LG Köln – Az.: 3 O 118/18 – Urteil vom 14.09.2021
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten – ausgenommen die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens an den Sachverständigen gezahlten Kosten in Höhe von 2.273,50 EUR, die der Kläger selbst trägt – und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 78 %, der Beklagte zu 1) 18 % und die Beklagte zu 2) 4 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 1) zu 31 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 2) zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 2) und der Kläger können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Gläubiger Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Zahlungsansprüche aus einem Fahrzeugkauf und einer über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossenen Garantievereinbarung geltend.
Ursprünglich war die Klage auch gegen die … gerichtet (vormals Beklagte zu 1)). Nachdem gegen diese das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat das Gericht das Verfahren gegen die vormals Beklagte zu 1) mit Beschluss vom 23.11.2020 abgetrennt.
Der Kläger und der (nunmehr) Beklagte zu 1) schlossen am 25.11.2013 einen versehentlich auf den 25.12.2013 datierten Kaufvertrag über einen gebrauchten Jaguar XF zu einem Kaufpreis von 22.850,00 EUR. Auf der „Gebrauchtfahrzeugrechnung“ datiert vom 25.12.2013 ist eine Motorleistung von 210 kW (286 PS) angegeben; tatsächlich ist in dem streitgegenständlichen Fahrzeug der in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesene Motor mit 155 kW (ca. 211 PS) verbaut. In der „Gebrauchtfahrzeugrechnung“ heißt es wörtlich: „keine Gewährleistung, da der Käufer Gewerbetreibender ist. Ich bin Wiederverkäufer, Gewerbeschein wird nachgereicht!!!“ Tatsächlich ist der Kläger in einem angestellten Arbeitsverhältnis geltend und betreibt kein Gewerbe.
Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben unter dem 28.11.2013 eine Garantievereinbarung getroffen (vgl. Anlage B 3-1).
Im März/April 2014 wandte sich der Kläger wegen am Fahrzeug aufgetretener Probleme an den Beklagten zu 1). Dieser verwies den Kläger an die … (vormals Beklagte zu 1), die eine Reparatur des Fahrzeugs vornahm und dem Kläger in Rechnung stellte. Auf diese Rechnung zahlte der Kläger nicht. Der Kläger verkaufte das streitgegenständliche Fahrzeug am 26.09.2017 mit einem Kilometerstand von 204.773 km zu einem Preis von 8.600,00 EUR weiter.
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Verkäufer des Fahrzeugs und die Beklagte zu 2) aus der „Garantievereinbarung“ in Anspruch.
Er behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bereits bei Kaufvertragsschluss vom 25.11.2013 einen hohen Pfeifton aufgewiesen habe, welcher er dem Beklagten zu 1) im März/April 2014 angezeigt habe. Der Beklagte zu 1) habe ihn zur Reparatur an die … verwiesen, welche eine Reparatur vorgenommen habe, den Mangel indes nicht beseitigt habe. Der Beklagte zu 1) könne sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da der Kläger tatsächlich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – kein Gewerbetreibender sei. Dies habe der Beklagte zu 1) auch gewusst. Er habe diesen Passus in den Kaufvertrag aufgenommen, um ein besseres Angebot erteilen zu können.
Mit seiner Klage macht der Kläger zunächst eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 1.600,00 EUR geltend, da ihn der Beklagte zu 1) bei Kaufvertragsschluss arglistig über die Motorleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs getäuscht habe. Er begehrt weiter von den Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 2.273,50 EUR für die im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Behebung des Pfeiftons. Weiter verlangt er von dem Beklagten zu 1) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,33 EUR ersetzt sowie von beiden Beklagten die Erteilung einer vollständigen Datenauskunft.
Der Kläger hat ursprünglich neben den nachfolgend aufgeführten Anträgen beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihm eine Abschrift der zwischen ihm und der Beklagten zu 2) zustande gekommenen „Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen“ zu erteilen und die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, dem Kläger jeweils eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO zu den bei ihnen über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 20.06.2018 eine Abschrift der „Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen“ erhalten hat, hat der Kläger den Antrag, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihm eine Abschrift der Bedingungen zu der zwischen ihm und der Beklagten zu 2) zustande gekommenen „Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen“ zu erteilen, im Termin am 21.10.2020 für erledigt erklärt.
