Skip to content
Menü

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Rückabwicklung – Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz

OLG Düsseldorf: Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs und Zinsberechnung im Fokus

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil Az.: I-3 U 29/14 vom 18.12.2014 eine teilweise Änderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vorgenommen. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 10.036,08 € sowie zusätzlichen Zinsen an den Kläger, bezogen auf den Rückkauf eines gebrauchten Opel Zafira. Gleichzeitig wurde die Forderung der Beklagten nach weiterem Schadensersatz und Nutzungsherausgabe in Teilen anerkannt. Das Urteil betont die Komplexität von Ansprüchen bei der Rückabwicklung von Gebrauchtwagenkäufen, insbesondere in Bezug auf die Berechnung von Nutzungszinsen und Schadensersatz.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 U 29/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für einen Opel Zafira.
  2. Die Beklagte muss 10.036,08 € sowie Zinsen an den Kläger zahlen.
  3. Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz und Verzugszinsen für gezogene Nutzungen.
  4. Zinsberechnung für den Zeitraum vom 13.02.2009 bis 29.01.2010 anerkannt.
  5. Keine Haftung der Beklagten für Kosten des Austauschs der Instrumententafel.
  6. Zusätzliche Zahlung von 786,15 € und 763,55 € durch die Beklagte.
  7. Widerklage der Beklagten teilweise erfolgreich mit einer Forderung von 372 €.
  8. Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Kläger und Beklagter aufgeteilt.

Rückabwicklung von Gebrauchtwagenkäufen: Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz

Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs kann der Käufer unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz haben. Dieser Anspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn er nicht von einem gesetzlichen Verzugszinsenanspruch umfasst ist. Bei der Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs stehen dem Käufer die Zinsen für den bereits bezahlten Netto-Kaufpreis zu. In einem Fall der Rückabwicklung eines Autokaufvertrags schuldet der Verkäufer dem Käufer ersparte Schuldzinsen als Kapitalnutzungsersatz. Bei einem Verbundgeschäft aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag und einem Finanzierungsdarlehen kann der Käufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags auch die Erstattung der Finanzierungskosten verlangen. Die Berechnung des Nutzungsersatzes beim Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag ist jedoch komplex und berücksichtigt verschiedene Faktoren. In einem konkreten Urteil wurde die Beklagte zur Zahlung von 10.036,08 € sowie zusätzlichen Zinsen an den Kläger verurteilt, wobei die Berechnung der Zinsen für den Zeitraum vom 13.02.2009 bis 29.01.2010 anerkannt wurde.

Der Weg zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs

Im Zentrum des Falles steht die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, bei dem der Kläger die Beklagte auf die Rücknahme eines gebrauchten Opel Zafira und auf Zahlung von Schadensersatz verklagt hatte. Der Ursprung des Rechtsstreits liegt in der Unzufriedenheit des Klägers mit dem erworbenen Fahrzeug, was zu seiner Entscheidung führte, den Kauf rückgängig zu machen und finanziellen Ausgleich zu fordern.

Klärung der finanziellen Ansprüche und Zinsforderungen

Das Gericht musste in diesem komplexen Fall mehrere finanzielle Aspekte bewerten. Zentral war hierbei die Berechnung der vom Kläger geforderten Zinsen als Kapitalnutzungsersatz. Der Kläger verlangte Zinsen auf den gezahlten Kaufpreis, die die Beklagte durch die Nutzung des Geldes erzielt haben soll. Dieser Anspruch wurde vom Gericht anerkannt, jedoch nur für den Zeitraum vom 13.02.2009 bis zum 29.01.2010. Für die Zeit danach wurden die Ansprüche des Klägers durch den ihm zugesprochenen Verzugszinsanspruch abgedeckt.

Beurteilung der einzelnen Schadensersatzforderungen

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Beurteilung der Schadensersatzforderungen. Der Kläger hatte zusätzlich zur Hauptforderung auch Schadensersatz für den Austausch der Lichtmaschine und der Instrumententafel gefordert. Während das Gericht die Kosten für den Austausch der Lichtmaschine als notwendige Verwendung anerkannte, wurde die Forderung bezüglich der Instrumententafel abgelehnt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass diese Kosten im Rahmen einer Nachbesserung durch die Beklagte entstanden waren.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf und ihre Folgen

Das OLG Düsseldorf entschied, die Beklagte zur Zahlung von 10.036,08 € sowie Zinsen zu verurteilen. Zusätzlich wurde der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 372,00 € aufgrund der Widerklage der Beklagten verurteilt. Dieses Urteil illustriert die Komplexität und die Schwierigkeiten, die bei der Rückabwicklung von Gebrauchtwagenkäufen entstehen können, insbesondere wenn es um die Berechnung von Nutzungszinsen und Schadensersatz geht.

