Kein Rücktritt aufgrund von Sachmängeln und grober Fahrlässigkeit des Klägers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt in seinem Urteil vom 17. März 2016 (Az.: I-3 U 12/15) die Entscheidung des Landgerichts Duisburg, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag hat. Dies begründet sich durch das Nichtvorliegen nachweisbarer, erheblicher Sachmängel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und die grobe Fahrlässigkeit des Klägers beim Erkennen möglicher Mängel. Zusätzlich wurde eine erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Kläger versäumt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wurde zurückgewiesen.
- Keine feststellbaren Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund von Sachmängeln.
- Elektronikdefekt und Probleme mit der Zentralverriegelung waren nicht ausreichend substanziiert.
- Rücktritt aufgrund von Motorschäden nicht möglich, da diese nach Gefahrübergang auftraten.
- Grobe Fahrlässigkeit des Klägers, da er offensichtliche Hinweise auf mögliche Mängel ignorierte.
- Keine Garantie oder arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer nachweisbar.
- Fristsetzung zur Nacherfüllung wurde vom Kläger unterlassen.
- Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils zugunsten des Beklagten.
Übersicht
- Kein Rücktritt aufgrund von Sachmängeln und grober Fahrlässigkeit des Klägers
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag: Voraussetzungen und Herausforderungen
- Der Streit um den Fahrzeugkaufvertrag: Ein Fall von Sachmängeln
- Die Bewertung der Sachmängel und die Rolle der groben Fahrlässigkeit
- Die juristischen Feinheiten des Kaufvertragsrücktritts
- Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit des Urteils
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag?
- In welchen Fällen gilt ein Mangel als für den Rücktritt erheblich?
- Was versteht man unter grober Fahrlässigkeit im Kontext des Kaufrechts?
- Wie wirkt sich die grobe Fahrlässigkeit des Käufers auf seine Rechte aus Sachmängelhaftung aus?
- Das vorliegende Urteil
Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag: Voraussetzungen und Herausforderungen
Der Rücktritt vom Kaufvertrag eines Fahrzeugs ist ein komplexes Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Bedeutung ist. Um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört das Vorliegen eines erheblichen Mangels am Fahrzeug, der eine Nachbesserung nicht zulässt. Zudem muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzen.
Die Beurteilung des Umfangs des Mangels ist entscheidend, um festzustellen, ob ein erheblicher Mangel vorliegt. Bei einem Motorschaden oder zu geringer Motorleistung ist dies in der Regel der Fall. Allerdings müssen diese Mängel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sein. Andernfalls kann der Käufer keine Ansprüche aus Sachmängelhaftung geltend machen.
Es ist wichtig, die genauen Vertragsbedingungen und gesetzlichen Bestimmungen zu kennen, um den Rücktritt vom Kaufvertrag korrekt durchzuführen. Bei Unsicherheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um mögliche rechtliche Herausforderungen zu meistern. Ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen und sich auf mögliche Probleme vorzubereiten.
Der Streit um den Fahrzeugkaufvertrag: Ein Fall von Sachmängeln
Im Zentrum des Rechtsstreits steht der Fahrzeugkaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Der Kläger, unzufrieden mit dem erworbenen Fahrzeug, strebte einen Rücktritt vom Kaufvertrag an, begründet durch das Vorliegen von Sachmängeln. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über diese Angelegenheit zu entscheiden, wobei das Urteil maßgeblich durch die Bewertung der Sachmängel und die Frage der groben Fahrlässigkeit des Klägers beeinflusst wurde.
Die Bewertung der Sachmängel und die Rolle der groben Fahrlässigkeit
Das Gericht setzte sich eingehend mit den behaupteten Sachmängeln auseinander. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger zwar Mängel, insbesondere im Bereich der Elektronik und der Zentralverriegelung, geltend machte, jedoch diese Behauptungen nicht ausreichend substantiiert wurden. Besonders relevant war die Frage, ob die Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Der Kläger behauptete, dass der Motor des Fahrzeugs von Anfang an defekt war, was sich in weißem Rauch aus dem Auspuff und einem überhöhten Ölverbrauch manifestierte. Allerdings konnte nicht eindeutig bewiesen werden, dass diese Symptome bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.