Der Beklagte zu 1) hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Beklagte zu 2) hat der Erledigungserklärung widersprochen. Dem Kläger seien bei Abschluss der Garantievereinbarung sämtliche Garantieunterlagen überlassen worden.
Nach den Aussagen des Zeugen V. und des persönlich angehörten Beklagten zu 1) im Termin am 25.08.2021 hat der Kläger den Antrag, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihm jeweils eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO zu den bei ihnen über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen, ebenfalls für erledigt erklärt.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben der Erledigungserklärung widersprochen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 1.600,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.273,50 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von einer Forderung der vormals Beklagten zu 1) (…) in Höhe von 2.428,87 EUR zuzüglich etwaiger auf diese Forderung geschuldeter gesetzlicher Zinsen freizustellen;
4. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 650,33 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang einen Mangel – insbesondere in Form eines hohen Pfeiftons – aufgewiesen habe. Den hohen Pfeifton habe der Kläger nicht – wie er vorträgt – bereits im März/April 2014 moniert, sondern erstmalig am 13.03.2015, nachdem die … den Kläger mehrfach zur Begleichung der Reparaturrechnung aus dem Jahre 2014 aufgefordert habe. Im Jahr 2014 habe der Kläger lediglich die abgefallene Motorleistung und das Leuchten der Motorkontrollleuchte gerügt, die auch repariert worden sei.
Der Beklagte zu 1) habe den Kläger auch nicht arglistig über die Motorleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs täuschen wollen; ihm sei vielmehr beim Aufsetzen des Kaufvertrages ein Übertragungsfehler unterlaufen. Er habe versehentlich die Motorleistung eines anderen von ihm verkauften Fahrzeugs eingetragen. Dass es sich um einen Übertragungsfehler handele, ergebe sich auch daraus, dass er fälschlicherweise ein älteres Erstzulassungsdatum angegeben habe. Dem Kläger habe ferner die Zulassungsbescheinigung II mit den richtigen Fahrzeugdaten vorgelegen.
Der Kläger könne ohnehin keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) geltend machen, da im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Selbst wenn der Kläger tatsächlich kein Gewerbetreibender sei, müsse er sich aufgrund dieser Aussage bei Kaufvertragsschluss – die zu höheren Rabatten geführt habe – wie ein Gewerbetreibender behandeln lassen.
Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass dem Kläger aus der unter dem 28.11.2013 getroffenen Garantievereinbarung kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zustehe. Zum einen handele es sich nicht um einen Garantiefall, da der Kläger zwar einen Motorschaden behauptet, aber diesen nicht näher konkretisiert und somit den Garantiefall nicht schlüssig vorgetragen habe. Dies sei indes erforderlich gewesen, da von der Garantievereinbarung nicht der gesamte Motor, sondern lediglich einige mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehende Innenteile erfasst seien. Des Weiteren erhebt die Beklagte zu 2) die Einrede der Verjährung. Die Garantie gelte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nur für den Zeitraum vom 28.11.2013 bis zum 27.11.2014. In Ziff. 8.4 der Garantiebedingungen sei eine Verjährungsfrist von 6 Monaten seit Eingang der Schadensanzeige vereinbart worden. Die Schadensanzeige datiere – unstreitig – vom 09.04.2014. Im Übrigen greife auch die Regelverjährung von drei Jahren. Insbesondere habe das vor dem Amtsgericht Brühl geführte selbständige Beweisverfahren keine verjährungsunterbrechende Wirkung, da die dortige Streitverkündung unzulässig gewesen sei.
Hinsichtlich der von dem Kläger beantragen Erteilung einer Datenauskunft über die bei den Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten behaupten die Beklagten jeweils, dass sie die von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten über den Kläger gelöscht hätten.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das beigezogene selbständige Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Brühl, Az: 20 H 3/15, verwiesen.
Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 26.01.2018 und dem Beklagten zu 2) am 30.01.2018 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die überwiegend zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Der Klageantrag zu 3) ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Forderung der M. GmbH (vormals Beklagte zu 1)), von welcher er Freistellung durch die Beklagten zu 1) und 2) begehrt, verjährt ist.
Zu dem Zeitpunkt als die Beklagte zu 1) gegen den Kläger Widerklage mit dem Antrag erhoben hat, den Kläger zu verurteilen, an sie 2.046,74 EUR nebst Zinsen zu zahlen, war diese Forderung bereits verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die … hiervon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, vorliegend also mit Schluss des Jahres 2014, nachdem die Rechnung der … auf den 06.08.2014 datiert. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Zwar wurde die Verjährung noch durch die andauernden Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt. Allerdings erfolgt die letzte Zahlungsaufforderung der … gegenüber dem Kläger am 27.02.2015 mit Fristsetzung bis zum 13.03.2015 (vgl. Anlage B 7, Bl. 70 der Gerichtsakte). Binnen dieser Frist ist eine Zahlung des Klägers nicht erfolgt, ohne dass weitere Verhandlungen über den Anspruch stattgefunden haben, so dass die Hemmung der Verjährung nicht länger als bis zum 13.03.2015 Wirkung entfaltete. Denn der Kläger teilte bereits mit Schriftsatz vom 06.02.2015 (Anlage B 5, Bl. 68. der Gerichtsakte) über seinen Prozessbevollmächtigten mit, dass er die Rechnung nicht begleichen werde. Damit ist die Verjährung des Anspruchs der … gegen den Kläger spätestens bis zum 14.03.2018 eingetreten. Die Widerklage wurde dem Kläger indes erst am 26.03.2018 zugestellt (vgl. Bl. 78 der Gerichtsakte), so dass die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war.
II.
Der Klageantrag zu 1) ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 1.600,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB.
Das streitgegenständliche Fahrzeug weist nicht die im Kaufvertrag vom 25.11.2013 vereinbarte Beschaffenheit auf. Dies steht nach dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Brühl (Az.: 20 H 3/15), welches gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) gemäß der Rechnung Nr. 149-2013 vom 25.12.2013 ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von 210 kW (286 PS) und einer Erstzulassung am 07.07.2008 verkauft habe. Tatsächlich weise das Fahrzeug – wie auch aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich – eine Motorleistung von 155 kW (211 PS) auf. Unter Beachtung der Marktgegebenheiten sei von einer Preisminderung von bis zu 1.400,00 EUR bis 1.600,00 EUR auszugehen. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an und schätzt die Wertminderung des Fahrzeugs gegenüber der im Kaufvertrag angegebenen Motorleistung auf 1.600,00 EUR.
Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Blick auf § 444 BGB auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Unabhängig davon, ob vorliegend ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde (s. unten), ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung – wie dies hier hinsichtlich der Motorleistung der Fall ist – ein Gewährleistungsausschluss einschränkend auszulegen. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kaufvertrag, in dem zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart ist, ist regelmäßig einschränkend dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), (vgl. BGH v. 29.11.2006, VIII ZR 117/12).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Der Zinsanspruch besteht erst ab Rechtshängigkeit (27.01.2018, vgl. Bl. 34), da hier erstmals der Betrag von 1.600 EUR gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemacht wurde.
III.
Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet.
Der Kläger hat weder gegen den Beklagten zu 1) noch gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 2.273,50 EUR.
1.
Der Kläger kann gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB herleiten.
Zwar kann der Beklagte zu 1) dem Anspruch des Klägers nicht den auf der Rechnung datiert vom 25.12.2013 (Bl. 64 der Gerichtsakte) befindlichen Gewährleistungsausschluss entgegenhalten. Denn dieser ist nach § 476 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Kläger und der Beklagte zu 1) einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB geschlossen haben. Der Kläger ist unstreitig Verbraucher und nicht – wie auf der Rechnung aufgeführt – Gewerbetreibender.
