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Ölspur – Kostenübernahme von Ölspurbeseitigungsmaßnahmen

LG Dresden, Az: 8 O 1508/12, Urteil vom 29.01.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 3.856,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben 43 % die Beklagten als Gesamtschuldner und 57 % der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz von Kosten zur Beseitigung einer Ölspur, die er aufgrund einer bestehenden Rahmenvereinbarung mit der Reinigungsfirma an diese verauslagt habe und die vom Beklagten zu 1) verursacht worden sei.

Fotoquelle: tonal decay
Fotoquelle: tonal decay

Der Beklagte zu 1) befuhr am 12.10.2010 als Fahrzeugführer des Traktors Valtra mit dem amtlichen Kennzeichen PIR-… die Staatsstraße 174 zwischen dem Bahnhof Lauenstein und einem Feld nahe der Anschlussstelle Breitenau der Autobahn A17, insgesamt eine Strecke von ca. 8 km. Er hat hierbei Hydrauliköl verloren, wobei die Menge und die genaue Strecke der Ölspur zwischen den Parteien streitig ist, genauso wie die Behauptung des Beklagten zu 1), die Ölspur weitgehend selbst beseitigt zu haben.

Mit Rechnung vom 19.10.2010, Anlage K3, Bl. 9 ff. d. A., rechnete die „P. GmbH“ gegenüber dem Beklagten zu 1) Kosten für den „Einsatz am Dienstag, 12.10.2010“ zur Ölspurbeseitigung in Höhe von € 8.879,23 ab, mit der Maßgabe, dass der Rechnungsbetrag bis zum 19.10.2010 zahlbar sei.

Der Kläger behauptet, die zuständige Polizeidienststelle habe die Firma P. GmbH, aufgrund eines Rahmenvertrages zwischen dem Kläger und der Firma P. GmbH, der im Ergebnis eines entsprechenden Ausschreibungsverfahrens geschlossen worden sei, zur Beseitigung dieser Ölspur veranlasst. Die Firma P. GmbH habe die Fahrbahn der Staatsstraße 174 im Zeitraum zwischen 20:05 Uhr bis 03:45 Uhr gereinigt, um aufgrund der Verunreinigung bestehender Gefahren für Dritte zu vermeiden. Hierdurch seien dem Kläger Kosten in Höhe des in der Rechnung der Firma P. GmbH vom 19.10.2010 genannten Betrages entstanden.

Diese abgerechneten Kosten seien ortsüblich und angemessen. Auch sei der Beklagte zu 1) mit Rechnung vom 19.10.2010, von der Fa. P. selbst, zur Zahlung des vorgenannten Betrages aufgefordert worden.

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.879,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Berechtigung des Klägers, vorliegend Schadensersatzansprüche wegen Ölspurbeseitigungsmaßnahmen auf den Straßen des Landkreises geltend machen zu dürfen. Auch habe die Reinigung im streitgegenständlichen Fall kostengünstiger allein durch das Aufbringen und Abkehren von Bindemitteln durchgeführt werden können, die gewählte Naßreinigung sei demgegenüber eine Außenseitermethode und verursache unverhältnismäßige Zusatzkosten. Schließlich habe der Beklagte zu 1) selbst noch am Abend des 12.10.2010 stark verschmutzte Bereiche mit Ölbindemitteln abgestreut. Die in der Rechnung der Firma P. enthaltenen Einheitspreise seien weder angemessen noch üblich. Wie in zahlreichen anderen Fällen auch, die von den Beklagten, zum Teil unter Vorlage der hierzu eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der dortigen Preise, dargestellt werden, würden auch der vorliegend streitgegenständlichen Rechnung stark überhöhte Einheitspreise zu Grunde gelegt sein, welche der jeweils kleine Kreis der Reinigungsmaschinen-Anbieter und der Reinigungsfirmen versuche am Markt durchzusetzen, zum Teil „befördert“ durch die öffentlichen Auftraggeber, die in – regelmäßig im Prozess nicht vorgelegten – „Rahmenvereinbarungen“, unterschiedliche (weitaus günstigere) Preise vereinbaren würden, für die Fälle, in denen der Verursacher letztlich unerkannt bliebe, u.a. (vgl. die Schriftsätze der Beklagten, nebst Anlagen).

