Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U 23/14, Beschluss vom 06.02.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 2013 verkündete Urteil der 05. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – 5 O 148/11 – wird gemäß §§ 522 Abs. 2; 97 Abs. 1 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
G r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Der Senat hat nach Beratung mit Beschluss vom 28. Januar 2014 ausgeführt:
„ Das angefochtene Urteil ist richtig. Mit der Berufungsbegründung werden keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Landgerichts aufgezeigt (§ 513 Abs. 1 ZPO). Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger gegen den Beklagten ein aus Kaufpreisminderung abgeleiteter Anspruch auf Zahlung von 6.000 Euro sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zustehe, da das Fahrzeug bei Übergabe einen Mangel nicht aufgewiesen habe.
Die dagegen erhobenen Berufungsangriffe überzeugen nicht.
1.
a)
Ist eine Sache mangelhaft, so kann der Käufer statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so kann er vom Verkäufer Erstattung des Mehrbetrages verlangen (§ 441 Abs. 4 Satz 1 BGB).
b)
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).
2.
Dies vorausgeschickt sind die Minderungsvoraussetzungen nicht gegeben. Der dem Kläger übergebene Mercedes-Benz Typ E 350 CDI Cabriolet, Lackierung 230 indigolithblau metallic zum Gesamtpreis von 75.606,65 Euro (incl. 800 Euro Aufpreis für die Lackierung) war zum Zeitpunkt der Übergabe nicht im Rechtssinne mangelbehaftet.
a)
aa)
Der Kläger hat moniert, dass sich bei direktem Sonnenlicht auf den Flanken des
Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten an Verkratzungen oder mangelhafte Lackierung erinnernde deutlich erkennbare unschöne Schlieren (Hologramme) zeigten.
bb)
Hierzu hat der Sachverständige für das Fahrzeuglackiererhandwerk L. in seinem Gutachten vom 28. August 2012 festgestellt, die vorgefundene Lackierung am Fahrzeug habe dem Hersteller entsprechende Qualität und Schichtstärke und sei optisch fachgerecht aufgetragen worden; die Lackierung entspreche dem Stand der Technik und weise keine Oberflächenverlaufsstörungen auf; der Glanzgrad sowie die Oberflächenstruktur seien mangelfrei und entsprächen ebenfalls dem Stand der Technik. Es könne bei starkem Sonnenlicht an der Fahrzeugseite rechts und links eine Spiegelung der chromfarbenen Zierleiste der Tür deutlich erkannt werden; an den Zierleisten seien keine Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler festzustellen. Ein Abdecken der Zierleiste habe ergeben, dass diese die Spiegelung hervorrufe.
b)
Hiernach kann nicht als festgestellt gelten, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war.
aa)
Vereinbart im Rechtssinne ist eine Beschaffenheit der Kaufsache, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in einem bestimmten (dem vereinbarten) Zustand zu übereignen und zu übergeben. Die Parteien haben keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart, dass es Reflektionsspiegelungen der Chromleisten bei Sonnenlichteinwirkung nicht oder nur mit einem bestimmten harmonischen Reflektionsbild aufweist. Dies ist weder ausdrücklich noch konkludent Vertragsinhalt oder gar von der Beklagten garantiert worden.
bb)
Ein Defizit im Hinblick auf die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung lässt sich aus den Reflektionsspiegelungen ebenfalls nicht abzuleiten.
cc)
Dass sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet, steht außer Frage. Um die Ausstattung des Fahrzeugs mit hochglänzenden Chromleisten wusste der Kläger. Das Wissen des Klägers, dass diese unter Einwirkung von Sonnenlicht Reflektionen hervorzurufen pflegen, darf – weil allgemein bekannt – ebenfalls zwanglos unterstellt werden; dies ist üblich und gewollt, nicht zuletzt um die Wertigkeit des Gesamteinrucks des Fahrzeugs zu unterstreichen.
Ein auf bestimmte Art und Weise den Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers angepasstes, bei jeder Sonneneinstrahlung und in jeder Position des Fahrzeugs als harmonisch empfundenes Reflektionsbild auf dem Fahrzeuglack darf allerdings auch der durchschnittliche Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Preisklasse ohne eine entsprechende Zusicherung des Verkäufers nicht erwarten.“
II.
Die dagegen mit Schriftsatz vom 03. Februar 2014 vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts im entscheidungserheblichen Punkt in Frage zu stellen und vermögen deshalb eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger nunmehr ergänzend ausführt, der „normale“ Käufer von hochwertigen Fahrzeugen komme gar nicht auf die Idee, dass sich solche Erscheinungen zeigen könnten; derartige unschöne Schlieren gehörten nicht zur üblichen Erscheinung eines solchen Fahrzeugs; es gehe nicht um seine, des Klägers, subjektive Mangelempfindung, sondern um einen bei direkter Sonneneinstrahlung objektiv hervorgerufenen Eindruck der Ungepflegtheit, ist auch hiermit ein Mangel im Rechtssinne nicht dargestellt.
Denn all dies ändert nichts daran, dass sich das Fahrzeug in den fraglichen Teilen (Lack und Chromleisten) einzelnen und in der Gesamtbetrachtung – auch in Ansehung einer virtuellen Lackbeeinträchtigung – als mangelfrei darstellt, weil eine bestimmte Wertigkeitsanmutung des Lackes bei jeder Wetterlage und allen Lichtverhältnissen, namentlich unter Einwirkung von Reflexionen des Sonnenlichts, nicht im Sinne einer üblichen bzw. zu erwartenden Beschaffenheit geschuldet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.000,- Euro