Minderungsbetrag gefordert: Klage nach Fahrzeugkauf
Bei der Analyse von Streitigkeiten im Kontext von Fahrzeugkaufverträgen stößt man oft auf Fälle, in denen die Diskrepanz zwischen der beworbenen und der tatsächlichen Ausstattungsvariante eines Fahrzeugs im Mittelpunkt steht. Hierbei wird die zentrale Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine arglistige Täuschung vorliegt und inwiefern der Käufer Anspruch auf einen Minderungsbetrag geltend machen kann. Die Problemstellung dreht sich um die Gültigkeit des Gewährleistungsausschlusses und die korrekte Identifikation eines Fahrzeugmangels. Das juristische Kernthema umfasst somit Aspekte des Verkehrsrechts und speziell des Gebrauchtwagenkaufvertrags. Es wird untersucht, ob der Verkäufer seine Pflichten verletzt hat und ob der Käufer berechtigt ist, eine Klage einzureichen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Velbert wies die Klage eines Käufers ab, der nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens eine Minderung des Kaufpreises aufgrund einer vermeintlichen arglistigen Täuschung über die Ausstattungsvariante forderte.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Beklagter bot 2015 einen Opel Adam Slam auf mobile.de an, verkaufte aber einen Opel Adam Jam mit geringerer Ausstattung.
- Kläger kaufte das Fahrzeug für 10.990,- EUR und entdeckte später die abweichende Ausstattungsvariante.
- Kläger forderte Minderungsbetrag von 2.000,- EUR, behauptete arglistige Täuschung und sah den Beklagten als gewerblichen Verkäufer.
- Beklagter behauptete, den Fehler in der Anzeige nicht bemerkt zu haben und kein gewerblicher Verkäufer zu sein.
- Das Gericht fand, dass das Fahrzeug möglicherweise einen Sachmangel aufwies, aber die Haftung des Beklagten wirksam ausgeschlossen wurde.
- Gewährleistungsausschluss im Vertrag war wirksam, da der Beklagte nicht als gewerblicher Verkäufer eingestuft wurde.
- Arglist des Beklagten wurde nicht nachgewiesen, Klage wurde daher abgewiesen.
- Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von klaren Vertragsbedingungen und der Notwendigkeit, Behauptungen im Rechtsstreit nachweisen zu können.
Übersicht
Enttäuschung beim Fahrzeugkauf: Ein Fall von arglistiger Täuschung?
Im Jahr 2015 annoncierte der Beklagte auf der Onlineplattform mobile.de einen gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex für 10.990,- EUR mit einer Laufleistung von 5.000 km. Tatsächlich besaß er jedoch nur einen Opel Adam Jam 1.4, der im Vergleich zur beworbenen Ausstattungsvariante „Slam“ minderwertiger ausgestattet war. Die „Slam“-Variante hatte beispielsweise größere Reifen, eine Start-Stopp-Automatik und einen ecoFlex-Motor, der trotz gleichen Hubraums und Leistung einen niedrigeren Normverbrauch aufwies. Der Kläger erwarb das Fahrzeug für den ausgeschriebenen Preis, wobei im Fahrzeugkaufvertrag das Auto lediglich als „Opel Adam“ ohne spezifische Ausstattungsvariante bezeichnet wurde.
Rechtliche Auseinandersetzung: Streit um den Minderungsbetrag
Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als dem Kläger in einer Werkstatt mitgeteilt wurde, dass es sich bei dem erworbenen Fahrzeug um die „Jam“-Variante handelte. Er stellte fest, dass zwischen den Varianten „Jam“ und „Slam“ ein Preisunterschied von 1.245,- EUR besteht. Der Kläger forderte daraufhin vom Beklagten die Zahlung eines Minderungsbetrages von 2.000,- EUR, da er sich durch die falsche Ausstattungsangabe arglistig getäuscht fühlte.
Gerichtsentscheidung: Kein Anspruch auf Minderung
Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Frage, ob der Beklagte den Kläger tatsächlich arglistig getäuscht hat und ob der Gewährleistungsausschluss im Vertrag wirksam ist. Der Kläger behauptete, dass der Beklagte gewerblicher Verkäufer sei und somit der Gewährleistungsausschluss nicht gelte. Der Beklagte hingegen behauptete, er habe den Fehler in der Anzeige nicht bemerkt und sei kein gewerblicher Verkäufer.
