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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Rücktritt wegen bestehender Unfallvorschäden

Gebrauchtwagenhändler verschweigt Unfallschaden, muss Seat Leon zurücknehmen und Kaufpreis erstatten! Käufer erhält vom Landgericht Dortmund Recht und bekommt sogar die Anwaltskosten bezahlt. Urteil stärkt Verbraucherrechte und erhöht Druck auf unseriöse Händler.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Ein Autohändler muss den Käufer über eventuelle Unfallschäden informieren, auch wenn diese nicht offensichtlich sind.
  • Wenn ein Händler einen Kaufvertrag abschließt, ohne den Käufer über Unfallvorschäden zu informieren, kann dies zur Anfechtung des Vertrags führen.
  • Ein Käufer kann von einem Kaufvertrag zurücktreten, wenn er nachträglich feststellt, dass das Fahrzeug einen Unfallvorschaden hat.
  • Der Händler ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem Zustand zu liefern, der den Vereinbarungen im Kaufvertrag entspricht.
  • Wenn ein Käufer einen Unfallvorschaden entdeckt, kann er vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufs verlangen, einschließlich der Rückzahlung des Kaufpreises und der Übernahme von vorgerichtlichen Kosten.
  • Der Käufer muss jedoch für die Nutzung des Fahrzeugs vor der Rückabwicklung eine angemessene Nutzungsentschädigung zahlen.
  • Der Verkäufer kann sich nicht auf Ausschlussklauseln im Kaufvertrag berufen, wenn er den Käufer nicht ausdrücklich auf eventuelle Unfallvorschäden hingewiesen hat.
  • Das Gericht kann feststellen, dass der Verkäufer sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, wenn er nicht bereit ist, das Fahrzeug zurückzunehmen.
  • Der Käufer kann auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von dem Verkäufer erstattet verlangen.

Gerichtsurteil zu versteckten Unfallschäden: Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgreich?

Der Kauf eines Gebrauchtwagens stellt für viele Menschen eine große, finanzielle Entscheidung dar. Umso wichtiger ist es, sich vor dem Kauf umfassend zu informieren und die Rechte und Pflichten beider Seiten zu kennen. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang der Zustand des Fahrzeugs. Befinden sich versteckte Mängel am Wagen, die dem Käufer nicht bekannt waren, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Ein gängiges Beispiel hierfür sind Unfallschäden, die sich erst im Nachhinein offenbaren. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass der Wagen Unfallschäden aufweist, die der Verkäufer verschwiegen hat, kann der Käufer in der Regel vom Kaufvertrag zurücktreten. Welche rechtlichen Möglichkeiten dem Käufer im Falle von versteckten Unfallschäden zustehen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wollen wir im Folgenden näher beleuchten.

In diesem Zusammenhang beleuchten wir nun ein aktuelles Gerichtsurteil, welches die Frage klärt, unter welchen Bedingungen ein Rücktritt vom Kaufvertrag auf Grund von unbekannten Unfallschäden erfolgreich sein kann.

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Der Fall vor Gericht


Gebrauchtwagenkauf: Versteckter Unfallschaden führt zur Vertragsaufhebung

Im vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen einem Käufer und einem Gebrauchtwagenhändler. Der Kläger hatte am 14.02.2015 einen gebrauchten Seat Leon 2.0 TDI in der Farbe Emotionrot für 7.950 Euro von der beklagten Firma erworben. Dabei gab er seinen Audi TT für 5.000 Euro in Zahlung und zahlte den Restbetrag von 2.950 Euro in bar. Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallvorschaden aufwies, der ihm beim Verkauf nicht mitgeteilt worden war. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, da der Käufer den Vertrag rückabwickeln wollte.

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Frage, ob der Verkäufer verpflichtet war, den Unfallschaden offenzulegen und ob die im Kaufvertrag enthaltenen Formulierungen den Verkäufer von der Haftung für solche Schäden befreiten. Im Kaufvertrag hieß es unter anderem: „Für eventuelle Nachlackierungen oder Unfallschäden kann die Firma F nicht haften. Im Zuge der Aufbereitung können Nachlackierungen/Reparatur/Smartrepair stattfinden. Nachlackierungen bekannt…“

Gerichtliche Entscheidung zugunsten des Käufers

Das Landgericht Dortmund entschied in seinem Urteil vom 02.10.2015 (Az.: 4 O 101/15) zugunsten des Klägers und verurteilte die beklagte Firma zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das verkaufte Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 I BGB war, da es von der gewöhnlichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens abwich.