Auch durch ein möglicherweise durchgeführtes Vergabeverfahren werde aber keine Bindungswirkung dieser Preise, bzw. der dann in der „Rahmenvereinbarung“ vereinbarten Preise, für außerhalb des Vergabeverfahrens stehende Ditte bewirkt.

Zum weiteren Parteivorbringen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte genommenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte der Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge zur Vorgangs-Nr: 3194/10… war zu Informationszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Das Gericht hat zur Schadensverursachung und zum Schadensumfang Beweis erhoben durch Vernehmung der den Schaden feststellenden Polizeibeamten T. und R. sowie zu den Maßnahmen der Ölspurbeseitigung durch die uneidliche Vernehmung des diese Arbeiten ausführenden Mitarbeiters der Firma P., Herrn A….. und dem Geschäftsführer der Firma P., Herrn F.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2013, Bl 133 ff. dA Bezug genommen.

Zur Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen im Einzelnen und zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der hierfür abgerechneten Kosten hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des von der IHK Dresden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Bergen und Abschleppen von Fahrzeugen Hr. B. Zum Ergebnis desselben wird auf das schriftliche Gutachten vom 10.05.2013 sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen hierzu im Termin vom 06.11.2013 nebst Anlagen (ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen), Bl. 181 ff. d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten, mangels Feststellbarkeit einer ortsüblichen Vergütung für die Reinigungsmaßnahmen einer Ölspur im gewählten Verfahren nur Anspruch auf die durch den Sachverständigen festgestellten angemessenen Kosten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2; 632 Abs. 1 und 2 BGB, § 115 VVG.

1.

Der Kläger ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs des Freistaates Sachsen, dem Eigentümer der Straße, hoheitlich befugt.

Der Kläger ist vorliegend vom Freistaat Sachsen, dem Eigentümer der durch die Ölspur beschädigten Straße, mit der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegenden Unterhalts- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen“ (Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung „SächsStrUIVO“ vom 02.04.2009)“ ausdrücklich unter Ziffer 5.7 b) Satz 3 der Anlage zu § 1, nämlich dem „Abgrenzungskatalog der Erhaltungsmaßnahmen für die Leistungen der betrieblichen und baulichen Unterhaltung, der Instandsetzung und Erneuerung sowie sonstiger Aufgaben“, die durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Landesamt für Straßenbau wahrzunehmen sind, ausdrücklich „(…) für die Schadensabwicklung einschließlich eventuell erforderlicher Prozessführung“ für zuständig bestimmt (hoheitlich befugt) und damit im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft zur Prozessführung ermächtigt worden. Die gewillkürte Prozessstandschaft für den Landkreis ist auch zulässig, da der Landkreis, als weitgehend mit Unterhaltungsaufgaben belastet, ein berechtigtes Eigeninteresse an der Prozessführung hat (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 42 ff. m.w.N.).

2.

Die Ortsüblichkeit der abgerechneten Einheitspreise wurde vorliegend von den Beklagten substantiiert bestritten. Diese Preise gleichwohl deshalb als jedenfalls „örtlich günstigste“ Preise anzusehen, weil sie sich schließlich in einer öffentlichen Ausschreibung (Vergabeverfahren) durchgesetzt haben (so Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 04.11.2010, 12 U 53/10, Rn. 10, zitiert nach Juris und im Anschluss hieran LG Dessau-Roßlau vom 21.11.2012, 2 O 145/09, Rn. 32, zitiert nach Juris) verbietet sich jedoch, weil aufgrund des beschränkten Marktes, der so ermittelte Anbieter zwar der örtlich „Günstigste“ gewesen sein mag, ohne dass hiermit aber der „ortsübliche“ oder der „angemessene“ Preis feststeht.

a)

Einer solchen Beurteilung steht vorliegend aber auch bereits die eigene Erklärung des Klägers entgegen, der zwar zunächst auf die zwischen ihm und der Reinigungsfirma bestehende Rahmenvereinbarung, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt worden sei, verwiesen hat, dann aber selbst, mit Schriftsatz vom 24.01.2013, dort auf Seite 3, Mitte, Bl. 73 ff., 75 d. A., erklärte, dass:

