LG Bielefeld – Az.: 8 O 10/17 – Urteil vom 28.08.2018
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.121,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.11.2016, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des BMW Typ 750 (Fahrzeugidentifikationsnummer xxx) zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 794,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.11.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des BMW Typ 750 (Fahrzeugidentifikationsnummer WBAKC61040CX99679) seit dem 26.11.2016 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(§ 313 Abs. 2 ZPO)
Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchten PKW.
Der Kläger wurde im Oktober 2016 auf den streitgegenständlichen Pkw BMW Typ 750 (Fahrzeugidentifikationsnummer xxx) aufmerksam, der auf der Internetplattform www.mobile.de angeboten wurde. Als Kontaktadresse war dort die Firma N. GmbH angegeben, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Die weiteren Inhalte der Anzeige sind zwischen den Parteien streitig.
Das in Deutschland hergestellte und dort auch zunächst ausgelieferte vorgenannte Fahrzeug war zwischenzeitlich in Dubai zugelassen und von dem Beklagten dann wieder nach Deutschland „reimportiert“ worden.
Am 20.10.2016 erschien der Kläger mit seinen Söhnen – den Zeugen H. D., C. D. und O. D. – in den Verkaufsräumen der N. GmbH in E., um den BMW zu besichtigen und probezufahren. Die Verkaufsverhandlungen wurden dabei auf Verkäuferseite im Wesentlichen von einem Angestellten der N. GmbH geführt. Der Kläger unternahm in Begleitung zumindest einer seiner Söhne eine Probefahrt. Der Beklagte hielt sich während der Verkaufsverhandlungen zunächst im Hintergrund und trat erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzu.
Beide Parteien unterzeichneten sodann einen auf den 20.10.2016 datierten Kaufvertrag, in welchem der Beklagte als Verkäufer aufgeführt ist. Zuvor ist in diesem teilweise bereits von seinem Mitarbeiter ausgefüllten Kaufvertrag handschriftlich vom Beklagten eingefügt worden: „Gekauft wie gesehen und probegefahren. Unter Ausschluss jeder Gewährleistung und Garantie aufgrund Preisreduzierung“. Zudem ist verzeichnet, dass das Kfz, soweit dem Verkäufer bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 73.000 km laut Tacho aufweist. Wegen dieser sowie der weiteren Einzelheiten und des Erscheinungsbildes dieses Kaufvertrages wird auf Anlage B1, Bl. 60 der Akte verwiesen.
Der Kläger leistete vor Ort vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 1.000 EUR auf den gesamten Kaufpreis von 26.850,00 EUR. Das Fahrzeug wurde dem Kläger sodann am Folgetag im Gegenzug zur Barzahlung des Restkaufpreises übergeben.
Im Folgenden ließ der Kläger den Wagen bei einer BMW-Vertragswerkstatt vorstellen, da es nach seiner Wahrnehmung im Inneren stark nach Öl roch. Der mit der Untersuchung des Fahrzeugs befasste Werkstattmechaniker teilte bei dieser Gelegenheit mit, dass nach seiner Bewertung der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeugs weitaus höher liegen müsse, als die Kilometerstandsanzeige wiedergebe.
Unter dem 15.11.2016 erfuhr der Kläger, dass das streitgegenständliche Fahrzeug angeblich von einem der Vorbesitzer am 04.06.2013 mit einem Kilometerstand von 79.372 km an eine Leasinggesellschaft zurückgegeben worden sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2016 (Anlage K 14, Bl. 37-40 der Akte) erklärte der Kläger daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, dass der Beklagte über die sehr viel höhere Laufleistung des Fahrzeuges Kenntnis gehabt und dennoch den Kläger während des Kaufvertragsschlusses nicht entsprechend aufgeklärt habe, wobei es dem Fahrzeug wegen des tatsächlich fehlerhaften Tachostandes zusätzlich an einer verkehrswesentlichen Eigenschaft ermangelt habe. Gleichzeitig erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Er forderte den Beklagten auf, innerhalb einer Frist bis zum 25.11.2016 zu bestätigen, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs erstatte. Schließlich verlangte er Ausgleich im vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Gesamthöhe von 1.358,86 EUR.