Das Urteil des OLG Düsseldorf stellt einen interessanten Fall im Bereich des Autorechts dar, der die Wichtigkeit einer genauen rechtlichen Prüfung in solchen Angelegenheiten hervorhebt. Die Entscheidung zeigt auf, wie vielschichtig die Ansprüche bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen sein können und wie wichtig eine detaillierte Betrachtung jedes Einzelfalls ist.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Wie wird der Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz im Kontext eines Gebrauchtwagenkaufvertrags definiert?

Der Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz im Kontext eines Gebrauchtwagenkaufvertrags wird in der Regel dann relevant, wenn es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags kommt. In diesem Fall kann der Käufer Zinsen für den bereits bezahlten Netto-Kaufpreis verlangen. Diese Zinsen repräsentieren den Nutzen, den der Verkäufer aus dem empfangenen Kapital ziehen konnte oder hätte ziehen können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass der Käufer einen Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz hat, soweit er keinen Finanzierungsschaden geltend macht. Dies bedeutet, dass der Käufer Zinsen für den Betrag verlangen kann, den er bereits bezahlt hat, aber nicht für den Betrag, den er zur Finanzierung des Kaufs aufgenommen hat.

Für die Berechnung der Zinsen ist der Netto-Kaufpreis maßgebend. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Wert an, aus dem der Verkäufer Nutzungen gezogen hat oder hätte ziehen können. Die Umsatzsteuer ist als Durchlaufposten an das Finanzamt abzuführen und daher nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt.

In welchen Fällen kann Schadensersatz bei einem Gebrauchtwagenkauf gefordert werden?

Schadensersatz kann in verschiedenen Fällen bei einem Gebrauchtwagenkauf gefordert werden:

  1. Mangel am Fahrzeug: Wenn ein Mangel am Fahrzeug vorliegt, der nicht durch normale Gebrauchsspuren verursacht wurde, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs zugesichert hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  2. Verschulden des Verkäufers: Ein Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus. Das Gesetz vermutet das Verschulden des Verkäufers, der Verkäufer kann jedoch Beweis für seine Entlastung antreten.
  3. Fehlgeschlagene Nachbesserung: Wenn der Verkäufer den Mangel auch nach üblicherweise zweimaliger Aufforderung nicht behebt oder sich weigert, den Mangel zu beheben, obwohl der Käufer Anspruch darauf hat, kann der Käufer Schadensersatz verlangen.
  4. Mangelfolgeschäden: Bei Schadensersatz neben der Leistung handelt es sich häufig um sogenannte Mangelfolgeschäden. Das bedeutet, dass durch den Mangel am Fahrzeug weitere Schäden entstanden sind, für die der Verkäufer haftet.
  5. Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder grob fahrlässige Pflichtverletzung: Der Verkäufer kann die Gewährleistungsrechte nicht ausschließen, wenn dieser Ausschluss nicht für Schäden folgender Art gilt: Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder Schäden jeder Art, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

Es ist zu beachten, dass der Käufer in der Regel dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muss, bevor er Schadensersatz fordern kann.

Wie wird die Nutzungsentschädigung bei der Rückgabe eines Fahrzeugs berechnet?

Die Nutzungsentschädigung bei der Rückgabe eines Fahrzeugs wird in der Regel auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer und des Kaufpreises des Fahrzeugs berechnet. Die allgemeine Formel lautet:

$$\text{Nutzungsentschädigung} = \frac{\text{Kaufpreis} \times \text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}$$

Die erwartete Gesamtlaufleistung kann je nach Fahrzeugtyp variieren, liegt aber häufig zwischen 150.000 und 250.000 Kilometern.

Ein Beispiel: Wenn ein Neufahrzeug mit einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 250.000 km für 50.000 € gekauft wurde und der Käufer insgesamt 10.000 km gefahren ist, ergibt sich eine Nutzungsentschädigung von 50.000 € / 250.000 km = 0,2 €/km x 10.000 km = 2.000 €.

Es ist zu beachten, dass die Nutzungsentschädigung den Wert der Nutzung des Fahrzeugs und nicht den Wertverlust des Fahrzeugs ersetzt. Darüber hinaus kann die tatsächliche Berechnung der Nutzungsentschädigung je nach Einzelfall und Gerichtsentscheidung variieren.