Das Gericht stellte klar, dass ein Käufer grundsätzlich erwarten darf, dass ein Gebrauchtwagen keinen Unfall erlitten hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die im Kaufvertrag enthaltenen Formulierungen wurden vom Gericht nicht als eine solche abweichende Vereinbarung gewertet. Vielmehr sah das Gericht darin den Versuch einer Haftungsfreizeichnung, die jedoch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.

Umfang der Rückabwicklung und zusätzliche Ansprüche

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.810 Euro. Der ursprüngliche Kaufpreis von 7.950 Euro wurde um 140 Euro für die vom Kläger gefahrene Kilometerleistung reduziert. Die Rückzahlung erfolgt Zug um Zug gegen die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.

Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger folgende Ansprüche zu:

  1. 142,80 Euro für die Kosten der Fahrzeugüberprüfung
  2. 729,23 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
  3. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 bzw. 16.05.2015

Das Gericht stellte außerdem fest, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, da der Kläger die Rückgabe bereits außergerichtlich angeboten hatte.

Bedeutung für Gebrauchtwagenkäufer und -verkäufer

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der vollständigen Offenlegung von Unfallschäden beim Verkauf von Gebrauchtwagen. Es zeigt, dass allgemeine Formulierungen im Kaufvertrag, die auf mögliche Schäden hinweisen, nicht ausreichen, um den Verkäufer von seiner Haftung zu befreien. Gebrauchtwagenkäufer können sich darauf verlassen, dass sie beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler grundsätzlich ein unfallfreies Fahrzeug erwarten dürfen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Für Verkäufer bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, bekannte Unfallschäden explizit offenzulegen. Eine bloße Andeutung möglicher Schäden oder der Hinweis, dass das Fahrzeug nicht auf Vorschäden untersucht wurde, reicht nicht aus, um sich der Verantwortung zu entziehen. Das Urteil verdeutlicht auch, dass im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Klauseln, die die Gewährleistungsrechte des Käufers einschränken sollen, unwirksam sind.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass Käufer bei Gebrauchtwagen von Händlern ein unfallfreies Fahrzeug erwarten dürfen, sofern nicht explizit anderes vereinbart wurde. Allgemeine Haftungsausschlüsse oder vage Hinweise auf mögliche Schäden befreien den Verkäufer nicht von der Pflicht, erhebliche Unfallvorschäden offenzulegen. Im Verbrauchsgüterkauf sind Klauseln zur Einschränkung der Gewährleistungsrechte unwirksam. Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz im Gebrauchtwagenhandel erheblich.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Gebrauchtwagenkäufer stärkt dieses Urteil Ihre Rechte erheblich. Sie dürfen beim Kauf von einem Händler grundsätzlich ein unfallfreies Fahrzeug erwarten, es sei denn, das Gegenteil wurde ausdrücklich vereinbart. Vage Hinweise auf mögliche Schäden oder Klauseln, die die Haftung ausschließen sollen, schützen den Verkäufer nicht. Sollten Sie nach dem Kauf einen nicht offengelegten Unfallschaden entdecken, haben Sie gute Chancen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Lassen Sie sich nicht von Formulierungen wie „nicht auf Vorschäden untersucht“ abschrecken – der Verkäufer bleibt in der Pflicht, erhebliche Unfallschäden offenzulegen. Um Ihre Position zu stärken, dokumentieren Sie den Kaufprozess sorgfältig und zögern Sie nicht, bei Verdacht auf versteckte Mängel rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen den Kauf eines Gebrauchtwagens und sind sich nicht sicher, worauf Sie achten müssen? Gebrauchtwagenkauf und Unfallschäden können schnell zu einem komplizierten Thema werden. Unsere FAQ-Rubrik klärt Sie über wichtige Punkte rund um den Gebrauchtwagenkauf auf und hilft Ihnen, potenzielle Risiken zu vermeiden.


Was versteht man eigentlich unter einem „versteckten“ Unfall beim Gebrauchtwagenkauf?