Der Beklagte kam den Forderungen des Klägers nicht nach.
Der Kläger vertritt unter anderem die Ansicht, aufgrund der von ihm erklärten Anfechtung Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu haben und behauptet hierzu unter anderem, dass die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Beklagten manipuliert worden sei und der Beklagte den Kläger über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs arglistig getäuscht habe. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Wagen bereits am 13.11.2012 ausweislich eines Rücknahmeprotokolls (Anlage K 19, Bl. 103 f.) einen Kilometerstand von 128.104 aufgewiesen habe (während sich die Mitteilung über einen Kilometerstand von 79.372 km am 04.06.2013 tatsächlich auf ein anderes Fahrzeug bezogen habe). Diese erheblich höhere Laufleistung hätte der Beklagte zumindest erkennen können und müssen.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 26.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.11.2016, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des BMW Typ 750 (Fahrzeugidentifikationsnummer xxx) zu zahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 794,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.11.2016 zu zahlen;
3.
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des BMW Typ 750 (Fahrzeugidentifikationsnummer xxx) seit dem 26.11.2016 in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, selbst den streitgegenständlichen BMW am 31.08.2013 mit einem ausgewiesenen Kilometerstand von 53.000 km anlässlich eines längeren Aufenthalts in Dubai gekauft und dort privat genutzt zu haben. Aufgrund des für den Beklagten erkennbaren Zustands des Fahrzeugs habe er keine Veranlassung gehabt, beim Erwerb an der Angabe zum Tachostand bzw. der Laufleistung zu zweifeln. Er sei dann zunächst in Dubai und dann nach von ihm veranlasster Rückführung des Wagens in Deutschland ca. 20.000 km gefahren, so dass auch der in dem Kaufvertrag festgehaltene Tachostand von 73.000 km im Oktober 2016 für ihn nachvollziehbar gewesen sei. Anhaltspunkte, dass dieser Wert nicht korrekt sein könnte, hätten sich für ihn insgesamt nicht ergeben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Parteien angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H. D., C. D., O. D. und B. F. sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. S. aus N.. Wegen des Inhalts der Anhörungen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.04.2018, Bl. 160-177 der Akte sowie vom 28.08.2018, Bl. 200-205 der Akte nebst der vom Sachverständigen S. im Termin vom 28.08.2018 eingereichten Fotoanlage verwiesen.
Entscheidungsgründe
(§ 313 Abs. 3 ZPO)
I.
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
1.
Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit die Rückzahlung des Kaufpreises – abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer – aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB i.V.m. den §§ 123, 142 I BGB verlangen. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bezüglich der tatsächlichen Laufleistung des Pkw greift durch:
Das Fahrzeug wies – dies steht nach den insgesamt überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt sehr erfahrenen Sachverständigen S. für das Gericht fest – zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger einen von der tatsächlichen Laufleistung mindestens um 75.000 km nach unten abweichenden Kilometerstand auf. Es ist daher davon auszugehen, dass statt 73.000 km mindestens 148.000 km mit dem Wagen zurückgelegt worden seien, wobei nicht ausgeschlossen werden könne – so der Sachverständige weiter – dass noch weitere 20.000 bis 30.000 km pro Jahr im Zeitraum zwischen dem 14.11.2012 und 31.08.2015 gefahren worden seien.
Dieser in dem der erheblichen Abweichung zwischen tatsächlicher Laufleistung und angezeigtem Kilometerstand liegende offenbarungspflichtige Mangel ist von dem Beklagten arglistig verschwiegen worden.
Bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß, oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit den vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Sachverständige S. hat hierzu ausgeführt, dass nach seiner Bewertung der sehr abgegriffene Zustand des Lenkrads des streitgegenständlichen Fahrzeugs Hinweis auf einen höheren Kilometerstand als dem angezeigten gebe. Dies lasse zwar nicht zwingend den Schluss auf eine Kilometerstandsmanipulation zu. Jedoch gebe dies nach seinen Erfahrungen für einen erfahrenen Gebrauchtwagensverkäufer Anlass, weitere Nachforschungen wie etwa eine Überprüfung der Historie des Fahrzeugs durchzuführen. Aus den bei BMW geführten Daten lasse sich dabei feststellen, dass der BMW etwa am 14.08.2012 einen ausgelesenen Kilometerstand von 112.413 aufgewiesen habe.