Die juristischen Feinheiten des Kaufvertragsrücktritts
Ein entscheidender Punkt in der Urteilsfindung war die Anwendung des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB, welcher regelt, dass Rechte wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn dem Käufer dieser Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger durch das Ignorieren offensichtlicher Anzeichen eines möglichen Motorschadens, wie das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte, grob fahrlässig gehandelt hatte. Diese Erkenntnis führte zur Ablehnung des Rücktritts vom Kaufvertrag.
Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit des Urteils
Die Kostenentscheidung fiel zugunsten des Beklagten aus. Das Gericht ordnete an, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Darüber hinaus wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass der Beklagte nicht auf das endgültige Urteil warten muss, um seine Ansprüche geltend zu machen. Die Möglichkeit einer Revision wurde vom Gericht verneint.
Zusammenfassend zeigt der Fall deutlich die Komplexität rechtlicher Auseinandersetzungen im Bereich des Autorechts. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf basierte auf einer detaillierten Prüfung der Sachverhalte und rechtlichen Bestimmungen, wobei insbesondere die Fragen der Sachmängel und der groben Fahrlässigkeit ausschlaggebend waren. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es für Käufer ist, potenzielle Mängel eines Fahrzeugs vor dem Kauf sorgfältig zu prüfen und wie entscheidend die Rolle der Beweisführung im Rahmen eines Kaufvertragsrücktritts ist. Für weitere Informationen und Details können Interessierte den vollständigen Urteilstext weiter unten nachlesen.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag?
Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag in Deutschland sind spezifisch und hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Ein allgemeines Rücktrittsrecht vom Autokauf besteht nicht. Ein Rücktritt ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Zunächst muss ein erheblicher Mangel am Fahrzeug vorliegen, der bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestand. Ein Bagatellschaden reicht nicht aus. Als erheblich gilt ein Mangel, wenn die Reparaturkosten mehr als fünf Prozent des Kaufpreises ausmachen.
Der Käufer muss den Verkäufer über den Mangel informieren und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Nacherfüllung geben. Wenn der Verkäufer diese Möglichkeit nicht wahrnimmt oder die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden und der Verkäufer sollte den Erhalt der Rücktrittserklärung quittieren. Nach einem wirksamen Rücktritt hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und kann Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen, die mit dem Fahrzeugkauf verbunden waren.
Bei Verträgen, die durch Fernabsatzgeschäfte zustande kommen, besteht das Recht, den Kauf innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
Falsche Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug können ebenfalls einen Grund für einen Rücktritt vom Kaufvertrag darstellen.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht immer einfach ist und eine Reihe von Kriterien erfüllt sein müssen. Daher ist es ratsam, vor dem Kauf eines Fahrzeugs alle Eventualitäten sorgfältig abzuwägen.
In welchen Fällen gilt ein Mangel als für den Rücktritt erheblich?
Ein Mangel gilt als erheblich und berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn die Kosten für die Mangelbeseitigung 5% des Kaufpreises übersteigen. Diese Regelung basiert auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das eine Abwägung der Interessen von Käufer und Verkäufer vorsieht. Ein Mangel ist nur dann als unerheblich anzusehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die trotz Überschreitens der 5%-Grenze gegen einen Rücktritt sprechen.
Die Erheblichkeit eines Mangels wird also primär anhand der Relation der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis beurteilt. Dabei ist die 5%-Grenze als Richtwert zu verstehen, der im Regelfall für die Erheblichkeit eines Mangels ausschlaggebend ist. Übersteigen die Kosten für die Mangelbeseitigung diesen Prozentsatz, ist grundsätzlich von einem erheblichen Mangel auszugehen, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.
Was versteht man unter grober Fahrlässigkeit im Kontext des Kaufrechts?
Grobe Fahrlässigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Recht, der einen besonders schweren Pflichtverstoß bezeichnet, bei dem der Handelnde die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt. Es handelt sich dabei um einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, bei dem der Handelnde sich in krasser Weise über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt.
Im Kontext des Kaufrechts spielt grobe Fahrlässigkeit eine wichtige Rolle in Bezug auf die Kenntnis von Mängeln. Nach § 442 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache gegeben hat.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit können sein: das Bedienen eines Telefons während der Fahrt, sodass die Aufmerksamkeit nicht mehr auf den Straßenverkehr gerichtet ist, oder das Führen eines Fahrzeuges trotz absoluter Fahruntüchtigkeit.
