegten. Dem Kläger sei angeboten worden, das Fahrzeug gegen Zahlung der zu erwartenden Kosten in Höhe von 12.167,69 € fachgerecht instand zu setzen. Eine Zusage zur Instandsetzung des Fahrzeugs für 4.500 € sei nicht gemacht worden. Weiter behauptet die Beklagte zu 1, die Nachricht der Beklagten zu 2 sei lediglich an den Kläger weitergeben worden.
Die Beklagte zu 2 rügt die Unzuständigkeit der Klage aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgericht Frankfurt am Main ergibt sich aus § 21 I ZPO. Die Beklagte zu 1 hat ihre … . Das örtlich zuständige Gericht für … ist das Landgericht … . Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage war das Verfahren durch gesonderten Beschluss zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen und auf Antrag des Klägers an das zuständige Landgericht … zu verweisen.
Ein Feststellungsinteresse des Klägers kann angenommen werden, da der genaue Schadensersatzbetrag im Falle einer Begründetheit der Klage derzeit nicht abschließend beziffert werden kann. Die Möglichkeit den Streit auf einfacherer Art zu lösen besteht nicht.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1 die begehrte Zahlung und Feststellung nicht verlangen. Aus der von der Beklagten zu 1 an den Kläger gesandten E-Mail (Bl. 7 der Akten) lässt sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nicht herleiten. In der E-Mail Nachricht heißt es zwar, „… können wir Ihnen mitteilen, dass die … 80 % an dem Triebwerk beteiligt, ausgenommen Flüssigkeiten und Betriebsmittel. Das heißt für Sie, das folgende Kosten für Sie entstehen: Eigenanteil Triebwerk: 20 % sowie anfallende Lohnkosten. Die Gesamtkosten werden sich für Sie auf ca. 4500 € belaufen“. Auch wenn hierdurch vordergründig der Eindruck entstehen könnte, dass hiermit die kulanzweise Übernahme der Reparaturkosten ohne weitere Einschränkungen in Aussicht gestellt wurde, lässt sich ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1 hieraus nicht ableiten.
Die E-Mail-Nachricht führt nicht zu einem Anspruch aus einem selbstständig geschlossenen Garantievertrag gemäß § 443 I BGB. Eine Garantieerklärung muss vom Garantiegeber wirksam abgegeben worden sein und nach ihrem Inhalt den vom Käufer beanspruchten Garantiefall decken (Palandt, § 443 Rn. 17). Die Garantieerklärung müsste die Durchführung einer fachgerechten Reparatur in Höhe von 9.563,63 € unter Abzug der Eigenbeteiligung von 4.500 € zum Gegenstand gehabt haben. Ein Kaufvertrag wurde von den Parteien nicht geschlossen. Es gibt auch keinen Kaufvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 2, bezüglich dessen die Beklagte zu 1 in eine Garantie4erklärung eintreten könnte. Eine solche Garantieerklärung wurde von der Beklagten zu 1 nicht abgegeben. Die weitergeleitete Nachricht der Beklagten zu 2 stellt keine selbstständige Garantieerklärung der Beklagten zu 1 dar.
Auch ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB liegt nicht vor. Der E-Mail ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1 das Bestehen eines Schuldverhältnisses mit dem Kläger anerkennen wollte. Die Anerkennung einer eigenen Verpflichtung lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht erkennen. Es handelt sich lediglich um die Weiterleitung von Informationen, die nicht von einem eigenen Rechtsbindungswillen getragen ist. Aus der E-Mail-Nachricht ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 im eigenen Namen eine Erklärung mit verpflichtendem Inhalt abgegeben will. Die Erklärung bezieht sich ersichtlich nur darauf, dass die … eine Beteiligung an den Reparaturkosten für dieses Triebwerk in Höhe von 80 % in Aussicht gestellt hat. Eine Haftung der Beklagten zu 1 für weitergegebene Erklärungen der … ist nicht ersichtlich.
Weiter besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsbesorgungsvertrag. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Die Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteresse (…) gegen Vergütung (Palandt, § 675 Rn. 6). Die Beklagte zu 1 hatte bei der Beklagten zu 2 Informationen angefragt. Dies erfolgte unentgeltlich im Vorfeld einer etwaigen Auftragserteilung zur Durchführung der Reparatur. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Reparaturkosten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag kann nicht erkannt werden.
Ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Summe kann auch nicht als Schadensersatz wegen etwaiger Pflichtverletzung nach Abschluss eines Auskunftsvertrages verlangt werden. Es ist bereits fraglich, ob zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag hinsichtlich der von der Beklagten zu 1 für den Kläger an die … gerichteten Kulanzanfrage zustande gekommen ist. Der Auskunftsvertrag ist auf die Erteilung einer Auskunft als Hauptleistung gerichtet. Die Kulanzanfrage erfolgte hier nicht als Hauptleistung, sondern im Rahmen der Schadenskostenermittlung vor Entscheidung über die Erteilung eines Reparaturauftrags und stellt somit nur eine Nebenleistung dar. Selbst bei Annahme eines Auskunftsvertrages liegt keine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Die Mitteilung an den Kläger, dass eine Kulanzbereitschaft von Seiten der Beklagten zu 2 bestehe, ohne auf etwaige Vorbehalte hinzuweisen, stellt kein pflichtwidriges Verhalten dar. Es gehört zum allgemeinen Kenntnisstand von Verbrauchern, dass Hersteller von Produkten eine kulanzweise Regulierung von Schäden nur bei nachgewiesenen Produktfehlern vornehmen. Insofern stellt es keine Überraschung dar, dass die mitgeteilte Kulanzbereitschaft der … unter dem Vorbehalt der Bestätigung eines Produktfehlers stand. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger davon ausgegangen sein will, dass die … die Übernahme von 80 % der Reparaturkosten der Triebwerksschäden ohne Überprüfung und Nachweis der Schadensursache vornehmen wolle.
Selbst wenn die Mitteilung der Beklagten zu Z. 1 hinsichtlich der … als Pflichtverletzung im Rahmen eines Kulanzbereitschaft der … Auskunftsvertrages zu werten wäre, könnte der Kläger aufgrund dessen nicht die von ihm begehrte Übernahme der Reparaturkosten verlangen. Ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse wäre in einem solchen Fall nicht gegeben. Der Kläger könnte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Mitteilung mit dem entsprechenden Vorbehalt erfolgt wäre. Auch in diesem Fall wäre letztendlich die Kulanzübernahme nach genauerer Feststellung der Schadensursache abgelehnt worden. Bei Annahme einer Pflichtverletzung wäre in einem solchen Fall unter Umständen lediglich der Ersatz des Vertrauensschadens begründet, d.h. der Kläger könnte möglicherweise den Ersatz von Kosten verlangen, die er im Vertrauen auf die Kulanzzusage aufgewendet hätte. Dieses wird hier aber nicht begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.