Der Kläger muss sich auch nicht wie ein Gewerbetreibender behandeln lassen. Der Kläger müsste sich zwar dann wie ein Gewerbetreibender behandeln lassen, wenn er den Beklagten zu 1) arglistig darüber getäuscht hätte, dass er in Wahrheit Verbraucher und nicht Gewerbetreibender ist (vgl. BGH, Urt. vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04).
Der Beklagte zu 1) ist jedoch beweisfällig dafür geblieben ist, dass der Kläger ihm gegenüber wahrheitswidrig einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat. Hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2021 informatorisch angehört, hat der Beklagte zu 1) (erstmalig in diesem Verfahren) erklärt, er habe den Kaufvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen; die Unterschrift auf der Rechnung vom 25.12.2013 sei ihm nicht zuzuordnen. Zwar bestreite er nicht, dass zwischen ihm und dem Kläger ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen worden sei; die Kaufvertragsverhandlungen – also auch die Abrede über einen Gewährleistungsausschluss – habe indes ein anderer Mitarbeiter geführt. Hat der Beklagte zu 1) demnach nicht zu beweisen vermocht, dass der Kläger ihn über seine Verbrauchereigenschaft getäuscht hat, so muss er die Regelung des § 476 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen.
Der Kläger hat allerdings nicht zu beweisen vermocht, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bzw. binnen der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang (§ 477 BGB) aufgetreten ist. Der Kläger behauptet zwar, dass er gegenüber dem Beklagten zu 1) bereits im März/April 2014 – also binnen der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang – auf den hohen Pfeifton hingewiesen habe. Dies hat der Beklagte zu 1) aber bestritten und ausgeführt, dass der Kläger den hohen Pfeifton erstmalig am 13.03.2015 moniert habe, nachdem die M. GmbH den Kläger mehrfach zur Begleichung der Reparaturrechnung aus dem Jahre 2014 aufgefordert habe. Im Jahr 2014 habe der Kläger lediglich die abgefallene Motorleistung und das Leuchten der Motorkontrollleuchte gerügt, die auch repariert worden sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren war die Ursache für den hohen Pfeifton eine mangelhafte Schraubverbindung am abgasseitigen Dreiecksflansch. Er – der Sachverständige – könne aus technischer Sicht keine Aussage über den Zeitpunkt des Entstehens des Mangels treffen. Es ist demnach zwar möglich, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bzw. binnen der ersten sechs Monate (§ 477 BGB) seit Gefahrübergang aufgetreten sei. Es sei – so der Sachverständige – aber gleichsam möglich, dass der Mangel bei den Reparaturarbeiten durch die W. GmbH im Juli/August 2014 verursacht worden sei. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten des hierfür beweisbelasteten Klägers.
2.
Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 2.273,50 EUR aus der Garantievereinbarung vom 28.11.2013.
Der Kläger ist bereits beweisfällig dafür geblieben, dass er den hohen Pfeifton im Rahmen der Schadensanzeige vom 09.04.2014 angezeigt hat und nicht erst – wie es die Beklagte zu 2) behauptet – im Jahre 2015. Wäre der hohe Pfeifton erstmals im Jahre 2015 angezeigt worden, so läge die Schadensanzeige bereits außerhalb des Garantiezeitraums von 12 Monaten.
Doch selbst wenn der Kläger den hohen Pfeifton tatsächlich bereits im März/April 2014 angezeigt hätte, ist ein etwaiger Anspruch jedenfalls verjährt. Ausweislich der Garantiebedingungen verjähren alle Ansprüche aus einem zu entschädigenden Garantiefall sechs Monate nach Eingang der Schadensanzeige. Der Kläger hat ausgeführt, dass der Pfeifton bereits im März/April 2014 aufgetreten sei und die Schadensanzeige auf den 09.04.2014 datiert. Das selbständige Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Brühl hatte gegenüber der Beklagten zu 2) keine verjährungshemmende Wirkung, da die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren unzulässig war (§ 72 ZPO), da die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) vom Kläger nicht alternativ, sondern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Verjährungsfrist von der gesetzlichen Verjährungsfrist zum Nachteil des Klägers abweicht und somit aus AGB-rechtlichen Gesichtspunkten unwirksam sei. Denn bei der hier vorliegenden Garantievereinbarung handelt es sich nicht um eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung über zusätzliche Rechte des Klägers, die neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte treten.
