AG Michelstadt, Az.: 1 C 832/15 (01), Urteil vom 20.09.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei … in Höhe von 83,54 Euro freizustellen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jedoch darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin als Käuferin und die Beklagte als Käuferin schlossen einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw BMW 525d mit der Fahrgestellnummer … ab. Sie vereinbarten einen Kaufpreis von 28.800,00 Euro.
Nach Übergabe des Fahrzeugs erfuhr die Klägerin, dass das Fahrzeug einen reparierten Wildschaden erlitten hatte.
Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärten gegenüber der Beklagten deswegen bereits vorgerichtlich eine Kaufpreisminderung um 4.000 Euro und forderten die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages auf. Daraufhin zahlte die Beklagte 400,00 Euro an die Klägerin.
Im Prozess vertreten die Parteien ihre vorgerichtlich eingenommenen Standpunkte weiter; die Klägerin meint, wegen des nicht offenbarten Vorschadens sei eine Minderung von 4.000,00 Euro angemessen, wohingegen die Beklagte meint, der Kaufpreis sei lediglich um 400,00 Euro gemindert.
Die Klägerin behauptet zudem, der Beklagten sei der reparierte Vorschaden beim Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen und die Beklagte habe diesen arglistig verschwiegen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.600,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird dazu verpflichtet, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei … in Höhe von 413,64 Euro freizustellen.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt: Klageabweisung.
Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung … .
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat aus §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2, 437 Ziffer 2, 326 Abs. 5, 441 Abs. 1 BGB ein Recht zur Minderung. Eine Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache war hier gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich; eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels kam nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt und eine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache nicht, weil dies beim Kauf von Gebrauchtwagen nach Besichtigung regelmäßig nicht dem Parteiwillen entspricht (vgl. BGH NJW 2006, 2839). Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Minderung bedurfte es daher nicht.
Die Minderung beträgt der Höhe nach allerdings nur 400,00 Euro.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (§ 411 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Minderung 400,00 Euro beträgt. Dieses Ergebnis ist zur Überzeugung des Gerichts richtig, weil der Sachverständige es nachvollziehbar und plausibel begründet hat.
Zunächst hat der Sachverständige ermittelt, dass vergleichbare Fahrzeuge zwischen 22.975,00 Euro und 30.688,00 Euro angeboten werden. Laut der von dem Sachverständigen zur Rate gezogenen DAT−Datenbank hatte das Fahrzeug der Klägerin zum Stichtag des Vertragsschlusses einen durchschnittlichen Händlerverkaufspreis von 26.950,00 Euro brutto. Unter Berücksichtigung eines guten Erhaltungs- und Pflegezustandes und möglicherweise der regionalen Marktlage hielt der Sachverständige den um 7 Prozent über dem Durchschnittswert liegenden Kaufpreis, auf den sich die Parteien geeinigt haben, für nachvollziehbar und nicht unüblich.
Sodann hat der Sachverständige nach den verschiedenen gängigen Methoden die Wertminderung ermittelt. Die Methode Schlund konnte vom Sachverständigen vorliegend nicht angewandt werden, da diese ausschließlich erhebliche Reparaturarbeiten, wie Schweiß- und Richtarbeiten, berücksichtigt, die zur Behebung des Wildschadens ausweislich der Reparaturrechnung nicht erforderlich waren.
Nach der Methode Ruhkopf/Sahm, bei der der Wiederbeschaffungswert ins Verhältnis zu den zu erwartenden Reparaturkosten gesetzt wird, hat der Sachverständige einen Wertminderungsbetrag von 661,00 Euro berechnet.
Nach der Methode Halbgewachs, bei der ein Faktor aus Ersatzteilkosten und Lohnkosten gebildet wird, ergibt sich nach der Berechnung des Sachverständigen eine Wertminderung von 165,00 Euro.
Nach der Methode des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.), die sich ausschließlich auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beziehe und ansonsten aus einem technischen Blickwinkel die auszuführenden Reparaturarbeiten betrachtet, wofür ein Koeffizient gebildet wird, ergibt sich nach der Berechnung des Sachverständigen eine Wertminderung von 288,00 Euro.
Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, Fahrzeuge, wie das der Klägerin seinen problemlos veräußerbar, da bei dem Wildschaden lediglich geschraubte Teile erneuert worden seien und ein weiterer Einfluss des Unfalls auf das Fahrzeug nicht vorgelegen habe. Ein Abschlag von mehr als ein bis zwei Prozent des Angebotspreises sei wegen solch eines Vorschadens seiner Erfahrung nach nicht üblich. Eine Wertminderung von 400,00 Euro sei deswegen nachvollziehbar und angemessen. Dieses Ergebnis überzeugt. Denn auch nach dem Durchschnitt der üblichen Berechnungsmethoden (Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs und BVSK) beträgt die Wertminderung 371,33 Euro.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB ersetzt verlangen; nach dem Vorgesagten aber nur aus einem Gegenstandswert von 400,00 Euro, woraus sich Rechtsanwaltsgebühren (Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) von insgesamt 83,54 Euro errechnen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, der sinngemäß auch zugunsten des Beklagten anzuwenden ist (Zöller/Herget, 30. Aufl. 2014, § 92 Rnr. 11).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO).
Die Berufung durch die Beklagte gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO nicht vorliegen.