Ein versteckter Unfall beim Gebrauchtwagenkauf bezeichnet einen Unfallschaden, der für den Käufer bei einer üblichen Besichtigung und Probefahrt nicht erkennbar ist. Im Gegensatz zu offensichtlichen Mängeln wie Beulen oder Kratzer im Lack sind versteckte Unfallschäden oft nur durch eine eingehende technische Untersuchung feststellbar.

Typische Beispiele für versteckte Unfallschäden sind Verformungen am Fahrzeugrahmen, die äußerlich nicht sichtbar sind, aber die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen können. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen nach einem Unfall, bei denen beispielsweise minderwertige Ersatzteile verwendet wurden, fallen in diese Kategorie. Ebenso können Elektronikschäden als Folge eines Unfalls zunächst unbemerkt bleiben und erst nach einiger Zeit zu Problemen führen.

Ein weiteres Merkmal versteckter Unfallschäden ist, dass sie oft erst nach längerer Nutzung des Fahrzeugs zutage treten. So können beispielsweise Rostschäden an reparierten Stellen erst Monate nach dem Kauf sichtbar werden. Auch Fehlstellungen der Achsgeometrie als Folge eines Unfalls machen sich möglicherweise erst bei höheren Geschwindigkeiten oder nach längerem Fahren bemerkbar.

Rechtlich relevant ist die Unterscheidung zwischen versteckten und offensichtlichen Mängeln insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte des Käufers. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer in der Regel bessere Chancen, seine Ansprüche durchzusetzen, da er den Mangel bei der Kaufentscheidung nicht erkennen konnte.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jeder nicht sofort erkennbare Mangel automatisch als versteckter Unfallschaden gilt. Normale Verschleißerscheinungen oder altersbedingte Defekte fallen nicht in diese Kategorie, auch wenn sie bei einer oberflächlichen Prüfung eventuell nicht auffallen.

Für Käufer ist es ratsam, vor dem Erwerb eines Gebrauchtwagens eine gründliche Untersuchung durch einen Fachmann durchführen zu lassen. Dieser kann mit speziellen Messgeräten und fachkundigem Blick auch versteckte Unfallschäden aufdecken. Dazu gehören beispielsweise Lackschichtdickenmessungen, die Hinweise auf Nachlackierungen geben können, oder elektronische Diagnosen der Fahrzeugsysteme.

Verkäufer sind grundsätzlich verpflichtet, bekannte Unfallschäden offenzulegen, auch wenn diese nicht mehr sichtbar sind. Ein bewusstes Verschweigen solcher Schäden kann als arglistige Täuschung gewertet werden und weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.

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Welche Informationen muss mir der Gebrauchtwagenhändler über Unfälle am Fahrzeug mitteilen?

Gebrauchtwagenhändler sind gesetzlich dazu verpflichtet, potenzielle Käufer umfassend über bekannte Unfallschäden und Mängel des zum Verkauf stehenden Fahrzeugs zu informieren. Diese Offenlegungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Käufer explizit danach fragt. Der Händler muss alle ihm bekannten Informationen über Vorschäden mitteilen, die für die Kaufentscheidung relevant sein könnten.

Die Offenlegungspflicht erstreckt sich auf sämtliche erheblichen Unfallschäden, auch wenn diese fachmännisch repariert wurden. Als erheblich gelten Schäden, die über bloße Bagatellschäden wie kleinere Lackschäden hinausgehen. Der Händler muss insbesondere Angaben zu Schäden an tragenden Teilen des Fahrzeugs machen.

Zu den konkreten Informationen, die der Händler offenlegen muss, gehören:

Der Umfang des Unfallschadens, einschließlich der betroffenen Fahrzeugteile und der Art der Beschädigung. Dabei sollte der Händler detailliert darlegen, welche Komponenten beschädigt und wie sie repariert wurden.

Die Schwere des Unfalls, etwa ob es sich um einen Totalschaden handelte oder ob tragende Teile des Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen wurden. Diese Information ist besonders wichtig, da sie Rückschlüsse auf mögliche Folgeschäden zulässt.

Reparaturmaßnahmen, die zur Behebung des Schadens durchgeführt wurden. Der Händler sollte Auskunft darüber geben, ob die Reparaturen fachgerecht ausgeführt wurden und welche Teile gegebenenfalls ersetzt wurden.