„die Frage nach dem Umfang und der Höhe der Leistungen hinsichtlich der Rahmenvereinbarung (…) nicht beantwortet werden (könne). Die Rahmenvereinbarung enthält pauschaliert Kostenansätze und ist daher mit der im Verfahren zugrunde liegenden Rechnung nicht vergleichbar. Die Prüfung der Leistungsrechnung erfolgt daher für jede Position. Das Ausschreibungsverfahren enthält keine hier entscheidungserheblichen Inhaltspunkte. Es wurde schlüssig dargestellt und Beweis dafür angeboten, dass die entstandenen und hier geltend gemachten Kosten erforderlich sowie angemessen sind und keinesfalls die Grenzen der Schadensminderungspflicht überschreiten“.

b)

Aber selbst wenn der Kläger sich vorliegend auf eine bereits erfolgte Prüfung der Wirtschaftlichkeit der hier abgerechneten Kosten im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens berufen hätte, würde das Gericht dem vorliegend nicht folgen können:

Zwar wird die Ansicht vertreten, dass ein vorangegangenes Ausschreibungsverfahren die Folge habe, dass der Schädiger sich nicht mit Erfolg auf ein Bestreiten der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der berechneten Preise hinsichtlich der Beseitigung der Ölspur berufen könne; die Tatsache, dass die Erforderlichkeit der Leistung durch einen Schädiger ausgelöst worden ist, der als Schadensersatzpflichtiger gegenüber der geschädigten öffentlichen Hand die Vergütung letztlich zu ersetzen hat, rechtfertigt nicht das Absehen von geltenden Vergaberechtsgrundsätzen. Da aus vergaberechtlichen Gründen der Zuschlag an denjenigen erteilt werden muss, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, habe der für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Schädiger substantiiert vorzutragen, dass andere Unternehmen bereit gewesen wären, günstiger anzubieten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 04.11.2010, 12 U 53/10, Rn. 10, zitiert nach Juris und dem Anschluss hieran LG Dessau-Roßlau vom 21.11.2012, 2 O 145/09, Rn. 32, zitiert nach Juris).

Diese Argumentation mag bei Ausschreibungsverfahren in Bausachen gelten, jedoch nicht bei Vergabeverfahren in speziellen Marktsegmenten, in denen nur wenige Anbieter vorhanden sind, wie dies im vorliegenden Fall des „Ölspurbeseitigungs-Marktes“ der Fall ist. In diesen Fällen kann nicht allein aufgrund der Durchführung eines Vergabeverfahrens darauf geschlossen werden, dass derjenige Anbieter, der den Zuschlag erhielt, gleichzeitig derjenige ist, der auch „ortsübliche“ Preise grundsätzlich, also bei jeder Abrechnung, auch gegenüber bekannten Schädigern, zugrunde legt (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Vergabesenat, vom 24.07.2012, Verg 2-12, RN 9 f., zitiert nach Juris, zu einem Vergabeverfahren, die Beseitigung von Ölspuren auf Straßen betreffend).

3.

Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs gegenüber den Beklagten einerseits auf die „Rahmenvereinbarung“ bezieht, diese – sowie auch die Einzelheiten des Vergabeverfahrens – dann aber im weiteren selbst nicht mehr für den streitgegenständlichen Anspruch als relevant erachtet, hält das Gericht die Klage gleichwohl für schlüssig.

Denn der Kläger macht sich die Rechnungslegung der Reinigungsfirma (und auch deren Absendung durch diese Firma an den Beklagten zu 1., nebst deren Zahlungsaufforderung) zu eigen, mit der weiteren Behauptung, diese Rechnungslegung (wohl selbst) geprüft und als korrekt beurteilt zu haben, vgl. das vorstehende Zitat (hier auszugsweise):

 (…) Die Prüfung der Leistungsrechnung erfolgt daher für jede Position (…)

 (Schriftsatz vom 24.01.2013, dort auf Seite 3, Mitte, Bl. 73 ff., 75 d. A.).

Damit tritt der Kläger selbst für die Richtigkeit der hierin vorgenommenen Abrechnung ein, mit der Folge, dass dieser Behauptung – entsprechend dem zugleich unterbreiten Beweisantritt durch Sachverständigenbeweis – nachzugehen war.

