LG Gießen, Az.: 2 O 349/14, Urteil vom 15.06.2016
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 609,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.400,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.375,85 € seit dem … und aus einem Betrag von 25,000 € seit dem … zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 255,85 € seit dem … und aus einem Betrag von 315,59 € seit dem … zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Werklohn und Schadensersatz nach einer fehlerhaften Kfz-Reparatur in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Im Juli … erneuerte die Firma … (im Folgenden: Firma …) an diesem Fahrzeug im Rahmen einer Inspektion den Zahnriemensatz, wobei Art und Umfang der von der Firma … durchgeführten Reparaturarbeiten zwischen den Parteien streitig sind. Auf die entsprechenden Rechnungen der Firma … vom … (Bl. 97 d. A.) und … (Bl. 98 d. A.) wird Bezug genommen.
Im November … blieb die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in … liegen; außerdem leuchtete in der Folgezeit die Motorkontrollleuchte auf. Die Klägerin beauftragte daraufhin den Beklagten, der einen Abschleppdienst nebst Kfz-Werkstatt betreibt, mit der Ermittlung der Schadensursache und der Beseitigung der Mängel. Der Beklagte führte infolgedessen im Zeitraum bis Dezember … mehrfach Reparaturarbeiten am klägerischen Fahrzeug aus.
Die Klägerin wies den Beklagten in diesem Zusammenhang auch auf die durch die Firma … im Juli … durchgeführten Reparaturarbeiten am Zahnriemen hin. Der Beklagte stellte sodann die Vermutung an, dass es beim Aufziehen des Zahnriemens durch die Firma … zu einer Verdrehung der angetriebenen Einheiten gekommen sein könnte, die zum Aufleuchten der Motorkontrollleuchte führe. Ein Mechaniker des Beklagten kam zudem zum Ergebnis, dass Teile des Zahnriemensatzes noch aus dem Jahr … stammten. Die Klägerin ließ daraufhin auf Empfehlung des Beklagten im Dezember … erneut den Zahnriemensatz sowie den Riemenspanner auswechseln.
Für den Austausch des Zahnriemensatzes stellte der Beklagte der Klägerin mit Rechnung Nr. … vom … einen Betrag in Höhe von 533,60 € brutto in Rechnung (vgl. Bl. 9 d. A.). Für den Austausch des Riemenspanners berechnete der Beklagte einen Betrag von 75,68 € brutto (vgl. Rechnung Nr. … vom … = Bl. 10 d. A.). Die Beklagte beglich diese beiden Rechnungen in der Folge unter Vorbehalt.
Im April … blieb das Fahrzeug der Klägerin erneut stehen und machte „merkwürdige Geräusche“; sämtliche Lampen blinkten zudem auf.
Mit Anwaltsschreiben vom … forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum … zur Rückzahlung der Gesamtvergütung in Höhe von 609,28 € sowie zur Mängelbeseitigung auf. Außerdem kündigte die Klägerin an, zum Zwecke der Beweissicherung ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Beklagten einzuholen (vgl. Bl. 26 d. A.). Zudem verlangte die Klägerin Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €.
Nachdem der Beklagte diese Frist fruchtlos verstreichen ließ, beauftragte die Klägerin das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Kfz-Sachverständige … stellte in seinem Privatgutachten vom … einen Totalschaden am Motor durch eine fehlerhafte Montage des Keilrippenriemens fest. Die Mängelbeseitigungskosten bezifferte der Privatgutachter … auf 3.444,24 € netto (vgl. Bl. 13 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Privatgutachtens vom … wird auf Bl. 11 – 25 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom … forderte die Klägerin den Beklagten daraufhin unter Fristsetzung zum … auf, die im Schadensgutachten … festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 3.444,24 € netto, die ihr entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.931,61 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €, d.h. insgesamt 5.947,29 €, zu erstatten (vgl. Bl. 32 f. d. A.).
Die Klägerin behauptet, die Firma … habe im Juli … einen neuen und vollständigen Zahnriemensatz mit Wasserpumpe in das klägerische Fahrzeug eingebaut. Im Rahmen der dortigen Inspektion sei auch festgestellt worden, dass ein gleichzeitiger Wechsel des Riemenspanners nicht veranlasst sei. Deshalb sei der erneute Austausch des Zahnriemensatzes und des Riemenspanners durch den Beklagten im Dezember … überflüssig gewesen. Die Ursache der Fehleranzeige der Motorkontrollleuchte im klägerischen Fahrzeug sei ein Defekt des Kurbelwellendrehzahlgebers gewesen, was der Beklagte nicht erkannt habe.