Dokumentationen wie Reparaturrechnungen, Gutachten oder Nachweise über die Unfallschadensbehebung sind zwar nicht zwingend vorgeschrieben, können aber die Transparenz erhöhen und das Vertrauen des Käufers stärken. Wenn solche Unterlagen vorhanden sind, sollte der Händler sie dem Interessenten zur Verfügung stellen.

Der Händler muss zudem über mögliche Folgen des Unfallschadens für die Funktionsfähigkeit und den Wert des Fahrzeugs informieren. Dazu gehören etwa Einschränkungen in der Nutzung oder eine mögliche Wertminderung.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Händler nicht nur offensichtliche Schäden mitteilen muss, sondern auch solche, die für einen Laien nicht unmittelbar erkennbar sind. Die Offenlegungspflicht umfasst alle Informationen, die der Händler kennt oder bei sorgfältiger Prüfung hätte kennen müssen.

Verschweigt der Händler relevante Informationen über Unfallschäden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Der Käufer hat in solchen Fällen unter Umständen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Die umfassende Informationspflicht des Händlers dient dem Schutz des Käufers und soll eine faire und transparente Kaufentscheidung ermöglichen. Sie stellt sicher, dass der Käufer alle relevanten Fakten kennt, bevor er sich zum Erwerb des Gebrauchtwagens entschließt.

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Was gilt im Fall von allgemeinen Formulierungen im Kaufvertrag, die auf „mögliche Unfallschäden“ hinweisen?

Allgemeine Formulierungen in Kaufverträgen, die auf „mögliche Unfallschäden“ hinweisen, entbinden den Verkäufer nicht von seiner Pflicht zur vollständigen Offenlegung bekannter Unfallschäden. Solche Klauseln dienen oft dem Versuch, die Haftung des Verkäufers zu begrenzen, sind jedoch rechtlich weitgehend unwirksam. Der Verkäufer bleibt verpflichtet, alle ihm bekannten erheblichen Mängel und Unfallschäden ungefragt mitzuteilen. Diese Aufklärungspflicht besteht unabhängig von vertraglichen Formulierungen.

Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass ein Verkäufer nicht durch pauschale Hinweise auf mögliche Schäden seiner Verantwortung entgehen kann. Vielmehr muss er konkrete, ihm bekannte Unfallschäden explizit offenlegen. Ein Verschweigen solcher Informationen kann als arglistige Täuschung gewertet werden und dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag einräumen.

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Unfallschäden legen Gerichte strenge Maßstäbe an. Selbst fachgerecht reparierte Unfallschäden müssen offengelegt werden, wenn sie über Bagatellschäden hinausgehen. Als Bagatellschäden gelten lediglich geringfügige äußere Beschädigungen, wie etwa kleine Lackschäden. Sobald Reparaturkosten eine gewisse Schwelle überschreiten – in der Rechtsprechung wurden beispielsweise Beträge ab 1.000 Euro genannt – ist von einer Offenlegungspflicht auszugehen.

Die Verwendung allgemeiner Formulierungen zu möglichen Unfallschäden im Kaufvertrag kann sogar kontraproduktiv für den Verkäufer sein. Gerichte könnten dies als Indiz dafür werten, dass der Verkäufer Kenntnis von Unfallschäden hatte, diese aber nicht konkret benennen wollte. Ein solches Verhalten würde die Position des Verkäufers im Streitfall erheblich schwächen.

Für den Käufer bedeutet dies, dass er sich nicht auf allgemeine Formulierungen im Kaufvertrag verlassen sollte. Es empfiehlt sich, gezielt nach konkreten Unfallschäden zu fragen und sich die Antworten schriftlich bestätigen zu lassen. Stellt sich später heraus, dass der Verkäufer trotz Nachfrage erhebliche Unfallschäden verschwiegen hat, stehen die Chancen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gut.

Die rechtliche Bewertung solcher Fälle hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie die Art und Schwere des Unfallschadens, die Höhe der Reparaturkosten und das Verhalten des Verkäufers bei Nachfragen spielen eine entscheidende Rolle. In der Praxis führt dies oft zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen die genaue Formulierung des Kaufvertrags, die Kommunikation zwischen den Parteien und eventuelle Zusicherungen genau geprüft werden.