4.

Zu den Streitigkeiten über den Ersatz der dem Straßenbaulastträger entstandenen Kosten zur Beseitigung von Ölspuren durch von ihm beauftragte Dritte kann nun auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 15.10.2013, BGH – VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 (vgl. Homepage des BGH) Bezug genommen werden. Im Einzelnen gilt hiernach – für den vorliegenden Fall – Folgendes:

a)

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts, aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen Zeugenaussagen, insbesondere der vernommenen Polizeibeamten, und der weiteren Feststellungen des Sachverständigen B., fest, dass die Ölspur eine Strecke von ca. 8 km, beginnend beim Autozubringer für die A17 bis zu dem Abstellort des Traktors des Beklagten auf einem Feldweg, betragen hat. Sie war ausgebildet in Tröpfchenform von unterschiedlicher Stärke, insbesondere ab den Serpentinen ab Liebenau, bis zu einer Breite von etwa 50 cm.

Ferner steht aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten T. und R. fest, dass bis zum Einsatz der Reinigungsfirma P. keine eigenen Reinigungsversuche, zumindest in für die Polizeibeamten erkennbarer Weise, durch den Beklagten zu 1) durchgeführt worden waren.

Aufgrund dieser vom Beklagten zu 1.) verursachten Verschmutzung der im Eigentum des Freistaats Sachsen stehenden Straße durch das ausgelaufene Motoröl steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG , § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011, VI ZR 184/10, Rn. 14, und VI ZR 191/10, Rn. 14; jeweils zitiert nach Juris). Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger – wie hier – fahrlässig gehandelt hat.

b)

Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist ( BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 , VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6 f. mwN; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009, VI ZR 239/08, r+s 2010, 170; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006, IV ZR 325/05 , VersR 2007, 200 Rn. 10 f. mwN).

c)

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH vom 28. Juni 2011, VI ZR 184/10 , und VI ZR 191/10; BGH vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; BGH vom 15. Februar 2005, VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003, VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, BGHZ 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGH vom 28. Juni 2011, VI ZR 184/10 , aaO Rn. 20 mwN, und VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 200, VI ZR 70/04, aaO, 164 f. mwN; vom 29. April 2003, VI ZR 393/02, aaO, 398 f.; vom 7. Mai 1996 , VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991, VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).

„Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1970, VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 , aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 – VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, aaO, 369, und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, aaO, 376 f.; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, aaO, 5; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, aaO, 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, aaO, 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 , aaO, und – VI ZR 191/10, aaO; vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, aaO, 398; vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, aaO, 368 f., und – VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN)“, vgl. BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, RN 20.

d)

aa)

Bei der von dem Kläger ausgewählten Reinigungsfirma handelt es sich nach dessen substantiierten und vom Sachverständigen insoweit auch teilweise bestätigten Vortrag um eine Fachfirma zur Reinigung von Ölspuren, deren zeitnahe Beauftragung, unmittelbar nach Feststellung der Verschmutzung, zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch notwendig gewesen war.

Die zuständige Behörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen, wobei ihr hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss.

„Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann“, vgl. BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, RN 22.

bb)

Danach ist die Auswahl der Fa. P. durch die Leitstelle der Polizeibehörde, nach den dort hinterlegten Vorgaben des Klägers aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für den Kläger handelnden Personen von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, haben die Beklagten weder entsprechendes dargelegt noch ist derartiges sonst ersichtlich.

cc)

Auch steht aufgrund der plausiblen Darlegungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das gewählte Nassreinigungsverfahren zur Reinigung der Ölspurverschmutzung als effektives Reinigungsverfahren erforderlich war und dieses keine „Außenseitermethode“ ist. Das zum Einsatz gekommene Nassreinigungsverfahren ist jedenfalls nicht als überzogene Maßnahme zu werten. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob objektiv auch weniger aufwendige Maßnahmen ausreichend gewesen wären, weil der Kläger den sichersten Weg vorgeben durfte, einen gefahrlosen Zustand der Straße so schnell wie möglich und mit angemessenem Aufwand wieder herzustellen, vgl. BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, RN 24.