Die Klägerin behauptet weiterhin, die vom Beklagten ausgeführten Reparaturarbeiten am Zahnriemen seien zudem mangelhaft gewesen. Der im Dezember … eingebaute Keilrippenriemen sei fehlerhaft montiert worden, wodurch das klägerische Fahrzeug einen Motorschaden erlitten habe. Der äußere Glascord zu stark beansprucht worden und in der Folge gerissen. Dies habe bewirkt, dass im Motorbetrieb auch der umhüllende Gummi gerissen sei. Anschließend habe sich der freigelegte Glascord mit dem Gummi abgeschält und sei vom Zahnriemen erfasst worden.
Sie verlangt den Ersatz folgender Positionen:
– 609,28 € überflüssig aufgewendete Reparaturkosten,
– 3.444,24 € Reparaturkosten,
– 1.931,61 € Kosten für das Sachverständigengutachten,
– 25,00 € allgemeine Kostenpauschale sowie
– 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Mit Klageschrift vom …, dem Beklagten am … zugestellt, beantragt die Klägerin,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 609,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem … zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.400,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 5.375,85 € seit dem … und aus weiteren 25,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 255,85 € seit dem … und aus weiteren 315,59 € seit dem … zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Motorkontrollleuchte habe schon seit der Inspektion durch die Firma … aufgeleuchtet. Die Firma … habe darüber hinaus nicht den kompletten Zahnriemensatz ausgetauscht. Teile des Zahnriemensatzes stammten noch aus dem Jahr .., was sich aus einer entsprechenden Prägung auf dem Bauteil ergebe. Sämtliche Arbeiten seien erforderlich gewesen.
Der Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die von ihm ausgeführten Reparaturarbeiten mangelhaft gewesen seien. Die Montage der Ersatzteile sei fach- und sachgerecht erfolgt. Der Beklagte bestreitet, dass der Motorschaden auf dem Austausch des Zahnriemensatzes beruht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.11.2014 (Bl. 84 ff. d. A.) sowie vom 04.05.2016 (Bl. 256 ff. d. A.) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch die Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 (Bl. 84 ff. d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen … vom … (Bl. 148 ff. d. A.), auf die schriftliche ergänzende Stellungnahme vom … (Bl. 209 ff. d. A.) sowie auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom …, Bl. 257 ff. d. A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Reparaturarbeiten gezahlten Vergütung in Höhe von insgesamt 609,28 € gemäß §§ 631, 633 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Beklagte hat seine werkvertraglichen Pflichten schuldhaft mangelhaft erfüllt, da er der Klägerin zu einem sachwidrigen Austausch des Zahnriemensatzes und des Riemenspanners geraten hat. Dadurch ist der Klägerin ein Vermögensschaden in Form der Reparaturkosten entstanden.
Der Beklagte erfüllte seine werkvertraglichen Pflichten mangelhaft. Aus der detaillierten, widerspruchsfreien und damit überzeugenden Aussage des Zeugen … in Verbindung mit den vorgelegten Reparaturrechnungen ergibt sich, dass der Zahnriemensatz und die Wasserpumpe bereits im Juli … bei einem Tachostand des Pkws von 77.645 km durch die Firma … vollständig ersetzt wurden. Die Klägerin hat darüber hinaus auch den Beweis erbracht, dass der vom Beklagten durchgeführte erneute Austausch desselben Teils sowie des Riemenspanners nur knapp sechs Monate später nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, sondern zur Eingrenzung der Schadensursache vielmehr überflüssig war. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden und nicht weiter angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen … .
Zum einen hat der Sachverständige festgestellt, dass die Behauptung des Beklagten, die Firma … hätte angesichts der Prägung der Umlenkrolle mit der Jahreszahl „2004“ nicht den kompletten Zahnriemensatz gewechselt, nicht zutreffend ist. Der Sachverständige konnte im Rahmen der Begutachtung feststellen, dass die untersuchten Umlenkrollen nicht die Zahl „2004“ tragen, sondern – wie die dem Gutachten beigefügten Lichtbilder klar belegen – die Ziffern „02 13“, was dem Produktionsdatum Februar 2013 entspricht (S. 19 des Gutachtens = Bl. 166 d. A.). Auch die ausgebaute Wasserpumpe trägt nicht die Zahl „2004“, sondern lediglich die Prägung „04“. Dass diese eingegossene Ziffernfolge einen Rückschluss auf das Produktionsjahr zulässt, hat sich bei einer Rückfrage durch den Sachverständigen beim Hersteller ebenfalls nicht bestätigt.