Verkäufer sollten daher im eigenen Interesse alle bekannten Unfallschäden offen und detailliert im Kaufvertrag dokumentieren. Dies schützt vor späteren Vorwürfen der arglistigen Täuschung und gibt dem Käufer die Möglichkeit, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Für Käufer gilt: Skepsis gegenüber vagen Formulierungen ist angebracht. Eine gründliche Untersuchung des Fahrzeugs und gezielte Nachfragen zu möglichen Vorschäden können vor bösen Überraschungen schützen.

Die Rechtslage unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und Ehrlichkeit im Gebrauchtwagenhandel. Allgemeine Hinweise auf mögliche Schäden ersetzen nicht die konkrete Offenlegungspflicht des Verkäufers. Im Zweifelsfall wiegt das Recht des Käufers auf vollständige Information über den Zustand des Fahrzeugs schwerer als der Versuch des Verkäufers, sich durch schwammige Vertragsklauseln abzusichern.

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Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ich einen versteckten Unfallschaden am gekauften Gebrauchtwagen entdecke?

Bei der Entdeckung eines versteckten Unfallschadens an einem gekauften Gebrauchtwagen stehen dem Käufer verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass ein nicht offengelegter Unfallschaden in der Regel einen Sachmangel darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um mehr als nur einen Bagatellschaden handelt.

Der erste Schritt besteht darin, den Verkäufer über den entdeckten Mangel zu informieren. Dies sollte unverzüglich nach der Entdeckung geschehen. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung hat der Käufer grundsätzlich das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, der Verkäufer muss die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern.

Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder vom Verkäufer verweigert werden, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung möglich, wenn der Mangel nicht behebbar ist. Bei einem Unfallschaden ist dies oft der Fall, da die Eigenschaft als Unfallfahrzeug nicht „repariert“ werden kann.

Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beträgt bei Gebrauchtwagen in der Regel ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs, sofern die Verjährung nicht arglistig verhindert wurde. Bei arglistigem Verschweigen eines Unfallschadens durch den Verkäufer verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre.

Neben dem Rücktritt kann der Käufer auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Wertverlust, den das Fahrzeug durch den Unfallschaden erlitten hat. In manchen Fällen kann auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen, insbesondere wenn der Verkäufer den Unfallschaden bewusst verschwiegen hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtliche Situation davon abhängt, ob der Kauf von einem gewerblichen Händler oder einer Privatperson erfolgte. Bei einem Privatverkauf können die Gewährleistungsrechte vertraglich ausgeschlossen werden, was bei einem gewerblichen Verkäufer nicht möglich ist.

In jedem Fall ist es ratsam, den Unfallschaden durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Dies dient als Beweismittel für eventuelle rechtliche Auseinandersetzungen. Zudem sollte der Käufer alle Kommunikation mit dem Verkäufer schriftlich festhalten und relevante Unterlagen wie den Kaufvertrag und Reparaturrechnungen sorgfältig aufbewahren.

Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen die Position des Käufers gestärkt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Gebrauchtwagen nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden als Bagatellschäden gelten. Alle anderen Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten, können als relevante Unfallschäden eingestuft werden.

Bei der Durchsetzung der Rechte ist Schnelligkeit geboten. Je länger der Käufer das Fahrzeug nutzt, desto schwieriger kann es werden, einen Rücktritt oder eine Minderung durchzusetzen. Gleichzeitig ist es wichtig, überlegt vorzugehen und die rechtlichen Schritte sorgfältig abzuwägen.

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Kann ich bei einem versteckten Unfallschaden den Kaufpreis zurückverlangen?

Bei einem versteckten Unfallschaden an einem gekauften Gebrauchtwagen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Kaufpreis zurückzuverlangen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Entscheidend ist zunächst, ob es sich um einen Kauf von einem gewerblichen Händler oder einem Privatverkäufer handelt. Bei einem Händlerkauf gelten strengere Regeln zugunsten des Käufers. Hier haftet der Verkäufer für sämtliche Mängel, die bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren – einschließlich nicht offengelegter Unfallschäden.

Ein erheblicher Unfallschaden, über den der Verkäufer den Käufer im Vorfeld nicht informiert hat, gilt rechtlich als Mangel. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach der Fahrzeugübergabe heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, kann der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies ermöglicht in der Regel die Rückforderung des vollen Kaufpreises.