e)

Der Schädiger hat demgemäß den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, Rn. 13; BGH vom 26. Mai 1970, VI ZR 168/68; vom 29. Oktober 1974, VI ZR 42/73). Der Geschädigte genügt dabei in der Regel seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06; BGH vom 6. November 1973, VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348).

aa)

Unstreitig hat der Kläger mit der von ihm vorgegebenen, die Reinigungsarbeiten dann auch durchführenden Fa. P. GmbH allerdings keine bestimmte Vergütung für die streitgegenständliche Straßenreinigung vereinbart gehabt. Anderes kann dem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht entnommen werden, wenn er selbst, mit Schriftsatz vom 24.01.2013, dort auf Seite 3, Mitte, Bl. 73 ff., 75 d. A., erklärt, dass: „die Frage nach dem Umfang und der Höhe der Leistungen hinsichtlich der Rahmenvereinbarung (…) nicht beantwortet werden (könne). Die Rahmenvereinbarung enthält pauschaliert Kostenansätze und ist daher mit der im Verfahren zugrunde liegenden Rechnung nicht vergleichbar. Die Prüfung der Leistungsrechnung erfolgt daher für jede Position. Das Ausschreibungsverfahren enthält keine hier entscheidungserheblichen Inhaltspunkte. Es wurde schlüssig dargestellt und Beweis dafür angeboten, dass die entstandenen und hier geltend gemachten Kosten erforderlich sowie angemessen sind und keinesfalls die Grenzen der Schadensminderungspflicht überschreiten“.

bb)

Die Reinigungsfirma kann daher vom Besteller (dem Kläger) nur die mit ihm vereinbarte, vorliegend jedoch ausdrücklich vom Kläger im Verhältnis zum Schädiger nicht beanspruchte Vergütung verlangen.

cc)

Der Kläger, der nun für die Reinigungsfirma deren Kosten unter Vorlage der Rechnung der Reinigungsfirma geltend macht, kann nun – wie in den vom BGH am 15.10.2012 entschiedenen Fällen – nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB ), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. April 2006, X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und  X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Nur zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin wäre der Kläger rechtlich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, RN 28).

f)

„In Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen ist Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten nur bejaht werden kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB bzw. der oben zu (1) zitierten Rechtsprechung entspricht“, vgl. BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, RN 29.

aa)

Dass der Gedanke des „zu Lasten des Schädigers gehenden Werkstattrisikos“ bei einer solchen Sachlage nicht durchgreifen kann, liegt auf der Hand, vgl. BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, RN 30. Denn diese Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1974, VI ZR 42/73; BGH vom 2. Dezember 1975, VI ZR 249/73, VersR 1976, 389, 390) beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann.

Ganz anders ist dies aber bei einer für die Straßenbaulast zuständigen Behörde, bei der eigene Sachkunde vorhanden ist, BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, RN 30.

bb)

Der Kläger kann sich auch im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrachtung nicht darauf zurückziehen, auch überhöhte Abrechnungen ersetzt verlangen zu können, weil er aufgrund seiner „individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt“ keinen wesentlich günstigeren „Tarif“ (Anbieter) habe bekommen können (vgl. hierzu die Argumentation des BGH, NJW 2006, 1506 „Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten“ zum unfallgeschädigten „Verbraucher“, der einen Mietwagen zum „überhöhten“ Unfallersatztarif angemietet hat). Dies gilt auch in einer „Notsituation“, in der schnelle Entscheidungen zu treffen sind, weil der Kläger gerade für diese Fälle rechtzeitig die geeigneten Vorkehrungen zu treffen hatte. Der Kläger steht hier zum einen als Hauptauftraggeber für derartige Reinigungsleistungen in einer anderen Situation als der häufig erstmals einen Mietwagen in einer Unfallsituation anmietende Verbraucher.

Zum anderen hat er auch – zumindest im Grundsatz – andere Optionen, da er als Straßenbaulastträger auch die Reinigung über körperschaftseigene oder -zugehörige Einrichtungen (Feuerwehr o.ä. wie z.B. eigene Straßenkehrmaschinen oder „Winterdienst“-Räumfahrzeuge) ermöglichen könnte.