Fazit: Die Bedeutung klarer Vertragsbedingungen
Das Amtsgericht Velbert entschied, dass die Klage unbegründet ist. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises hat, da die Haftung des Beklagten für den Fahrzeugmangel wirksam ausgeschlossen wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte kein gewerblicher Verkäufer ist und somit der Gewährleistungsausschluss im Vertrag wirksam ist. Zudem konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Beklagte ihn arglistig getäuscht hat. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger den Nachweis nicht erbringen konnte, dass der Beklagte gewerblich Fahrzeuge veräußert. Auch die behauptete Arglist des Beklagten wurde nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass der Beklagte eine falsche Ausstattungslinie in der Anzeige angegeben hat, reicht nicht aus, um Arglist anzunehmen. Weitere wichtige Informationen sind, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Nebenforderung hat und dass die Nebenentscheidungen aus verschiedenen Paragrafen des Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen. Die Informationen im Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Das Fazit des Urteils ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises hat, da der Gewährleistungsausschluss im Vertrag wirksam ist und keine Arglist des Beklagten nachgewiesen werden konnte. Der Fall zeigt die Bedeutung von klaren Vertragsbedingungen und der Notwendigkeit, Behauptungen im Rechtsstreit nachweisen zu können.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was bedeutet „arglistige Täuschung“ im Kontext eines Vertrags?
„Arglistige Täuschung“ ist ein Begriff aus dem deutschen Zivil- und Verwaltungsrecht und bezieht sich auf eine vorsätzliche Täuschung, bei der der Täuschende weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen wird. Im Kontext eines Vertrags bedeutet dies, dass eine Partei die andere absichtlich und bewusst täuscht, um einen Vorteil zu erlangen oder einen Schaden zu verursachen.
Eine arglistige Täuschung kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Sie kann durch positives Tun, wie zum Beispiel durch ausdrückliche oder konkludente wahrheitswidrige Behauptungen, erfolgen. Ein Beispiel hierfür wäre das Zurückdrehen des Kilometerstands bei einem zum Verkauf stehenden PKW. Sie kann aber auch durch Unterlassen ausgeübt werden, wenn zum Beispiel eine Partei trotz einer bestehenden Aufklärungspflicht wichtige Informationen verschweigt.
Im deutschen Zivilrecht stellt die arglistige Täuschung einen Anfechtungsgrund dar. Das bedeutet, dass das gesamte Rechtsgeschäft rückwirkend vernichtet werden kann, wenn eine Täuschung widerrechtlich und kausal für die Abgabe einer Willenserklärung ist und dies vom Vorsatz des Handelnden umfasst ist.
Wenn eine arglistige Täuschung vorliegt, können Willenserklärungen ab dem Zeitpunkt der Offenkundigkeit innerhalb einer Jahresfrist angefochten werden. Dies hat zur Folge, dass die Willenserklärung schon von Beginn an als nichtig zu erachten ist und somit die erbrachten Leistungen der Vertragspartner zurückzugewähren sind.
Es ist zu betonen, dass im Rahmen des § 123 BGB kein Vermögensschaden des Getäuschten verlangt wird. Es bedarf also keiner Absicht, den Vertragspartner im Vermögen zu schädigen oder einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Im Falle einer arglistigen Täuschung können zudem strafrechtliche Konsequenzen drohen. So können die Straftatbestände wie Betrug nach § 263 StGB oder auch Computerbetrug nach § 263a StGB erfüllt sein.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Velbert – Az.: 12 C 314/15 – Urteil vom 08.04.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung iHv. 110 % des insgesamt aufgrund dieses Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Beklagte annoncierte im Jahr 2015 bei der Onlineplattform mobile.de einen gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex zum Preise von 10.990,- EUR mit einer Laufleistung von 5.000 km. Tatsächlich war er aber nur im Besitze eines Pkw Opel Adam Jam 1.4, wobei die Ausstattungsvariante „Jam“ eine geringere Ausstattung als die Variante „Slam“ aufwies. So besaß die Variante „Slam“ serienmäßig größere Reifen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor (ecoFlex), wobei die Motoren beider Varianten Hubraum- und Leistungsgleich waren, der Motor ecoFlex aber einen deutlich niedrigeren Normverbrauch, nämlich 1,2 l/100 km aufwies. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug beim Kläger und erwarb es für den Betrag von 10.990,- EUR durch Kaufvertrag vom 29. Juli 2015, in welche, das Fahrzeug ohne die Zusätze „Jam“ oder „Slam“ als „Opel Adam“ bezeichnet wurde. Im Vertrag war zudem bestimmt:
„Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung.“