Bei einem Privatverkauf gestaltet sich die Situation komplexer. Hier wird die Gewährleistung häufig vollständig ausgeschlossen. In diesem Fall muss der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass dieser von dem Unfallvorschaden Kenntnis hatte und ihn arglistig verschwiegen hat. Gelingt dieser Nachweis, besteht auch hier ein Recht auf Rücktritt und Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Schwere des Unfallschadens spielt eine wichtige Rolle. Gerichte legen strenge Maßstäbe an. Ein Unfallwagen darf nur dann als unfallfrei verkauft werden, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass seine Kenntnis die Kaufentscheidung wahrscheinlich nicht beeinflusst hätte. Bei allen anderen Fällen muss der Verkäufer den Unfall offenlegen.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts kommt es zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer muss dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten. Im Gegenzug muss der Käufer das Fahrzeug zurückgeben. Allerdings kann der Verkäufer einen Nutzungsersatz für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs verlangen, der sich nach der zurückgelegten Laufleistung bemisst.

Zusätzlich zum Kaufpreis können unter Umständen weitere Kosten erstattet werden. Dazu gehören möglicherweise Aufwendungen für Gutachten zur Feststellung des Unfallschadens oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten hängt vom Einzelfall ab.

Es ist wichtig zu beachten, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen Fristen gelten. Bei einem Händlerkauf beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche in der Regel zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels kann sich diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag muss in jedem Fall ausdrücklich erklärt werden. Eine bloße Reklamation oder Mängelanzeige reicht nicht aus. Es empfiehlt sich, den Rücktritt schriftlich zu erklären und eine angemessene Frist zur Rückabwicklung zu setzen.

Die Durchsetzung des Rücktrittsrechts kann in der Praxis kompliziert sein, insbesondere wenn der Verkäufer nicht kooperativ ist. In solchen Fällen kann es notwendig werden, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB (Sachmangel): Dieser Paragraph definiert, wann ein Kaufgegenstand mangelhaft ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten oder gewöhnlichen Beschaffenheit abweicht. Im vorliegenden Fall wich das Fahrzeug von der gewöhnlichen Beschaffenheit ab, da es einen erheblichen Unfallvorschaden aufwies, der dem Käufer nicht mitgeteilt wurde.
  • § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Käufers, wenn ein Mangel vorliegt. Dazu gehören Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz. Im konkreten Fall hat der Käufer den Rücktritt vom Vertrag gewählt, da der Mangel erheblich war und eine Nacherfüllung nicht in Betracht kam.
  • § 346 BGB (Wirkungen des Rücktritts): Dieser Paragraph beschreibt die Folgen eines Rücktritts vom Vertrag. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Im vorliegenden Fall musste der Verkäufer den Kaufpreis erstatten und der Käufer das Fahrzeug zurückgeben.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung): Dieser Paragraph regelt den Rücktritt vom Vertrag, wenn eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, da das Fahrzeug mangelhaft war und der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte.
  • § 475 BGB (Verbrauchsgüterkauf): Dieser Paragraph enthält besondere Bestimmungen für den Verbrauchsgüterkauf, also einen Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Im vorliegenden Fall war der Kaufvertrag ein Verbrauchsgüterkauf, da der Kläger als Verbraucher handelte und die Beklagte als Unternehmerin.

Das vorliegende Urteil

LG Dortmund – Az.: 4 O 101/15 – Urteil vom 02.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.810,00 EUR (in Worten: siebentausendachthundertzehn Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKWs Seat Leon 2,0 TDI, Farbe Emotionrot mit der Fahrgestell-Nummer … zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des oben näher bezeichneten PKWs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 14.02.2015 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Pkw der Marke Seat Leon, 2,0 TDI in der Farbe Emotionrot zum Preis von 7.950,00 EUR, wobei er für 5.000,00 EUR einen Audi TT in Zahlung gab und den restlichen Kaufpreis über 2.950,00 EUR in Bar entrichtete. Das in Zahlung gegebene Fahrzeug wurde von der Beklagten inzwischen weiterveräußert.

