LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 4354/19 – Urteil vom 25.11.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.703,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Multivan Comfortline mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … .
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2019 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.703,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufes.
Die Beklagte bot auf der Internetseite „www.mobile.de“ ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW Multivan Comfortline 2.5 TDI zu Verkauf an (Anlage K 1). In dem Inserat war das Fahrzeug u.a. mit
„Umweltplakette 4 (Grün)“
beschrieben. Im Begleittext zum Inserat (Anlage K 1a) hieß es u.a.
„Die ALU-Felgen sind eine der schönsten für dieses Modell und ein absoluter Hingucker“.
Das zum Verkauf angebotene Fahrzeug war seit dem 15.05.2018 auf den Ehemann der Beklagten, Herrn F. H., unter dem amtlichen Kennzeichen PAF … zugelassen (Anlage K 7). Bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger am 10.04.2019 wurden die Verkaufsgespräche durch den Ehemann der Beklagten geführt. Zu diesem Zeitpunkt war an Rande der Frontscheibe des Fahrzeugs eine grüne Umweltplakette (Klasse 4) angebracht, die den Aufdruck „PAF …“ zeigte (Anlagen K 2 und K 3).
Daraufhin schlossen die Parteien am 12.04.2019 einen handschriftlich niedergelegten Kaufvertrag und vereinbarten einen Kaufpreis von 8.500,- € (Anlage B 1). In der Vertragsurkunde heißt es u.a.:
„ohne Gewährleistung, Probefahrt durchgeführt“.
Mit Schreiben vom 07.05.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm binnen 14 Tagen ein Dokument vorzulegen, aus dem sich die Nachrüstung eines Rußpartikelfilters ergebe (Anlage K 6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2019 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages sowie vorsorglich den Rücktritt erklären und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises nebst Abholung des Fahrzeugs (Anlage K 9).
Der Kläger behauptet, für die am Fahrzeug verbauten Leichtmetallfelgen fehle eine amtliche Betriebserlaubnis. Ferner habe der Kläger durch Mitteilung des Hauptzollamtes N. erfahren, dass das erworbene Fahrzeug lediglich die Emissionsklasse Euro 2 erfülle und daher nur eine gelbe Umweltplakette ausgestellt werden könne (Anlagen K 5 und K 5a). Für dieses Fahrzeug sei durch das Landratsamt P. auch nie eine grüne Umweltplakette ausgestellt worden (Anlage K 8). Die Plakette mit dem Kennzeichen „PAF …“ habe ein anderes Fahrzeug betroffen.
Telefonisch habe der Ehemann der Beklagten als deren Vertreter jegliche Nacherfüllung abgelehnt.
Der Ehemann der Beklagten betreibe – insoweit unstreitig – ein Taxi-Unternehmen. Es sei zu vermuten, dass er das gegenständliche Fahrzeug zuvor in seinem Unternehmen genutzt habe. Das Fahrzeug sei nur deshalb durch die Beklagte im Rahmen eines Privatgeschäfts veräußert worden, um die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zu umgehen.
Neben der Rückerstattung des gesamten Kaufpreises schulde die Beklagte den Ersatz der Aufwendungen des Klägers. Dies betreffe einerseits Kosten von 150,- € für einen Ölwechsel, des Austausch von Luft- und Innenraumfilter sowie die Reparatur der Innenbeleuchtung. Ferner seien für die Anmeldung des Fahrzeugs und für neue Kennzeichen Kosten von 53,- € angefallen (Anlage K 10). Schließlich habe die Beklagte die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.703,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.06.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Mulitvan Comfortline mit der Fahrzeugident-Nr. … .
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. I. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.06.2019 an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Fahrzeug sei von dem Voreigentümer mit einer grünen Umweltplakette erworben worden. Eine solche sei für das gegenständliche Fahrzeug nicht gesondert beim Landratsamt beantragt worden. Vielmehr sei an dem Fahrzeug eine noch bei der Beklagten vorhandene grüne Plakette angebracht worden, nachdem die Beklagte stets das Kennzeichen PAF … genutzt habe. So habe sie sich den Gang zum Landratsamt erspart. Die Reifen des Fahrzeugs seien von dem Vorbesitzer gekauft und verbaut worden (Anlage B 2).