Für Gebrauchtwagen gilt eine ähnliche Formel, wobei der Gebrauchtwagenkaufpreis und die erwartete Restlaufleistung verwendet werden. In einigen Fällen, insbesondere bei Fahrzeugen, die eher durch Alter als durch Laufleistung „sterben“, kann die Nutzungsentschädigung auch zeitabhängig berechnet werden.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 U 29/14 – Urteil vom 18.12.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2013 – 6 O 247/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.036,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.000,00 € seit dem 30.01.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer …

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 786,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 763,55 € (= Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag in Höhe von 15.880,00 € seit dem 13.02.2009 bis zum 29.01.2010 (= Tag des Verzugszinsbeginns) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 sowie weitere 372,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 35 % und der Beklagten zu 65 % auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Opel Zafira in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil u.a. verurteilt worden:

– zur Zahlung von 10.036,08 € (gezahlter Kaufpreis abzüglich Wert der gezogenen, vom Kläger selbst mit 5.973,92 € bezifferten Nutzungen) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010,

– Zahlung von 5 % Zinsen aus dem Kaufpreis in Höhe von 15.880 € vom 13.02.2009 (gezogene Nutzungen),

– zur Zahlung von Verwendungsersatz für den Austausch der Lichtmaschine am 27.10.2009 in Höhe von 240,41 € und

– zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 60,00 € für den Austausch der Instrumententafel am 06.03.2009 zur Beseitigung von Geräuschen.

Außerdem ist die Widerklage der Beklagten als unzulässig abgewiesen worden, soweit sie beantragt hat, den Kläger zur Zahlung von 0,08 € für jeden Kilometer jenseits des Tachostands von 128.231 km bis zur Übergabe zu verurteilen.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger hätte den Zinsanspruch (aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungen) für die Zeit vom 13.02.2009 bis zur Klageerhebung beziffern müssen. Der angenommene Zinssatz sei übersetzt.

Die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 300,41 € sei zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Instrumententafel in Höhe von 60,00 € habe sie bestritten, dass diese Gegenstand der Nachbesserung gewesen sei. Ebenso habe sie die Mangelhaftigkeit der Lichtmaschine bestritten, so dass sie den hierfür geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 240,41 € ebenfalls nicht schulde.

Der mit dem Widerklageantrag geltend gemachte Betrag von „0,08 € multipliziert mit dem Tachostand jenseits von 128.231 km bis Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs“ sei entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend bestimmt gewesen.

Nachdem am 12.12.2013 das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 144.300 km zurückgegeben worden ist, hat die Beklagte – auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 29.07.2014 – den Widerklageantrag mit Schriftsatz vom 27.08.2014 dahingehend geändert, dass der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 372 € zu verurteilen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2013 – 6 O 247/10 – teilweise abzuändern und insoweit aufzuheben,

1. als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag in Höhe von 15.880,00 € seit dem 13.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Identitätsnummer: …,

2. als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 300,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Identitätsnummer: …,

3. den Kläger zu verurteilen, auf die Widerklage an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 372,00 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.979,65 € zu zahlen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Zinsforderung (aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungen) ist er der Auffassung, er habe diese nicht beziffern können, da die Forderung nicht befristet gewesen sei, sondern er Erstattung der von der Beklagten für die Kaufsumme erzielten Zinserträge verlange und der Zeitpunkt der Rückabwicklung im Zeitpunkt des Urteils noch nicht festgestanden habe. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 hat er bezüglich dieses Klageantrages eine Zinsberechnung (allerdings mit 5 % Punkten über dem Basiszins) – auf den Betrag von 15.880 € für den Zeitraum 13.02.2009 – 12.12.2013 (= 1.763 Zinstage) in Höhe von 3.979,65 € – vorgelegt und den Widerklageantrag in Höhe von 372 € anerkannt.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob es rechtlich möglich ist, für den gleichen Zeitraum Kapitalnutzungsersatz nach Rücktrittsrecht sowie Verzugszinsen auf die Rückzahlschuld zu verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagen ist teilweise begründet und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a)

Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 5 % Zinsen aus dem Kaufpreis (Absatz 3 des Urteilstenors) wendet.