Das Gericht ist überzeugt davon, dass auch der Beklagte aufgrund des Zustands des Lenkrads zumindest für möglich halten musste und auch für möglich gehalten hat, dass der Kilometerstand des streitgegenständlichen BMW manipuliert worden ist. Zwar verfügt der Beklagte unstreitig nicht über eine Ausbildung im Kfz Bereich. Er ist jedoch nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren als Geschäftsführer der N. GmbH tätig und in diesem Zusammenhang auch damit befasst gewesen, Gebrauchtfahrzeuge zu verkaufen. Ihm hätte sich unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen daher unter Berücksichtigung des Zustands des Lenkrads die Notwendigkeit weiterer Überprüfungen aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als ihm nach seinen eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt ein Serviceheft vorgelegen hat und er sich daher – so wörtlich – selbst „nicht absolut sicher sein konnte, dass der Kilometerstand passt“. Ihm wäre es dabei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei problemlos möglich gewesen, die Historie des Fahrzeugherstellers zu beschaffen, aus welcher sich deutliche Hinweise auf eine stattgefundene Manipulation ergeben hätten.
Entsprechend konnte es hier nicht ausreichen, die kaufvertraglichen Vereinbarungen ohne jede Nachforschung und ohne jeden Hinweis auf einen etwaig unzutreffenden Kilometerstand nach Anzeige allein auf die Gesamtfahrleistung laut Tacho zu beschränken, ohne zumindest Hinweis auf eine mögliche Kilometerstandsabweichung zu geben. Dies gilt umso mehr, als im konkreten Fall verschiedene Faktoren hinzugetreten sind, welche offensichtlich geeignet und zur Überzeugung des Gerichts auch dazu gedacht waren, in Abweichung zu üblichen Privatverkäufen besonderes Vertrauen des Käufers zu begründen: So ist die Annonce im Internet unter Nennung des Firmennamens „N. GmbH“ erfolgt. Die Verkaufsverhandlungen wie auch die Besichtigung des Fahrzeugs fanden in den Geschäftsräumen bzw. auf dem Firmengelände statt. Die Verkaufsverhandlungen wurden zumindest zunächst durch einen Mitarbeiter der „N. GmbH“ geführt. Der Kaufvertrag wurde teilweise von diesem Mitarbeiter ausgefüllt. Für den Kaufvertrag wurde ein Vordruck eines gewerblichen Kaufvertrages über gebrauchte Kraftfahrzeuge incl. AGB auf der Rückseite benutzt. Der Kläger selbst hielt sich ebenfalls in den Geschäftsräumen auf und trat dann hinzu. Unabhängig von der Frage, wer unter Berücksichtigung dieser sämtlichst unstreitigen Umstände tatsächlich Vertragspartner des Klägers geworden ist, suggerierten diese zweifellos, dass der Verkauf unter Einsatz besonderer Sachkunde erfolgt.
Dass ein Käufer dabei eine entsprechende Offenbarung zum Anlass nehmen würde, von Kaufvertrag Abstand zu nehmen, liegt auf der Hand.
Soweit der Beklagte behauptet hat, das streitgegenständliche Fahrzeug selbst am 31.08.2015 mit einem Kilometerstand von 53.000 erworben zu haben, hat er dies im Übrigen nicht bewiesen: Der hierzu von ihm vorgelegte und auf den 31.08.2015 datierte Kaufvertrag ist hierzu nicht geeignet.
Es handelt sich um eine Privaturkunde. Dem Beklagten hätte es daher oblegen, die seitens des Klägers ausdrücklich und zulässigerweise bestrittene Echtheit dieses Kaufvertrages zu beweisen. Ein entsprechender Beweisantritt ist nicht erfolgt.