Bei einem sich anschließenden Werkstattaufenthalt wurde ihm mitgeteilt, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Opel Adam „Jam“ handelte. Beim Neukaufpreis besteht zwischen den Varianten „Jam“ und „Slam“ ein Preisunterschied von 1.245,- EUR. Ein Fahrzeug, welches ansonsten dem streitgegenständlichen Fahrzeug entsprach, aber die Ausstattungsvariante „Slam“ aufwies, wurde von einem anderen Verkäufer bei Ebay für den Preis von 12.990,- EUR angeboten. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines ihm angeblich zustehenden Minderungsbetrages von 2.000,- EUR. Zur entsprechenden Zahlung wurde der Beklagte vom Anwalt des Klägers durch Schreiben vom 5. August 2015 aufgefordert.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn über die Ausstattungsvariante bewusst und arglistig getäuscht. Den Minderwert gegenüber der Ausstattungsvariante „Slam“ beziffert er auf 2.000,- EUR; diesen Betrag, so die Rechtsansicht des Klägers, könne er vom Beklagten im Wege der Minderung verlangen. Der Gewährleistungsausschluss sei, so die weitere Rechtsansicht des Klägers, ausgeschlossen, weil der Beklagte gewerblicher Verkäufer sei. So habe er in der letzten Zeit bei mobile.de sechs Fahrzeuge angeboten. Er trägt Rechtsansichten vor.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.000,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe bei mobile.de die Schlüsselnummer des Fahrzeugs eingegeben und dabei den Formulierungsvorschlag „Slam“ erhalten. Da es sich dabei nicht um sein Fahrzeug, sondern um das Fahrzeug seiner Mutter gehandelt habe, sei ihm der Irrtum nicht aufgefallen. Der Kläger wiederum habe bei der Besichtigung durchaus bemerkt, dass das Fahrzeug nur 16-Zoll Felgen aufgewiesen habe und angemerkt, dass die Ausstattungsvariante „Slam“ serienmäßig doch 17-Zoll Felgen habe. Der Kläger habe das Fahrzeug erworben wie besehen. Er selbst sei kein gewerblicher Verkäufer. Bei den von dem Kläger zitierten Anzeigen von mobile.de gehe es in Wahrheit nur um drei Fahrzeuge, nämlich das streitgegenständliche, einen Audi A4 und einen Ford Fiesta. Mehr Fahrzeuge habe er in der jüngeren Vergangenheit nicht verkauft. Er trägt Rechtsansichten vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig erhobene Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Minderung des Kaufpreises, §§ 434, 437 Nr. 2, 441 BGB. Insoweit kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist, da die Haftung des Beklagten für den Sachmangel gemäß § 444 BGB wirksam ausgeschlossen wurde. Im Einzelnen:
Es spricht einiges dafür, dass das Fahrzeug einen Sachmangel iSv. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist. Zwar wurde im Kaufvertrag nichts zu der Ausstattungslinie des Fahrzeugs gesagt, allerdings kam der Vertrag zustande aufgrund der Annonce bei mobile.de, in welcher die Ausstattungsvariante „Slam“ einschließlich einiger besonderer Merkmale (ecoFlex-Motor) ausdrücklich genannt war. Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gelten die Regelungen des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auch in diesem Falle.
Dahinstehen kann, ob der K nicht die abweichende Ausstattungslinie tatsächlich bemerkt hat oder bemerken konnte. Denn ein wirksamer Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB liegt vor. Ein solcher findet sich im Kaufvertrag.
Dieser Ausschluss war auch wirksam, da kein Verbrauchsgüterkauf iSv. §§ 474 ff. BGB vorlag. Denn dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte gewerblich Fahrzeuge veräußert. Der von ihm insoweit (nur) vorgelegte Ausdruck von mobile.de gibt nur auf den ersten Blick Zeugnis über angebliche Verkäufe von sechs Fahrzeugen. Wie man anhand der html-Bezeichnungen (2 x endend auf xxxxxxxxxx), den Fahrzeugbeschreibungen, dem Preis und den Ausführungen des Beklagten ungezwungen rückschließen kann, handelt es sich tatsächlich nur um drei Fahrzeug, nämlich das streitgegenständliche, einen Pkw Audi A4 und einen Pkw Ford Fiesta. Mit drei Geschäften gehört der Beklagte noch nicht zum Kreise gewerblicher Autohändler, zumal er einen privaten Hintergrund der Verkäufe (Fahrzeug der Mutter usw.) zumindest plausible Angaben machen konnte. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Verkauf nicht als Privatmann getätigt haben könnte.
Auch die vom Kläger nur behauptete und durch nichts nachgewiesene Arglist des Beklagten liegt nicht vor. Die Arglist folgt nicht allein aus der Tatsache, dass der Beklagte eine falsche Ausstattungslinie im Inserat angegeben hat. Denn die Falschbezeichnung als solche gibt lediglich den Fall des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB wieder. Aus ihr allein folgt die Arglist noch nicht. Die Arglist wäre erst dann anzunehmen, wenn hier vom Beklagten eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums begangen worden wäre. Dafür gibt es keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte, was zum Nachteil des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt, gereicht.
Weitere Gründe, die den klägerischen Anspruch stützen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da schon der Hauptanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Nebenforderung.
Die Nebenentscheidungen ergehen aus §§ 3 ff., 91, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.