Es ist zu beachten, dass die genaue Definition und Anwendung von grober Fahrlässigkeit von den Umständen des Einzelfalls und der Auslegung durch die Gerichte abhängt.
Wie wirkt sich die grobe Fahrlässigkeit des Käufers auf seine Rechte aus Sachmängelhaftung aus?
Die grobe Fahrlässigkeit des Käufers kann erhebliche Auswirkungen auf seine Rechte aus der Sachmängelhaftung haben. Gemäß § 442 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer aus der Sachmängelhaftung ausgeschlossen, wenn dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit ein Sachmangel unbekannt geblieben ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Käufer Warnhinweisen nicht nachgeht, die er aufgrund seiner Vorerfahrungen eigentlich erkennen müsste. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn der Käufer bei einem älteren Fahrzeug mit hoher Laufleistung beim Kauf von Privat keine Probefahrt macht oder wenn er Kenntnis von Durchrostungen am Fahrzeugunterboden hat, es aber unterlässt, gezielte Überprüfungen durchzuführen oder Fragen an den Verkäufer zu stellen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Käufer trotz grober Fahrlässigkeit Rechte wegen eines Mangels geltend machen kann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Rechte eines Käufers im Rahmen der Sachmängelhaftung umfassen unter anderem die Nacherfüllung (Reparatur oder Umtausch), die Minderung des Kaufpreises, den Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz. Diese Rechte können jedoch durch die grobe Fahrlässigkeit des Käufers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-3 U 12/15 – Urteil vom 17.03.2016
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Wie der Kläger im Senatstermin – insoweit nicht gesondert protokolliert – klargestellt hat, stützt er sein Klagebegehren nach wie vor auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Dessen Voraussetzungen sind indes nicht feststellbar.
1. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden – der Senat würde allerdings auch nach Sachprüfung hierzu neigen -, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
2. Trotz der im Senatstermin angesprochenen Bedenken mag ferner davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Vorliegen eines für den Rücktritt erheblichen Sachmangels in prozessual beachtlicher Form vorgetragen hat.
a) Sein Vorbringen hinsichtlich des Bereichs „Elektronik“ ist allerdings substanzlos. Mitgeteilt wird lediglich, die Elektronik sei defekt gewesen. Das ist in dieser Form weder erwiderungs- noch prüffähig.
b) Die Zentralverriegelung betreffend, hat die Zeugin M. bei ihrer Aussage vor dem Landgericht geschildert, die Fahrertür sei nicht zugegangen. Indes fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür und erscheint sogar fernliegend, dass die Kosten der Beseitigung dieses behebbaren Mangels mehr als 5 % des Kaufpreises (vgl. BGHZ 201, 290 ff) ausmachten. Dann aber kann der Rücktritt auf einen etwaigen diesbezüglichen Mangel wegen fehlender Erheblichkeit nicht gestützt werden, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.
c) Hinsichtlich der Problematik des Motors kann der Rücktritt zunächst nicht auf die beiden vom Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angesprochenen Symptome des Austritts weißen Rauches aus dem Auspuff sowie eines Ölverbrauchs von 1 Liter auf 500 km gestützt werden. Denn der Kläger hat zugleich angegeben, bei dem gekauften Wagen sei in den ersten Wochen zunächst nichts aufgefallen, erst dann hätten die Schwierigkeiten angefangen, nämlich in Form des Rauches und des überhöhten Ölverbrauchs. Danach lässt sich nicht feststellen, dass die besagten beiden Umstände – wie nach §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 446 Satz 1 BGB erforderlich – bei Gefahrübergang vorgelegen hätten.