Das Fahrzeug habe sich niemals im Betriebsvermögen des Ehemannes der Beklagten befunden. Etwaige Mängelrechte des Klägers seien verjährt.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt bereits daraus, dass die Beklagte zur Sache verhandelt hat, ohne die fehlende Zuständigkeit zu rügen (§ 39 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer II. der Klage folgt das erforderliche rechtliche Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO aus den Besonderheiten der Zwangsvollstreckung im Falle einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung (§§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO).
II.
Die Leistungsklage ist auch begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB).
a)
Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Kaufvertrag geschlossen worden (§ 433 Abs. 1 BGB), infolge dessen der Kläger an die Beklagte den Kaufpreis von 8.500,- € entrichtet hat (Anlage B 1).
b)
Das veräußerte Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe – also des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) – mindestens einen Sachmangel auf. Denn das Fahrzeug war seitens der Beklagten mit der Eigenschaft „Umweltplakette 4 (Grün)“ angeboten worden (Anlage K 1) und an dem Fahrzeug war während der Besichtigung durch den Kläger auch eine grüne Umweltplakette mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs angebracht (Anlagen K 2 und K 3).
Daher war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Verwendung dergestalt vorausgesetzt, dass dem Fahrzeug auch nach der Zulassung durch den Kläger eine grüne Umweltplakette erteilt wird, mithin das Fahrzeug die Emissionsklasse 4 als Beschaffenheit ausweist (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB; vgl. auch LG Wuppertal, Urteil vom 09.06.2011 – 5 O 16/11, juris Rn. 17). Jedenfalls durfte der Kläger als Käufer eine derartige Beschaffenheit erwarten (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB). Ob sogar eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (so OLG München, Urteil vom 02.11.2016 – 3 U 3277/16, juris Rn. 15; AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 235 C 139/17, juris), erscheint zweifelhaft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – I-2 U 87/14, jurisRn. 30), kann aber letztlich offen bleiben.
An der geschuldeten Beschaffenheit fehlt es im vorliegenden Fall. Das verkaufte Fahrzeug erfüllt nach seinen bauartbedingten technischen Gegebenheiten lediglich die Emissionsklasse 2, so dass ihm nur eine gelbe Umweltplakette zu erteilen ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem als Anlagen K 5 und K 5a vorgelegten Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Hauptzollamtes N. vom 26.04.2019. Dass es sich hierbei um einen wesentlichen Sachmangel handelt, bedarf angesichts der steuerrechtlichen Folgen (§ 8 KraftStG) und der Einrichtung von Umweltzonen in zahlreichen Großstädten keiner näheren Begründung.
c)
Die Beklagte kann sich nicht auf den im Vertrag vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich vorliegend um ein Umgehungsgeschäft i.S.v. § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB gehandelt hat. Denn die Beklagte hat den zuvor genannten Sachmangel arglistig verschwiegen (§ 444 BGB).
Nach eigenem Bekunden hat sich die Beklagte nicht darüber kundig gemacht, welche Emissionsklasse das von ihr veräußerte Fahrzeug erfüllt. Sie will diesbezüglich lediglich den Angaben des Voreigentümers vertraut haben. Schwerer noch wiegt aber, dass die Beklagte an die Kaufsache eine für das konkrete Fahrzeug nicht ausgegebene grüne Umweltplakette angebracht hat, weil sie sich den Gang zum zuständigen Landratsamt ersparen wollte und weil sie bereits – offensichtlich vom Vorgängerfahrzeug stammend – über eine grüne Umweltplakette mit dem Aufdruck des identischen amtlichen Kennzeichens verfügte. Die Beklagte hat daher bewusst und ohne ausreichende Tatsachenkenntnis den Eindruck vermittelt, das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle die Emissionsklasse 4 und ihm sei ordnungsgemäß eine grüne Umweltplakette erteilt worden. Dies mag ohne rechtliche Folgen bleiben, solange die Beklagte dieses Fahrzeug selbst genutzt hat. Wird es jedoch veräußert, so erfolgt die Beschreibung „Umweltplakette 4 (Grün)“ in Verbindung mit einer solchen, an der Frontscheibe des Fahrzeugs angebrachten grünen Plakette „ins Blaue hinein“. Sie geschah auch und gerade zur Anpreisung der Kaufsache.