3.
Das Schicksal der Nebenforderung teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
IV.
Der Klageantrag zu 4) auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet.
Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Beklagten zu 1) vorgerichtlich nicht wegen begründeter Ansprüche zur Zahlung aufgefordert. Mit Schreiben vom 06.02.2015 (Bl. 36 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens) stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich pauschale Forderungen in den Raum, ohne eine teilweise Rückzahlung des Kaufvertrages wegen einer von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichenden Motorleistung geltend zu machen. Stattdessen wurde eine Täuschungsanfechtung des Kaufvertrages wegen angeblicher verschwiegener Vorschäden des Fahrzeugs ausgesprochen. Im Übrigen teilt die Nebenforderung das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
V.
Soweit der Kläger den Rechtsstreit einseitig mit Blick auf die überlassenen Garantiebedingungen für erledigt erklärt hat und die Beklagte zu 2) im Termin der Erledigung widersprochen hat, war der Antrag in einen Feststellungsantrag umzudeuten, dass die Beklagte zu 2) die Kosten dieses Antrags zu tragen hat.
Der Anspruch auf Herausgabe der Garantiebedingungen war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden, so dass eine Erledigung eingetreten ist.
Die Beklagte zu 2) ist beweisfällig dafür geblieben, dass die Garantiebedingungen bereits bei Abschluss der Garantievereinbarung überreicht wurden. Der zum Beweis dieser Tatsache von der Beklagten zu 2) benannte Zeuge V. hat ausgesagt, dass er nichts dazu sagen könne, ob dem Kläger bereits bei Abschluss der Garantievereinbarung die Garantiebedingungen überreicht worden sind. Die Zeugenaussage war demnach unergiebig.
VI.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2021 den Antrag, die Beklagten zu 1) und 2) auf Erteilung einer Datenauskunft zu erteilen, einseitig für erledigt erklärt hat, war der Antrag in einen Feststellungsantrag umzudeuten, dass die Beklagten die Kosten dieses Antrags zu tragen haben.
Der Antrag ist begründet.
Der Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unbegründet geworden.
Der Anspruch folgte aus Art. 15 DS-GVO.
Im laufenden Verfahren haben dann sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) erklärt, dass in ihren Systemen mittlerweile keine vom Kläger beanspruchten Daten mehr vorhanden seien, da diese gelöscht seien. Daraus ergibt sich, dass die Beklagten nunmehr keine Auskunft über persönliche Daten des Klägers mehr erteilen können. Insoweit haben sie den ursprünglich zulässig und begründet erhobenen Informationsauskunftsanspruch des Klägers im laufenden Verfahren (und damit nach Rechtshängigkeit) im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.
VII.
Die Kostenentscheidung der Hauptsache beruht auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Baumbach’schen Kostenformel.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die Kosten des im selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Brühl für die vom Sachverständigen durchgeführte Reparatur des hohen Pfeiftons in Höhe von 2.273,50 EUR selbst trägt und diese gesondert auszuwerfen waren.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 91a Abs. 1 ZPO. Die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag gegen den Beklagten zu 1) auf Herausgabe der Garantiebedingungen trägt der Kläger. Ein Anspruch auf Herausgabe der Garantiebedingungen besteht nämlich grundsätzlich nur gegen die Beklagte zu 2) als Garantiegeberin, nicht aber gegen den Beklagten zu 1) als Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.307,37 EUR festgesetzt.
Klageantrag zu 1): 1600,00 EUR
Klageantrag zu 2).: 2.273,50 EUR
Klageantrag zu 3): 2.428,87 EUR
Klageantrag zu 4): nicht streitwerterhöhend
Klageantrag zu 5): 1.000,00 EUR (jeweils 500 EUR; vgl. OLG Köln, NJOZ 2018, 1120)
Antrag auf Herausgabe der Garantiebedingungen : 5,00 EUR