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Gebrauchtwagenkauf: Zweimassenschwungrad als Verschleißteil

AG Pankow-Weißensee, Az.: 2 C 230/13

Urteil vom 22.10.2014

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Pankow Weißensee vom 15.01.2014 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Gebrauchtwagenkauf: Zweimassenschwungrad als Verschleißteil
Foto: wsf-b/Bigstock

Mit dem in Ablichtung als Anlage K1 zur Klageschrift eingereicht im Kaufvertrag vom 07.03.2013 kaufte der Kläger von dem unter der Firmenbezeichnung … Automobile handelnden Beklagten den im Vertrag näher beschriebenen Pkw der Marke …. Nachdem sich am Fahrzeug der Rückwärtsgang nicht mehr schalten ließ brachte der Kläger das Fahrzeug am 08.04.2013 zum Beklagten, der das Getriebe öffnete und reparierte. Mit dem als Anlage K3 zur Klageschrift in Ablichtung eingereichten Schreiben vom 29.05.2013 forderte der Kläger den Beklagten unter anderem auf ein defektes Zweimassenschwungrad auszutauschen, nachdem er zuvor bereits mit der in Ablichtung als Anlage K9 zum Schriftsatz vom 18.03.2014 eingereichten E-Mail vom 18.04.2013 darauf hingewiesen hatte, dass die Abgasleuchte aufleuchte und um Behebung dieses Problems bat. Zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens vom 29.05. 2013 befand sich das Fahrzeug in den Betriebsräumen der Firma … wo der Kläger das Fahrzeug untersuchen ließ, da es „schlug“, wenn man aus dem Leerlauf Gas gab. Getriebe, Kupplung und Zweimassenschwungrad waren ausgebaut. In diesem Zustand ließ der Kläger Getriebe, Kupplung und Schwungrad des Fahrzeuges durch den Sachverständigen N. begutachten, der das als Anlage K7 in Ablichtung zum Schriftsatz vom 08.10.2013 eingereichte Gutachten erstellte. Auf Verlangen des Beklagten wurde das Fahrzeug durch einen Abschleppdienst beim Beklagten 03.06.2013 vorgeführt, welcher mit dem in Ablichtung als Anlage K4 zur Klage eingereichten Schreiben vom 04.06.2013 eine Nachbesserung ablehnte. Nach in Auftrag gegebener Reparatur machte der Kläger nunmehr den sich aus der in Ablichtung als Anlage K2 zur Klageschrift eingereichten Rechnung ersichtlichen Betrag von 1772,56 €, Abschleppkosten in Höhe des aus der in Ablichtung als Anlage K5 eingereichten Rechnung des Abschleppdienstes ersichtlichen Betrages von 535,50 € und Gutachterkosten in Höhe von 708,05 € sowie Nebenkosten in Höhe von 20 € geltend.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte sei im Rahmen der Gewährleistung für sämtliche von ihm angezeigten Mängel nachbesserungspflichtig gewesen.

Nach Erlass des klagabweisenden Versäumnisurteils vom 15. 1. 2014, welches den Kläger am 20. 1. 2014 zugestellt wurde und gegen welches er mit vorab per Fax am 16. 1. 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hat, beantragt der Kläger,

den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an den Kläger 3036,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.

der Beklagte beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, er hafte schon deshalb nicht, da der Kläger als Unternehmer aufgetreten sei und die Gewährleistung infolgedessen wirksam ausgeschlossen sei. Im übrigen lägen allenfalls verschleißbedingte Mängel vor und der Kläger habe zudem durch zwischenzeitlich Auftrag gegebene Arbeiten die Gelegenheit der Nachbesserung vereitelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der dazu eingereichten Unterlagen.

Das Gericht hat aufgrund der Beschlüsse vom 19.03. und 22. 4. 2014 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … den es ergänzend in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 angehört hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 07.08.2014 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der rechtzeitig eingelegte Einspruch des Klägers gegen das klageabweisende Versäumnisurteil hat in der Sache keinen Erfolg, da die Klage unbegründet ist.

Das Gericht teilt zwar nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Gewährleistung bereits infolge eines Unternehmenskaufes wirksam ausgeschlossen ist, denn der Beklagte hat auch auf die Auflage des Gerichts vom 13.11.2013 nicht nachvollziehbar erklären können, wie es zu dem von ihm selbst vermerkten Zusatz FA bei der Käuferbezeichnung auf dem Kaufvertragsformular gekommen sein soll. Auch von einer Vereitelung des Nachbesserungsversuches geht das Gericht jedenfalls hinsichtlich des hier gerügten Hauptmangels am Zweimassenschwungrad sowie wegen des ebenfalls gerügten Mangels am Luftmassenmesser nicht aus. Soweit der Kläger indessen auch die Kosten für einen Radlagersatz (Position aus der Rechnung der Firma … Anlage K2) fordert, fehlt es bereits offensichtlich an einem solchen Nachbesserungsverlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ist der Beklagte indessen für Zweimassenschwungrad und Luftmassenmesser nicht gewährleistungspflichtig. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Für den auch vom Sachverständigen festgestellten Mangel am Zweimassenschwungrad ist der Beklagte nicht einstandspflichtig, weil er kaufvertraglich für so genannte verschleiß bedingte Mängel, wie sie bei Fahrzeugen vergleichbaren Baualters und Laufleistung üblicherweise auftreten, nicht haftet. Der Sachverständige hat aber sowohl in seinem Gutachten als auch ergänzend anlässlich seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 2. 20.10.2014 überzeugend und nachvollziehbar durch die Schilderung von Funktion und Wirkungsweise dargelegt, dass sie sich um ein typisches Verschleißteil handelt. Seine Ausführungen widersprechen auch nicht dem Einwand des Klägers, dass ein Zweimassenschwungrad für die Lebensdauer des Fahrzeuges konzipiert sei. Die Lebensdauer eines Fahrzeuges hängt von vielen Faktoren ab, wie unter anderem von Häufigkeit und Art (Kurzstreckenbetrieb/Langstreckenbetrieb) des Gebrauchs und der Fahrweise. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin können Zweimassenschwungräder der hier verwendeten Art auch über 100.000 km mangelfrei arbeiten. Dies steht indessen seiner Feststellungen nicht entgegen, dass es sich um ein Verschleißteil handelt, bei dem unter Zugrundelegung der hier vorliegenden Kilometerleistung jederzeit mit einem Austausch gerechnet werden muss. Hierbei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug nun – wie im Vertrag ausgewiesen – bei Übergabe einen Kilometerstand von 162.000 km aufwies oder – wie vom Kläger behauptet – einen solchen von 167.200 km.

Den defekten Luftmassenmesser konnte der Sachverständige aus Gründen, die in der Sphäre des Klägers liegen, nicht mehr in Augenschein nehmen. Hierbei kommt es auf die Ausführungen des Beklagten zur Frage der Beweisvereitelung nicht an. § 476 BGB ändert nichts an der Beweislast des Klägers dafür, dass überhaupt ein Defekt an dem Fahrzeugteil vorgelegen hat, was jetzt nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden kann. Im übrigen handelt es sich zwar bei dem Luftmassenmesser nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um einen Verschleißteil. Gleichwohl hat der Sachverständige aber festgestellt dass ein diesbezüglicher Defekt bei einem Fahrzeug vergleichbarer Kilometerleistung ohne weiteres eintreten kann und damit ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff.2 BGB nicht offensichtlich ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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