Der Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen kann unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen (§§ 346 Abs. 2 Satz 1, 100 BGB) zu beurteilen sein. Hat der Schuldner einer Geldforderung mit dem überlassenen Geld Nutzungen in Gestalt von Zinsen erzielt, ist er dem Gläubiger zur Herausgabe dieser Nutzungen verpflichtet. In dem Umfang dieser Herausgabepflicht besteht dann allerdings kein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB (BGH NJW 1998, 2529 – zu § 818 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Anspruch auf Prozesszinsen; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1148, 1151; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZIP 2002, 1680 und OLG Saarbrücken ZIP 1997, 1961). Dahinter steht die Erwägung, dass Verzugszinsen die Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Ein solcher Nachteil entstünde dem Gläubiger indes in dem Umfang nicht (mehr), in welchem der Schuldner ihm Kapitalnutzungsersatz nach Rücktrittsrecht schuldet.

Daraus folgt, dass der Kläger gesetzliche Verzugszinsen nicht zeitgleich mit Zinsen als Kapitalnutzungsersatz verlangen kann. Da die Verzugszinsen dem Kläger rechtskräftig zugesprochen sind, bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz nur insoweit in Betracht kommt, als sie nicht von einem – inhaltsgleichen – Verzugszinsanspruch umfasst sind. Dies bedeutet vorliegend, dass ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe (Zahlung von 5 % Zinsen auf den vom Kläger angesetzten Betrag von 15.880,00 €) nur für die Zeit vom 13.02.2009 bis zum 29.01.2010 (= 351 Tage) gerechtfertigt ist; für die Folgezeit ab dem 30.01.2010 wird das Interesse des Klägers an der rechtzeitigen Nutzung des zurückzuzahlenden Kaufpreises durch den rechtskräftig zuerkannten Verzugszinsanspruch abgedeckt.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen von etwa 5 % aus dem gezahlten Kaufpreis gezogen hat. Diesem Vortrag ist die Beklagte im Rechtsstreit konkret nicht entgegen getreten, so dass er als zugestanden anzusehen ist.

Ausgehend von dem Zeitraum vom 13.02.2009 bis zum 29.01.2010, für den der Kläger die gezogenen Nutzungen herausverlangen kann, beträgt der für diese Zeitspanne zu beanspruchende Zinsbetrag 763,55 € (5 % Zinsen aus 15.880,00 € vom 13.02.2009 bis 29.01.2010: 794,00 € : 365 Tage x 351 Tage).

Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet.

b)

Die Berufung hat auch teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung eines Teilbetrages von 300,41 € (60,00 € + 241,41 €) in Absatz 2 des Urteilstenors wendet.

Für die Kosten des Austauschs der Instrumententafel am 06.03.2009 zur Beseitigung von Geräuschen in Höhe von 60,00 € ist die Beklagte nicht verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten scheitert daran, dass er für die Behauptung, die Beklagte habe zweimal vergeblich nachgebessert, keinen Beweis angetreten hat. Dementsprechend ist der hierfür angesetzte Betrag von 60,00 € aus der Urteilssumme von 846,15 € herauszurechnen. Es verbleibt danach ein zuzuerkennender Betrag von 786,15 €.

Dieser Betrag ist nicht weiter zu kürzen.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte insoweit gegen die in diesem Betrag enthaltene Verurteilung zur Zahlung der Kosten für den Austausch der Lichtmaschine am 27.10.2009 in Höhe von 240,41 €. Es handelt sich bei dieser Maßnahme nämlich um eine notwendige Verwendung, deren Erstattung der Kläger nach §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 347 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen kann. Dass der Austausch wegen einer fehlerhaften Inbetriebnahme durch den Kläger erforderlich geworden sein soll, hat die Beklagte nicht näher dargetan.

Die in der Urteilssumme weiter enthaltenen Kostenpositionen sind nicht mit der Berufung angegriffen.

c)

Die Berufung hat hinsichtlich der Widerklage ebenfalls Erfolg und führt zur ergänzenden Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer weitergehenden Nutzungsentschädigung von 372,00 €.

Da inzwischen feststeht, dass das Fahrzeug am 12.12.2013 mit einem Tachostand von 144.300 km zurückgegeben worden ist, errechnet sich ausgehend von dem bisher berücksichtigten Kilometerstand von 139.650 km und einer Nutzungsentschädigung von 0,08 € je km ein weiterer Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 372 €, den der Kläger anerkannt hat.

Das angefochtene Urteil war daher im tenorierten Umfang zu ändern.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert:

– für die I. Instanz: bis 18.000 €

– für das Berufungsverfahren: 4.652,06 €

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Autorecht und Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Autorecht und Verkehrsrecht. In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns auch kurzfristige Termine.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Autorecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!