Angesichts dessen kommt es für die Rücktrittsberechtigung auf die Ursache jener Symptome an. Insofern lässt sich das Vorbringen des Klägers jedenfalls bei der gebotenen Einbeziehung der Darlegungen durch ihn persönlich im Rahmen seiner Anhörung dahin verstehen, das Fahrzeug habe bei Übergabe an ihn einen Defekt des Motors zumindest in Form einer Beschädigung der Ringe über den Zylindern aufgewiesen, wodurch es nach Übergabe zum Austritt weißen Rauches aus dem Auspuff und (vor allem) eines deutlich überhöhten Ölverbrauchs gekommen sei. In dieser Form ist der Vortrag des Klägers zu einem bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel hinreichend substantiiert.
d) Dem Gesichtspunkt der vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 angesprochenen TÜV-Plakette und der Möglichkeit ihrer Erteilung kommt bereits deshalb keine selbständige Bedeutung als Rücktrittsgrund zu, weil die diesbezügliche Argumentation notwendig voraussetzt, dass ein Sachmangel in Form eines (massiven) Motorschadens zu bejahen ist. Dann jedoch wäre dieser Mangel schon für sich genommen als Rücktrittsgrund tragfähig.
3. Jedenfalls aber steht aufgrund der beiderseitigen Erklärungen der Parteien im Senatstermin fest, dass Rechte des Klägers gegen den Beklagten aus Sachmängelhaftung wegen des zuvor unter 2. c) dargestellten Sachmangels nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer, falls ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes liegen hier vor.
a) Der – hier unterstellte – Motorschaden ist dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. In diesem Zusammenhang kann es zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt; entschieden worden ist dies in einem Fall, in dem der Verkäufer einen Mangel des verkauften Tieres ausdrücklich in Abrede gestellt und dessen Eignung für einen bestimmten Einsatz bestätigt hatte (BGH BeckRS 2013, 05054). Auch kann, allgemein gesprochen, einem Verkäufer nicht zugebilligt werden, die Beschaffung von Informationen über die Sache auf den Käufer zu verlagern; mit anderen Worten ist ein Käufer ohne besondere Anhaltspunkte, wonach die Kaufsache mangelhaft sein könnte, zu einer Untersuchung oder zur Beiziehung eines Sachverständigen nicht verpflichtet. Demgegenüber liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn nach bestimmten, dem Käufer bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe lag, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen, weil damit dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht gelassen wurden (MK-Westermann, BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rdnr. 9; Staudinger – Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 242 Rdnr. 25-27 und 33 m.w.Nachw.; auch die bei der Annahme grober Fahrlässigkeit deutlich restriktivere Ansicht im Schrifttum steht auf dem Standpunkt, falls der Käufer Indizien bemerke, die konkret dafür sprächen, dass die Sache mangelhaft sei, oder falls er solche Indizien bemerken würde, wenn er sich nicht grob fahrlässig verhielte, müsse er diesen nachgehen, BeckOK BGB – Faust, Stand 01.08.2014, § 242 Rdnr. 21 und 22 f).
Im gegebenen Fall kannte der Kläger einen Umstand, der einen Schluss auf einen gravierenden möglichen Sachmangel des Fahrzeugs nahelegte, und erscheint es unverständlich, dass der Kläger diesem Verdacht nicht weiter nachging. Eine aufscheinende Motorkontrollleuchte mahnt – was einem durchschnittlichen Kraftfahrer und erst recht dem Kläger als mit Kraftfahrzeugen in gewissem Maße Vertrautem bekannt ist – dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung. Zwar ist zwischen den Parteien im Senatstermin streitig geblieben, ob jene Leuchte bei der Besichtigung und Probefahrt des Wagens vor Vertragsschluss leuchtete oder nicht. Unstreitig ist hingegen, dass der Beklagte den Kläger ausdrücklich davon in Kenntnis setzte, die Leuchte würde immer wieder einmal aufleuchten, dann aber auch wieder ausgehen. Eine derartige Beobachtung muss bei jedem durchschnittlichen Kraftfahrer den naheliegenden Verdacht aufkommen lassen, mit dem Motor sei etwas möglicherweise „nicht in Ordnung“. Tritt ein solcher Verdacht bei einem Kaufgespräch zutage, handelt derjenige, der weder vom Erwerb Abstand nimmt, noch darauf dringt, dem Verdacht solle weiter nachgegangen werden – sei es durch den Verkäufer, sei es durch ihn selbst – sozusagen auf eigenes Risiko. Anders könnte man nur entscheiden, wenn der Beklagte vor Vertragsschluss Erklärungen abgegeben hätte, die die Bedeutung des