Solche Äußerungen stehen einer Arglist i.S.v. § 444 BGB gleich, wenn der Verkäufer auf die Begrenztheit seines Kenntnisstandes nicht hinweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18.03.1981 – VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; und vom 16.03.2012 − V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 27; BeckOGK/Stöber, BGB, § 444 Rn. 51 [Stand: 01.08.2018] jeweils mwN). So liegen die Dinge im Streitfall. Der Beklagten musste auch bekannt sein, dass es sich bei einer derartigen Fahrzeugbeschreibung nicht um eine Nebensächlichkeit handelt, sondern ihr im Rechtsverkehr eine nicht unwesentliche Bedeutung zukommt. Die Beklagte hat auch nicht nur gutgläubig falsche Angaben gemacht, indem sie – wie behauptet – auf die Angaben des Voreigentümers vertraute. Vielmehr hat sie bewusst und aus Eigennutz eine für das Fahrzeug nicht ausgegebene grüne Plakette angebracht, so dass sie mit der Unrichtigkeit ihrer Angaben rechnen musste und daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Beklagten musste nach Ansicht der Kammer auch bewusst sein, dass sich der Kläger auf ihre Angaben verlässt, denn die objektive Unrichtigkeit der angebrachten Umweltplakette war im Zuge einer Probefahrt nicht feststellbar.
d)
Einer weiteren Nacherfüllungsfrist bedurfte es nicht. Der Kläger hat die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, den Einbau eines Rußpartikelfilters nachzuweisen (Anlage K 6). Unstreitig hat der Ehemann der Beklagten jedoch jegliche Nacherfüllung abgelehnt und gegenüber dem Kläger erklärt, dieser solle sich „nicht so haben“. Diese Erklärung ihres Ehemannes, der unstreitig die Verkaufsgespräche geführt hat, muss sich die Beklagte zurechnen lassen (analog § 166 Abs. 1 BGB). Danach war ohne weiteres Zuwarten der Rücktritt möglich (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
e)
Diesen Rücktritt hat der Kläger am 29.05.2019 erklärt (Anlage K 9; § 349 BGB). Ob daneben auch eine Anfechtung des Kaufvertrages erfolgen konnte, bedarf hier keine Klärung.
f)
Das Rücktrittsrecht ist nicht gem. §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 BGB ausgeschlossen. Denn der Nacherfüllungsanspruch war bei Erhebung der Klage offensichtlich noch nicht verjährt.
g)
Die Erstattung des Kaufpreises hat Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zu erfolgen (§§ 346 Abs. 1, 348 BGB).
h)
Der Kläger schuldet seinerseits keine Herausgabe gezogener Nutzungen in Gestalt der Gebrauchsvorteile an dem Fahrzeug. Die Beklagte hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Es ist dem Gericht verwehrt, einen solchen Gegenanspruch nach Grund und Höhe von Amts wegen zu ermitteln. Denn die Beklagte hätte mit einem solchen Anspruch die Aufrechnung erklären müssen; es kommt nicht zu einer automatischen Saldierung (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16, BGHZ 215, 157 Rn. 13 mwN).
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 284 BGB.
a)
Dieser umfasst zum einen die Aufwendungen des Klägers für die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Kosten für kleinere Reparaturen, die der Kläger nach Gefahrübergang an dem Fahrzeug vorgenommen hat. Die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen ist ebenso unstreitig wie die Höhe der angefallenen Kosten. Sie belaufen sich auf insgesamt 203,- €. Folglich beträgt der Gesamtbetrag der geschuldeten Zahlung 8.703,- € (Tenor zu Ziffer 1).
b)
Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Tenor zu Ziffer 3). Diese stellen einen Mangelfolgeschaden dar. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen. Unstreitig sind dem Kläger hierfür Kosten in Höhe von 808,13 € brutto entstanden.
Die teilweise Anrechnung dieser Kosten auf die im Rechtsstreit angefallenen Gebühren ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
3.
Die Zahlungsansprüche sind gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Infolge des als Anlage K 9 vorgelegten Schreibens befindet sich die Beklagte seit dem 15.06.2019 in Verzug.
III.
Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet (Tenor zu Ziffer 2). Mit dem vorbenannten Schreiben ist die Beklagte zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert worden. Dies war insofern zutreffend, als im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Sache bei dem rücktrittsberechtigten Käufer abzuholen ist (vgl. BeckOGK/Schall, BGB, § 346 Rn. 407 ff. mwN [Stand: 01.08.2019]). Die Beklagte ist dem nicht nachgekommen und befindet sich daher im Annahmeverzug (§§ 293 f. BGB).
IV.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
2.
Hinsichtlich des Streitwertes hat die Feststellung des Annahmeverzuges keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2015 – III ZR 216/14, BeckRS 2015, 9439 Rn 5 mwN). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderung ebenfalls außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).