Zum anderen wäre der Austausch des Zahnriemensatzes nach den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen zur Eingrenzung der vom Beklagten vermuteten Schadensursache auch bereits grundsätzlich nicht erforderlich gewesen. Denn wenn ein konkreter Hinweis auf eine Fehlerhaftigkeit der Motorsteuerung vorgelegen hätte, die auf einer fehlerhaften Einstellung des Zahnriemens beruht, hätte diese Einstellung auch ohne den erneuten Austausch des Zahnriemens korrigiert werden können. Denn eine Einstellung des Zahnriemens sei durch die Erneuerung des Beklagten im Dezember … ebenfalls notwendig geworden, sodass diese auch hinsichtlich des bereits vorhandenen Zahnriemens erforderlichenfalls hätte vorgenommen werden können (S. 20 f. des Gutachtens vom … = Bl. 167 f. d. A.).
Des Weiteren war der Austausch des Riemenspanners ebenfalls nicht erforderlich. Der Sachverständige hat hierzu plausibel und widerspruchsfrei festgestellt, dass der von der Klägerin im Rahmen der Begutachtung zur Verfügung gestellte, streitgegenständliche Riemenspanner hinsichtlich der relevanten Beschaffenheit (Federkraft der Spannvorrichtung, Zustand hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Funktionsfähigkeit der Rolle und des Rollenlagers) keinen Grund zur Beanstandung aufwies (S. 22 des Gutachtens vom … = Bl. 169 d. A.). Eine technische Notwendigkeit zum Austausch des Riemenspanners im Dezember … gab es mithin ebenfalls nicht.
Die mangelhafte Erfüllung der werkvertraglichen Pflichten war auch durch den Beklagten verschuldet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Beklagten ist insoweit jedenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Die Klägerin hatte den Beklagten auf den erfolgten Austausch des Zahnriemensatzes durch die Firma … im Juli … hingewiesen. Insofern hätte der Beklagte erkennen können, dass sich im Fahrzeug ein neuer und intakter Zahnriemensatz befand. Dass die Prägung „04“ auf dem Gehäuse der Wasserpumpe nicht auf das Herstellungsjahr hinweist, hätte der Beklagte durch eine einfache und kurze Nachfrage beim Hersteller klären können. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu widerlegen.
Der Klägerin ist ein Vermögensschaden in Form der Reparaturkosten in Höhe von 609,28 € entstanden, § 249 Abs. 1 BGB.
II.
Der Klägerin steht weiterhin ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 633 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der zur Beseitigung des eingetretenen Motorschadens erforderlichen Reparaturkosten von 3.444,24 € netto zu.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erfüllte der Beklagte seine werkvertraglichen Pflichten verschuldet mangelhaft, als er der Klägerin zum erneuten Austausch des Zahnriemensatzes und des Riemenspanners riet und diese Reparatur schließlich auch ausführte, obwohl es hierfür keine technische Notwendigkeit gab. Bei dem unstreitig eingetretenen Motorschaden am klägerischen Fahrzeug handelt es sich um einen auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Mangelfolgeschaden. Denn ohne die Pflichtverletzung des Beklagten wäre ein erneuter Austausch des Zahnriemensatzes unterblieben, mit der Folge, dass auch der weitere Geschehensablauf, der schließlich zum Motorschaden führte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
Dass sich der Schadensverlauf wie von der Klägerin behauptet auch tatsächlich so zugetragen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nach den Feststellungen des Sachverständigen … im Gutachten vom … fest. Der Sachverständige … führte – in Übereinstimmung mit dem Privatgutachter … – unter Berücksichtigung der entsprechenden Spuren und Schäden an den Autoteilen nachvollziehbar aus, dass der äußere Glascord zu stark beansprucht wurde, riss und sich sodann ein Vorgang des „Abschälens“ einstellte. Dadurch sei Material des Keilrippenriemens in den Zahnriementrieb gelangt und vom Zahnriemen erfasst worden, was schließlich zum Erliegen des Motors geführt habe (S. 27 ff. des Gutachtens vom …).
Ob dieser Schadensverlauf auf einer fehlerhaften Montage des Keilrippensriemens im Rahmen des Austauschs des Zahnriemensatzes beruht, konnte der Sachverständige zwar nicht zweifelsfrei bestätigen. Die Frage, ob der eingetretene Motorschaden auf der nicht sachgerechten Reparatur durch den Beklagten beruht, ist allerdings im Freibeweisverfahren nach § 287 ZPO zu beurteilen, sodass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.
Nach seinem Wortlaut umfasst die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO nicht nur die Höhe, sondern auch die Entstehung eines Schadens. Die Beweiserleichterung gilt insbesondere auch für die Frage der Kausalität zwischen dem konkreten Haftungsgrund (d.h. das anspruchsbegründende Ereignis) und der Schadensfolge (Greger, in: Zoller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 287 Rn. 3).