Schließlich ist der Kläger als Teil der Exekutive auch an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet (Art. 3 GG). Ohne weitere Darlegung der Klägerseite, warum die Pauschalbeträge des Rahmenvertrages nicht auch vorliegend gegenüber den Beklagten abgerechnet wurden und/oder dass diese Pauschalbeträge letztlich zu einer Gesamtabrechnung in gleicher Höhe geführt hätten, liegt die Vermutung nahe, dass die Pauschalbeträge des Rahmenvertrages günstiger sind als die jetzt von den Beklagten verlangten, um hierdurch eine Quersubventionierung der Fälle zu erzielen, bei denen der Verursacher unbekannt bleibt; letzteres erscheint rechtlich fraglich, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben.

5.

Das Gericht hat vorliegend mit der (vom Kläger auch selbst beantragten und) durchgeführten Beweisaufnahme, zur Ortsüblichkeit der von der Reinigungsfirma gegenüber dem Beklagten zu 1) abgerechneten Preisen und deren Angemessenheit, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bereits den vom BGH in seinen Entscheidungen vom 15.10.2013 aufgezeigten Weg beschritten.

a)

Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen steht hiernach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bereits keine hinreichende Anzahl von (zumindest Auskunft gebenden) Anbietern im örtlichen „Einzugsbereich“ des Klägers vorhanden sind, so dass die „ortsüblichen“ Preise bereits nicht festgestellt werden können; denn hierfür ist Voraussetzung, dass überhaupt derartige Leistungen in zahlreichen Einzelfällen (also: im Marktgeschehen gegenüber verschiedenen Bestellern in Konkurrenz mit verschiedenen Anbietern) erbracht werden (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 632 RN 15 m.w.N.).

Vorliegend hat der Sachverständige bei allen insgesamt 9 Dienstleistern, die solche Reinigungsarbeiten nach seiner Kenntnis im Zuständigkeitsgebiet des Klägers grundsätzlich anbieten und auch bei anderen Straßenbaulastträgern in Sachsen, die solche Dienstleistungen in Auftrag geben, nach den dort bekannten Preisen für derartige Leistungen angefragt (Ziffer 4.2.2 des Gutachtens, S. 39). Von den Anfragen wurden nur 2 beantwortet. Einmal vom Landratsamt B., Sachgebiet Betrieb und Verkehr, mit E-Mail vom 02.05.2013 (Anlage 9) und einmal von der Firma L. bzw. „Auto ….“ aus Chemnitz, die schlicht die Preisliste für Verkehrsflächenreinigung der Firma B. (eines Reinigungsmaschinen-Herstellers), Stand 15.01.2009, mitteilte (Anlage 11 zum Gutachten). Das LRA B. hat als einziger Straßenbaulaststräger die drei (!) Leistungspositionen mitgeteilt, die bei unbekannten Verursachern gegenüber der Behörde zur Abrechnung gelangen (€ 65,00: An- und Abfahrt des Reinigungskomplexes pro Stunde; € 120,00: Einsatz Reinigungskomplex pro Stunde; € 0,32: Bereitstellung, Einsatz sowie Entsorgung von Öl-Bindemittel und Entsorgung Öl-Wasseremulsion pro kg, vgl. S. 29 f. des Gutachtens). (Sollte gegen bekannte Verursacher im Bezirk des LRA B., in dem nach der Feststellung des Sachverständigen die Reinigungsmaschine „Airmatic STV-40“ oder die „Biotec No. 1“ zum Einsatz gelangt, mit den von Biotec gegebenen Preisempfehlungen abgerechnet werden, würde dies bis zu vierfach höhere Kosten bedeuten, vgl. S. 30, Mitte des Gutachtens).