Im Vertrag vom 14.02.2015 (Bl. 7 d. A.) heißt es wörtlich:

„Für eventuelle Nachlackierungen oder Unfallschäden kann die Firma F nicht haften. Im Zuge der Aufbereitung können Nachlackierungen/Reparatur/Smartrepair stattfinden. Nachlackierungen bekannt…“

In der Folgezeit reklamierte der Kläger bei der Beklagten, dass das Fahrzeug einen Unfallvorschaden aufweise und nicht sach- und fachgerecht in Stand gesetzt worden sei. Am 25.02.2015 erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben die Anfechtung des Vertrages, hilfsweise begehrte er dessen Rückabwicklung, zu der es außergerichtlich jedoch nicht kam. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015 hat der Kläger klargestellt, dass er sein Begehren primär auf einen Rücktritt vom Vertrag stützen wolle. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die im Gutachten der B vom 30.11.2010 aufgeführten Unfallvorschäden aufweist.

Das Fahrzeug hatte laut Kaufvertrag bei Übergabe einen Kilometerstand von 85.867 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 90.061 km. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die vom Kläger gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung von 140,00 EUR anzurechnen ist.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Seat Leon, 2,0 TDI, Farbe Emotionrot, mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 142,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Antrag zu 1.) genannten Pkw in Verzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, als Nebenforderung, in Höhe von 729,23 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe vor Abschluss des Kaufvertrags gegenüber dem Kläger erklärt, dass sie das Fahrzeug nicht auf etwaige Vorschäden hin untersucht und ihm angeboten habe, dass er selbst das Fahrzeug durch die Dekra Niederlassung Hamm auf Unfallvorschäden überprüfen lasse könne. Im Übrigen habe Herr D im Rahmen der Fahrzeugbesichtigung darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug an zwei Türen im unteren Bereich nachlackiert worden sei.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 15.05.2015 zugestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 02.10.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 14.02.2015 begehren.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs folgt aus §§ 437 Nr. 2, 346, 323, 434 BGB. Zwar hat der Kläger den Kaufpreis über 7.950,- EUR zu einem Anteil von 5.000,- EUR durch die Inzahlungnahme eines Audi TT beglichen. Nach Weiterverkauf dieses Fahrzeugs steht zwischen den Parteien jedoch nicht im Streit, dass der Betrag in Höhe von 5.000,- EUR auch den Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs darstellt. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sein Begehren primär auf den Rücktritt vom Vertrag gestützt werden soll.

Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag lagen vor. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2015, Bl. 9 d. A., Rückabwicklung des Vertrages begehrt und somit eine Rücktritterklärung i. S. v. § 349 BGB abgegeben. Ferner war das streitbefangene Fahrzeug mangelhaft i. S. v. § 434 I BGB. Unter einem Mangel versteht man grundsätzlich die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Wenn eine konkrete Beschaffenheit nicht vereinbart wurde (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und sich auch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit nicht ergibt (§ 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 BGB) wird auf die gewöhnliche Beschaffenheit zurückgegriffen (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Danach darf der Käufer eines Gebrauchtwagens grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat (BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05). Eine abweichende Beschaffenheit wurde von den Parteien nicht vereinbart. Zwar heißt es im Kaufvertrag:

„Für eventuelle Nachlackierungen oder Unfallschäden kann die Firma F nicht haften. Im Zuge der Aufbereitung können Nachlackierungen/Reparatur/Smartrepair stattfinden. Nachlackierungen bekannt…“

Dies stellt allerdings nicht eine Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt dar, dass es sich bei dem streitbefangenen Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte. Vielmehr sollte mit dem ersten oben zitierten Passus eine Haftungsfreizeichnung für etwaige Unfallschäden erreicht werden. Dass das Fahrzeug jedoch Unfallvorschäden aufwies, wurde damit gerade nicht vereinbart. Gleiches gilt für den zweiten Passus. Denn Nachlackierungen/Reparaturen/Smartrepair sind nach allgemeinem Verständnis nicht mit einem Unfallvorschaden gleichzusetzen. Vielmehr ist dafür ein nicht ganz unerheblicher Vorschaden erforderlich, der von einem Bagatellschaden abzugrenzen ist.