besagten Umstandes so sehr relativierten, dass er einen Mangel ausnahmsweise nicht mehr als naheliegend erscheinen ließ. Das ist hier jedoch nach den unstreitigen Tatsachenangaben beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht der Fall gewesen. Danach erklärte der Beklagte vor Vertragsschluss, er sei mit dem Fahrzeug in der Werkstatt gewesen, die Werkstatt habe nichts gefunden. Dieser Mitteilung kann jedoch die unterschiedlichste Tragweite zukommen, je nachdem, wie umfassend und intensiv die Fehlersuche in der Werkstatt jeweils gewesen war. Dass der Beklagte hierzu nähere Angaben gemacht hätte, lässt sich dem Vortrag keiner Seite entnehmen; nach der Darstellung des Beklagten im Senatstermin hatte sich die Werkstatt in der Tat auf das Auslesen des Fehlerspeichers und dem Hinweis auf eine „typische Nissankrankheit“ bei den Lambda-Sonden beschränkt. Dann aber konnte der Kläger die Äußerungen des Beklagten keinesfalls in dem Sinne verstehen, trotz gelegentlichen Aufleuchtens der Kontrolllampe liege ein Defekt im Bereich des Motors definitiv nicht vor. Es tritt hinzu, dass der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen im Senatstermin das Verhalten des Beklagten tatsächlich auch nicht im vorbezeichneten Sinne verstand, sich also nicht darauf verließ, ungeachtet des Aufleuchtens sei der Motor mangelfrei. Denn er hat dargelegt, dass er, als er sich auf dem Rückweg vom Beklagten befunden habe und die Leuchte erstmals angegangen sei, sofort gestoppt und „vorsichtshalber“ den Motor optisch auf gelockerte Verbindungen und Stecker untersucht habe.
b) Dass in den Erklärungen des Beklagten bei Vertragsschluss keine Garantie im Sinne des § 443 BGB – insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie – erblickt werden kann, bedarf keiner näheren Darstellung.
Es ist aber auch nicht feststellbar, dass der Beklagte den – hier unterstellten – Sachmangel arglistig verschwiegen hätte. Einen objektivierbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte im Hinblick auf den Motor des Fahrzeugs weitergehende Kenntnisse hatte, als von ihm im Senatstermin dargestellt und in allen wesentlichen Belangen dem Kläger mitgeteilt, gibt es nicht. Der Erwägung, der deutlich überhöhte Ölverbrauch, möglicherweise auch der weiße Rauch aus dem Auspuff, habe dem Beklagten, der das Fahrzeug privat genutzt haben will, nicht verborgen geblieben sein können, käme ein hinreichender Rückschlusswert allenfalls dann zu, wenn beide genannten Symptome bereits unmittelbar nach Übergabe des Wagens aufgetreten wären. So liegt es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers jedoch nicht. Namentlich setzt die Diagnose eines Ölverbrauchs von 1 Liter auf 500 km voraus, dass der Kläger selbst mit dem Fahrzeug eine nennenswerte Strecke zurücklegte.
4. Darüber hinaus ist der Klageanspruch auch aus dem vom Landgericht angeführten Grunde des Unterlassens einer erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht gegeben.
Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 17. September 2014, mag die Voraussetzungen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung gemäß §§ 281 Abs. 2, 1. Fall; 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllen. Es ist jedoch nach der verfahrensfehlerfrei gewonnenen und in sich nicht zu beanstandenden Würdigung des Landgerichts durch die Zeugenvernehmung nicht bewiesen worden. Sind danach Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht begründet, ist neuer Sachvortrag des Klägers hierzu nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob die Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 2 und 3 jeweils unten, S. 4 oben) nur erstinstanzliche Behauptungen wieder aufgreifen oder neues Tatsachenvorbringen im Berufungsverfahren darstellen.
Ergänzt sei, dass eine Fristsetzung auch nicht wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – § 440 Satz 1, 3. Fall BGB – entbehrlich war. Hierbei zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (BGH NJW 2015, 1669 ff). In diesem Sinne hätten die Dinge hier allenfalls liegen können, wenn sich dem Kläger der berechtigte Eindruck hätte aufdrängen müssen, über das Vorhandensein des Sachmangels vom Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein, namentlich wegen einer objektiv krass falschen Darstellung der Gegebenheiten bezüglich des Motors. Das war aber, wie sich aus dem bereits oben zu 3. b) Gesagten zugleich ergibt, nicht der Fall.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.700 EUR festgesetzt.