Ist aber eine ortsübliche Vergütung – wie hier – nicht festzustellen, so ist im Rahmen des § 287 ZPO, entsprechend der Vorgabe des § 632 Abs. 2 BGB die angemessene Vergütung durch sachverständige Beratung des Gerichts festzustellen und der Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde zu legen, worauf die Klägerseite vorliegend auch abstellt (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 632 Rn. 15 ff.; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 287 Rn. 2 f. unter Hinweis auf BGH NJW 2006, 1506 „Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten“ und zuletzt BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, RN 28 ff. sowie VI ZR 528/12, RN 29 ff.).

b)

Vor Ermittlung der angemessenen Vergütung ist der Sachverständige vorliegend allerdings bereits allein anhand einer Plausibilitätsprüfung der streitgegenständlichen Rechnung über € 8.879,23, im Vergleich zu den dargelegten Stand- und Betriebszeiten mit den vorgelegten Fahrtenschreiberblättern und dem angegebenen Wasser- und Reinigungsmittel-Verbrauch, zu einer Korrektur des Rechnungsbetrages nach unten um € 2.241,16 auf € 6.638,07 gelangt (vgl. Ziffer 4.2.1 nebst Anl. 10 zum Gutachten, S. 34 ff.-38 sowie auch Ziffer 3.10, S. 31-32, letzter Absatz).

Das Gericht folgt den hierzu ergangenen plausiblen Ausführungen des Sachverständigen; schließlich wurden auch keine substantiierten Einwendungen hierzu erhoben.

aa)

Da der Kläger sich vorliegend die Rechnungslegung der Reinigungsfirma zu eigen gemacht hat mit der weiteren Behauptung, diese Rechnungslegung (wohl selbst) geprüft und als korrekt beurteilt zu haben, vgl. Schriftsatz vom 24.01.2013, dort auf Seite 3, Mitte, Bl. 73 ff., 75 dA.: (…) Die Prüfung der Leistungsrechnung erfolgt daher für jede Position (…), ist hiernach festzustellen, dass diese Prüfung offenbar nicht sorgfältig genug durchgeführt worden ist, obgleich – nach Auffassung des Gerichts – vorliegend allein in Anbetracht ihrer Höhe (€ 8.879,23 für die Reinigung einer Ölspur von ca. 50 cm Breite in Tröpfchenform über ca. 8 km durch 2 Reinigungsfahrzeuge und 2 Arbeitskräften zur Nachtzeit) allen Anlass zur sorgfältigen Prüfung durch den Kläger bestanden hätte (wobei die Inaugenscheinnahme der tatsächlich zum Reinigungseinsatz kommenden Fahrzeuge schon davor hätte erfolgen müssen).

bb)

Nachdem der Sachverständige im Erläuterungstermin vom 06.11.2013 hierzu unter ergänzender Darlegung seiner Feststellung, dass das von der Reinigungsfirma im Prozess vorgelegte Fahrtenschreiberblatt nicht zu den mit der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten Einsatzzeiten passen könne, besteht Anlass zur weiteren Prüfung vor dem Hintergrund eines möglichen Abrechnungsbetruges des Rechnungslegers gegenüber dem Kläger und den Beklagten zum Nachteil der Beklagten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 06.11.2013, Bl. 181 ff., 183 dA nebst lit. i. des schriftlichen Vermerks des Sachverständigen, Bl. 184 f. dA). Für den Fall einer beabsichtigten „Quersubventionierung“ durch diese Forderung mit anderen Einsätzen der Reinigungsfirma, in Fällen mit unbekannten Schädigern, würde ein solches Vorgehen jedenfalls auch mittelbar zum Vorteil des Klägers gereichen, mit allen dann in Betracht kommenden Alternativen.

Da der Kläger selbst nun (spätestens jetzt) Anlass haben wird, eine (sorgfältige) Prüfung sämtlicher Rechnungslegungen der Reinigungsfirma P. GmbH vorzunehmen und das Gericht einer solchen Prüfung nicht vorgreifen möchte, wird von einer Weiterleitung der Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft Dresden, zum Zwecke der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – aus den vorgenannten Gesichtspunkten – abgesehen; das Gericht geht davon aus, dass der Kläger als Teil der hoheitlichen Staatsverwaltung selbst, nach Abschluss seiner Prüfung, eine Entscheidung hierzu treffen und das Notwendige veranlassen wird.

c)

Das Gericht folgt dem Sachverständigen auch hinsichtlich seiner plausiblen Darlegungen zu einer mangelnden Verwendbarkeit der „GGVU – Gemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung e.V. – Ergebnisse der Branchenpreisumfrage 2009/10“, Bl. 87 ff., 110 ff. dA und Anl. K19, Bl. 194 ff. dA.