Die Kammer kann es auch offenlassen, ob im Rahmen der Verkaufsverhandlungen tatsächlich der Verkäufer D darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug an zwei Türen im unteren Bereich nachlackiert worden sei. Denn auch mit diesem Hinweis wäre nicht vereinbart gewesen, dass ein Unfallfahrzeug verkauft wird. Vielmehr darf der Käufer bei einem solchen Hinweis – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon ausgehen, dass nur unerhebliche Lackspuren nachlackiert wurden. Darüber hinaus deckt sich dieser Hinweis auch nicht ansatzweise mit den tatsächlich – unstreitigen – Vorschäden gemäß B Gutachten vom 30.11.2010. Danach waren Reparaturkosten inkl. Mwst. von fast 12.000,- EUR zur Beseitigung dieser Vorschäden erforderlich, so dass eine ganz erhebliche Vorbeschädigung gegeben war.

Ferner kann es die Kammer sogar als wahr unterstellen, dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrags gegenüber dem Kläger erklärt haben will, dass sie das Fahrzeug nicht auf etwaige Vorschäden hin untersucht und ihm angeboten habe, dass er selbst das Fahrzeug durch die Dekra Niederlassung Hamm auf Unfallvorschäden überprüfen lasse könne. Denn hieraus folgt weder eine abweiche Beschaffenheitsvereinbarung noch führt dies zu einem Anspruchsausschluss gem. § 442 BGB. Mit dem behaupteten Hinweis hätte die Beklagte lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Frage der Unfalleigenschaft des Fahrzeugs nicht beurteilen kann. Es ist damit jedoch nicht positiv vereinbart worden, dass das Fahrzeug daher als Unfallfahrzeug veräußert wird. Es kommt im Übrigen im Rahmen des Rücktritts gerade nicht darauf an, ob der gewerbliche Verkäufer Kenntnis einem Unfallvorschaden hat, da es insoweit eines Verschuldens nicht bedarf. Daher kann sich der gewerbliche Verkäufer mit einem solchem schlichten Hinweis von einer Haftung auch nicht freizeichnen. Dies widerspräche der Systematik des Gewährleistungsrechts. Es bleibt daher dabei, dass der Kläger als gewöhnliche Beschaffenheit von einem unfallfreien Fahrzeug ausgehen durfte. Das behauptete Angebot der Beklagten an den Kläger, er könne das Fahrzeug selbst bei einem Dekra-Gutachter untersuchen lassen ist als bloßes Verkaufsargument sicherlich auch keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB.

Die Rechte des Klägers waren auch nicht nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss grob fahrlässige Unkenntnis von Mängeln hat, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Der bloße Hinweis, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens diesen nicht auf Vorbeschädigungen hin untersucht habe und der Käufer ihn bei der Dekra selbst untersuchen lassen könne, begründet jedoch offensichtlich keine grobe Fahrlässigkeit von einer Unfalleigenschaft des erworbenen Fahrzeugs. Sofern die Vorbeschädigungen für die Beklagte trotz besonderer Expertise als Fachhändler nicht erkennbar gewesen sein sollen, bestand für den Kläger als Verbraucher und Laien erstrecht kein Grund für besondere Nachforschungen.

Die Gewährleistungsrechte waren auch nicht wirksam durch Vertrag ausgeschlossen worden. Der Zusatz: „für eventuelle Nachlackierungen oder Unfallschäden kann die Firma F nicht haften“ ist als abweichende Vereinbarung von den Mängelgewährleistungsvorschriften nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB handelt.

Der Kläger hatte daher einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreis in Höhe von 7.950,- EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Sein Antrag zu 1. war allerdings insoweit dahingehend auszulegen, dass neben der Rückgabe auch eine Rückübereignung des Pkws zu erfolgen hat. Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass für die gefahrene Kilometerleistung ein Betrag in Höhe von 140,- EUR anzurechnen ist, war der Anspruch des Klägers auf 7.810,- EUR zu reduzieren.

Ferner kann der Kläger Erstattung der Kosten für die Fahrzeugüberprüfung in Höhe von 142,80 EUR gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB begehren. Gleiches gilt für vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR.

Nachdem der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs bereits außergerichtlich angeboten hatte, befand sich die Beklagte mit der Annahme in Verzug. Insofern war auch der Antrag zu 3. begründet.

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288, 291 ZPO. Der Kläger hatte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2015 eine Frist bis zum 04.03.2015 gesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

 


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