Haftungsgrund ist vorliegend die fehlerhafte Beratung durch den Beklagten und die anschließende sachwidrige Erneuerung des Zahnriemensatzes, deren Kausalität für den Motorschaden somit nach § 287 ZPO zu beweisen ist. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 04.05.2016 hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass es mit einer Wahrscheinlichkeit von 70 Prozent nicht zu dem streitgegenständlichen Motorschaden am Fahrzeug der Klägerin gekommen wäre, wenn der Beklagte den Zahnriemen und Riemenspanner nicht pflichtwidrig ausgetauscht hätte. Der Sachverständige erläuterte in plausibler Weise, dass aus seiner Sicht drei mögliche Ursachen für den Motorschaden in Betracht kommen: erstens die unsachgemäße Aufhebelung des Keilriemens während der Montage durch den Beklagten, zweitens ein Fluchtungsfehler, der in aller Regel ebenfalls auf eine fehlerhafte Montage zurückzuführen sei, und drittens, dass ein Fremdkörper in den Keilrippenriementrieb gelangt sei – entweder während der Fahrt oder wiederum im Rahmen einer (fehlerhaften) Montage (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016, Bl. 259 d. A.).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen würde der Motorschaden mithin nur dann nicht auf der sachwidrigen Reparatur beruhen, wenn ein Fremdkörper während der Fahrt in den Keilrippenriementrieb gelangt wäre. Alle anderen nach den Ausführungen des Sachverständigen denkbaren Schadensursachen setzen hingegen eine nicht fachgerechte Montage des Keilrippenriemens im Zusammenhang mit dem Austausch des Zahnriemens voraus. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für eine Ursächlichkeit zwischen der Reparatur durch den Beklagten und dem eingetretenen Motorschaden spricht. Dies genügt zur Überzeugungsbildung im Rahmen des § 287 ZPO.
Die Klägerin hat dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom … einen Nacherfüllungsversuch unter entsprechender Nachfristsetzung bis zum … gewährt. Ob diese Frist angemessen war, kann vorliegend dahinstehen. Denn das Begehren der Klägerin stellt sich bei korrekter Betrachtung nicht als Nacherfüllung dar, sondern die Ersatzpflicht folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich daraus, dass der Motorschaden durch eine Nacherfüllung der mangelhaften Werkleistung nicht mehr hinweg gedacht werden kann. Denn die Nacherfüllung hätte im konkreten Fall darin bestanden, den Keilrippenriemen fachgerecht zu montieren, wodurch der nunmehr eingetretene Motorschaden allerdings auch nicht mehr hätte beseitigt werden können.
Der Klägerin ist im Hinblick auf den Motorschaden ein Vermögensschaden in Form der Reparaturkosten in Höhe von 3.444,24 € netto entstanden, § 249 Abs. 1 BGB. Substantiierte Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten hat der Beklagten nicht geltend gemacht.
III.
Die Klägerin hat darüber hinaus auch Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 1.931,61 € gemäß §§ 631, 633 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kosten der Schadensfeststellung sind dem Grunde und der Höhe nach (Rechnung vom …, Bl. 31 d. A.) erstattungsfähig, da diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 249 Rn. 58). Das Privatgutachten des Sachverständigen … war zur Klärung der Ursache des Mangels zweifellos erforderlich.
IV.
Die Klägerin hat des Weiteren auch Anspruch auf 25,00 € Aufwandsentschädigung gemäß §§ 631, 633 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB als weiteren Mangelfolgeschaden.
V.
Die Klägerin hat kann schließlich auch ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € ersetzt verlangen. Die Schadensersatzpflicht des § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. vor allem auch auf die Rechtsanwaltskosten. Diese fallen bei einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auch in den Schutzbereich der verletzten Norm (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 249 Rn. 57). Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorliegend auch erforderlich.
VI.
Die geltend gemachten Zinsansprüche sind gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet. Bezüglich der Kosten für die unnötig durchgeführte Reparatur befand sich der Beklagte aufgrund des Mahnschreibens vom … seit dem … in Verzug. Bezüglich der Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich des eingetretenen Motorschadens und der Kosten des Sachverständigengutachtens befand sich der Beklagte aufgrund des Mahnschreibens vom … seit dem … in Verzug. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten befand sich der Beklagte bezüglich eines Betrages von 255,85 € aufgrund des Mahnschreibens vom … seit dem …, und bezüglich eines weiteren Betrages von 315,59 € aufgrund des Mahnschreibens vom … seit dem … in Verzug.
Der Zinsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen in Höhe von 25,00 € ergibt sich aus § 291 BGB.
VII.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.