Im Übrigen würde eine Privaturkunde – worauf seitens des Klägers auch ausdrücklich hingewiesen worden ist – auch im Falle ihrer Echtheit lediglich den vollen Beweis dafür begründen, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem (oder den) Ausstellern abgegeben wurden. Dagegen ergreift die Beweisregel des § 416 ZPO nicht die Richtigkeit der beurkundeten Angaben, so dass ein Kaufvertragsabschluss wie auch ein angezeigter Kilometerstand von 53.000 am 31.08.2015 selbst dann nicht bewiesen worden wäre, wenn es dem Beklagten gelungen wäre, die Echtheit der Urkunde nachzuweisen. Zweifel insbesondere am Eintrag des Kilometerstandes lassen sich dabei zum einen – worauf der Kläger ebenfalls hingewiesen hat – mit der erkennbar unterschiedlichen Schriftstärke bzw. Farbintensität der Kilometerstandsangabe im Vergleich zu den übrigen handschriftlichen Eintragungen erklären und zum anderen daraus, dass ausweislich der Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher die Kilometerstandsangabe unter dem Stichwort „Fahrzeugs-Ident.-Nr.“ verzeichnet ist (siehe Bl. 145-147 der Akte). Beweis für die Behauptung, dass die Eintragung des Kilometerstandes tatsächlich am ausgewiesenen Tag des Kaufvertragsabschlusses erfolgt ist, hat der Kläger ebenfalls nicht angetreten.
Im Ergebnis Gleiches gilt für die ohnehin verspätet und nur in englischer / arabischer Sprache im letzten mündlichen Verhandlungstermin seitens des Beklagten eingereichte Rechnung über eine im Oman durchgeführte Inspektion: Ein Beweis der Richtigkeit des Inhalts, insbesondere eines Kilometerstandes von 58.202 am 17.04.2016 wäre auch unter Annahme der Echtheit der Urkunde nicht geführt.
Nach alledem hat der Kläger den streitgegenständlichen Kaufvertrag mit Erklärung vom 15.11.2016 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten mit der Folge, dass er die Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeuges verlangen kann.
In diesem Zusammenhang hat er sich zwar eine Nutzungsentschädigung für die von ihm gefahrenen insgesamt 6.790 Kilometer in Abzug bringen zu lassen. Zugrunde gelegt worden ist in diesem Zusammenhang als „Anfangskilometerstand“ den aus der Bescheinigung des TÜV Nord vom 20.10.2016 (Anlage K 1, Bl. 13 d.A.) ersichtlichen Kilometerstand von 73.107, während der aktuelle Kilometerstand des zwischenzeitlich abgemeldeten streitgegenständlichen Pkw laut Gutachten S. (Blatt 4 unten der Fotoanlage) 79.897 beträgt.
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang angesichts dessen, dass aufgrund der unklaren tatsächlichen Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Restlaufleistung nicht zuverlässig ermittelt werden kann, auf Basis einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 250.000 km eine Nutzungsentschädigung von 0,4% des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km angenommen (vgl. zur Berechnung etwa: LG Coburg, Urteil vom 02. August 2016 – 23 O 25/16 -, Rn. 36, juris). Hieraus errechnet sich ein Betrag von 728,02 EUR (26.805 EUR Kaufpreis x 0,4% = 107,22 EUR x 6,79).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2016 erfolgten Fristsetzung auf den 25.11.2016.
Nur äußerst ergänzend ist anzuführen, dass im Falle einer als nicht wirksam bewerteten Anfechtungserklärung in Abweichung bzw. Ergänzung zu den gerichtlichen Ausführungen im Termin vom 17.04.2018 wohl noch zu prüfen gewesen wäre, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung „scheckheftgepflegt“ zwischen den Parteien getroffen worden ist.
2.
Der Kläger kann weiterhin von dem Beklagten die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 794,03 EUR verlangen. Die Reduzierung des zurückzuerstattenden Kaufpreises auf 26.121,98 EUR begründet keinen Gebührensprung. Zum Zinsanspruch gilt das bereits oben ausgeführte.
3.
Der Beklagte befindet sich schließlich auch mit der Annahme des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges in Verzug, da der Kläger ihn mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2016 (Anlage K 14, Bl. 38 ff) unter Fristsetzung bis zum 25.11.2016 vergeblich zur Rücknahme des Pkw Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises aufgefordert hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 26.850,00 EUR festgesetzt.