Denn diese „Studien“ beruhen auf Selbstauskünften der Unternehmen, die ihrerseits wieder „fast 1 zu 1“ die damaligen Preislisten/ -empfehlungen der Systemhersteller abbilden, vgl. Ziffer 3.7 des Gutachtens, S. 26 ff., 28, vorletzter Absatz, unter Bezugnahme auf das von den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.02.2013 vorgelegte Gutachten – nebst Anlagen – des Sachverständigen R. im Verfahren des Amtsgerichts Coburg, 15 C 1490/10 vom 24.07.2012, Bl 87 ff., 110 ff. dA sowie S. 33 des Gutachtens.

d)

Das Gericht folgt ferner auch den weiteren plausiblen Erhebungen des Sachverständigen zur Ermittlung der vorliegend zum Einsatz kommenden Einheitspreise für die streitgegenständliche Reinigungsleistung, vgl hierzu Ziffer 4.2.3 des Gutachtens, S. 40 ff. nebst den Anlagen 12-15 zum Gutachten.

Der Sachverständige hat sich zur Ermittlung der Kosten des Technikeinsatzes dem anerkannten Kalkulationsschema zur Baugeräteliste 2007 bedient (S. 34, 41 und Anl. 12), unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen Feststellungen zu den vorliegend eingesetzten Reinigungsmaschinen, nämlich: „dass beide Maschinen nicht von den Herstellern für die Reinigung von Verkehrsflächen konzipiert wurden, dass keinerlei Abnahmen, Zertifikate oder Nachweise für die Eignung hinsichtlich Ölbeseitigung von Verkehrsflächen vorliegen, dass die Forderungen des Merkblattes DWA-M 715 nicht erfüllt werden, dass für das eingesetzte Reinigungsmittel von den Maschinenherstellern weder Freigaben noch Empfehlungen vorliegen, das aus verschiedenen dargelegten Gründen (vgl. S. 18-24 des Gutachtens) von einer deutlich geringeren Reinigungsleistung und somit auch geringeren Reinigungsgeschwindigkeit auszugehen ist, dass es keinerlei Gewähr für einen Reinigungserfolg und somit eine Wiederherstellung der Fahrbahngriffigkeit gibt, dass es sich letztendlich bei den eingesetzten Maschinen um gewöhnliche und/oder mit geringem Aufwand nachgerüstete Kehrmaschinen handelt“, vgl. S. 24 f. des Gutachtens.

Ferner hat der Sachverständige nachvollziehbar die üblichen Wartungskosten für Öl-Abscheider und Entsorgung der abgeschiedenen Rückstände (nach der Feststellung, dass die hierzu von der P. GmbH mitgeteilten Angaben zum Volumen nicht korrekt sein können, S. 32 des Gutachtens) sowie zu den Personalkosten die tarifvertraglichen Löhne herangezogen (S. 34 des Gutachtens).

Der Sachverständige ermittelte auf diese Weise plausibel und nachvollziehbar die angefallenen Personal- sowie Entsorgungskosten (S. 41 ff. des Gutachtens nebst der Anlage 13 und der Tabelle 7, S. 42) und gelangt, nach Vergleichsberechnungen mit einem unterstellten Einsatz spezieller Ölbeseitigungs-Reinigungsmaschinen (Anlage 15), zu einer angemessenen Vergütung von 3.856,14 brutto (Anlage 14) bzw. von € 3.520,58 brutto, beim Einsatz spezieller Ölbeseitigungs-Reinigungsmaschinen (S. 45 f. des Gutachtens).

Vorliegend beträgt die angemessene Vergütung für die streitgegenständliche Reinigungsleistung € 3.856,14, weil davon auszugehen ist, dass im Einzugsbereich des Klägers kein Anbieter derartiger Reinigungsleistungen vorhanden ist, der über spezielle Ölbeseitigungs-Reinigungsmaschinen verfügt. Weder die Beklagten haben Gegenteiliges vorgetragen noch sind entsprechende Gesichtspunkte sonst ersichtlich.

6.

Der Zinsanspruch besteht mangels entsprechender früherer Inverzugsetzung der Beklagten nur ab Rechtshängigkeit, § 291 ZPO.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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