AG Hamburg, Az.: 25b C 59/16, Urteil vom 26.01.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Mietverträgen über Kraftfahrzeuge. Die Klägerin war Vermieterin und die Beklagte Mieterin diverser Kraftfahrzeuge. Die Klägerin macht ausstehende Miete und Schadensersatzansprüche geltend.
Sie meint, dass das Amtsgericht Hamburg aufgrund der in § 10 Satz 2 der als Anlage zum Schriftsatz vom 21.03.2016 eingereichten Allgemeinen Vermietbedingungen (im Folgenden: „AVB“) getroffenen Regelung örtlich zuständig sei. Die Regelung lautet:
„Gerichtsstand ist, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen, Hamburg.“
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.729,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Datum der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält das Amtsgericht Hamburg für nicht zuständig.
Nachdem das Gericht nach Eingang der Klage mit Verfügung vom 29.03.2016 Bedenken im Hinblick auf seine örtliche Zuständigkeit geäußert hatte, hat die Beklagte die Unzuständigkeit mit Schriftsatz vom 22.04.2016 gerügt. Sodann hat das Gericht mit Verfügung vom 13.05.2016 darauf hingewiesen, dass es in Anbetracht der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 320 S 64/15 nunmehr von seiner Zuständigkeit ausgehe. Die Beklagte hat die Unzuständigkeit mit weiteren Schriftsätzen vom 26.05.2016 und vom 01.07.2016 erneut gerügt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 haben die Parteien die oben wiedergegebenen Anträge gestellt. Sodann hat das Gericht nach einem Wechsel des Vorsitzenden mit Verfügung vom 23.08.2016 darauf hingewiesen, dass es auch in Anbetracht des landgerichtlichen Versäumnisurteils zum Aktenzeichen 320 S 64/15 von der Unwirksamkeit der Gerichtsstandsklausel in den klägerischen AVB ausgehe. Unter anderem mit Schriftsätzen vom 12.09. und 13.09.2016 hat die Beklagte erneut die Unzuständigkeit des Gerichts gerügt.
Sodann ist ein weiterer mündlicher Verhandlungstermin durchgeführt worden, im Rahmen dessen die Beklagte die Unzuständigkeit des Gerichts erneut ausdrücklich gerügt hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.
I.
Das angerufene Gericht ist örtlich nicht zuständig, denn es liegt entgegen der Ansicht der Klägerin keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor.
Zwar ist mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die AVB der Klägerin wirksam in die Mietverträge einbezogen wurden. Ferner sind beide Parteien Kaufleute, so dass sie sich gemäß § 38 Abs. 1 ZPO auf Hamburg als Gerichtsstand einigen können, obwohl an sich gemäß § 12 ZPO der Sitz der Beklagten allgemeiner Gerichtsstand wäre. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung ist allerdings am Maßstab der AGB-Regelungen zu messen, wenn sie unter Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) und Vertragsformularen erfolgt (Hans. OLG, NJW-RR 1999, 1506). Gemessen daran, aber auch am Maßstab des § 38 Abs. 1 ZPO selbst, stellt § 10 Satz 2 der AVB wegen seiner Unbestimmtheit keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung dar (dazu unter 2.), und die Beklagte hat sich auch nicht rügelos auf die Verhandlung eingelassen (dazu unter 1.). Andere Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg sind nicht erkennbar, insbesondere liegt hier auch kein Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO.
1.
Eine rügelose Einlassung der Beklagten und damit eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß §§ 39, 504 ZPO liegen auch in Anbetracht der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 nicht vor. Denn zum einen hat die Beklagte die Zuständigkeit in ihren Schriftsätzen zuvor mehrfach ausdrücklich gerügt und zum anderen ist eine Belehrung im Sinne von § 504 ZPO gegenüber der Beklagten vor der Antragstellung im Termin nicht erfolgt. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Beklagte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im genannten Verhandlungstermin nochmals ausdrücklich gerügt hat oder nicht. Denn nach § 504 ZPO hat das Amtsgericht den Beklagten, auch wenn er anwaltlich vertreten ist, auf seine Unzuständigkeit und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. Jedenfalls letzteres ist bis zum 05.07.2016 nicht erfolgt, so dass eine rügelose Einlassung im Sinne von § 39 Satz 1 ZPO gemäß § 39 Satz 2 ZPO ausgeschlossen ist.
2.
§ 10 Satz 2 der klägerischen AVB ist im Hinblick auf eine amtsgerichtliche Zuständigkeit unklar und daher unwirksam, so dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts darauf nicht gestützt werden kann.
Die Klausel ist als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB anzusehen. Dagegen wenden sich die Parteien auch nicht.
Dahinstehen kann, ob die Gerichtsstandvereinbarung (auch) deshalb unwirksam ist, weil sie die Beklagte als Vertragsgegner unangemessen benachteiligt, indem sie – abweichend von den wesentlichen Gerechtigkeitsgedanken der §§ 12 ff. ZPO – einen Gerichtsstand nicht am Ort des Sitzes des Verwenders, sondern in einer vom Sitz beider Parteien entfernten Großstadt bestimmt. Eine Gerichtsstandsklausel, die einen Ort abweichend vom Geschäftssitz des Verwenders bestimmt, ist zwar nicht per se unangemessen, wenn der Verwender ein berechtigtes Interesse hat oder der Gegner keine einschneidenden Nachteile erleidet oder wenn ein entsprechender Handelsbrauch besteht (Hans. OLG, NJW-RR 1999, 1506 mwN). Ob die Klägerin hier ein solches berechtigtes Interesse hat, zu dem sie nichts vorgetragen hat, braucht nicht entschieden zu werden.
Als allgemeine Geschäftsbedingung ist die Klausel jedenfalls unklar und daher unwirksam gemäß §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Beide Normen sind gemäß § 310 Abs. 1 BGB auch auf zwischen Unternehmern geltende AGB anzuwenden.
So hat jüngst das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 06.01.2017 (Az. 6 AR 56/16, nicht veröffentlicht) betreffend eine Klausel „Gerichtsstand Hamburg“ ausgeführt:
„Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit weist die Vereinbarung allerdings Unklarheiten auf, da Hamburg mehrere Amtsgerichte eingerichtet hat. Ob im Wege der Vertragsauslegung ein konkretes Hamburger Amtsgericht ermittelt werden kann, ist zumindest fraglich.“
Die Klausel ist unklar im Hinblick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung für eine amtsgerichtliche Zuständigkeit. Es gibt in Hamburg acht Amtsgerichte, neben dem Amtsgericht Hamburg, welches vielfach auch als „Amtsgerichts Hamburg-Mitte“ bezeichnet wird, noch weitere sieben sogenannte Stadtteilgerichte. Die Klausel lässt offen, ob das Amtsgericht Hamburg oder aber ein anderes Hamburger Amtsgericht zuständig sein soll. Es ist demnach sogar denkbar, dass alle Hamburger Amtsgerichte zuständig sein sollen und ein Wahlrecht bestehen soll, wobei dann unklar bliebe, ob die Klägerin dieses Wahlrecht alleine oder nur im Zusammenwirken mit der Beklagten sollte ausüben dürfen.
Bei der Vereinbarung eines Gerichtsstands mit einer geografischen Bezeichnung wie hier „Hamburg“ ist das jeweils für das gesamte geografische Gebiet örtlich zuständige Gericht gemeint (Hans. OLG, Beschluss vom 06.01.2017, 6 AR 56/16 – nicht veröffentlicht – unter Verweis auf BGH, NJW 1996, 3013 für „München“). Für das Amtsgericht Hamburg ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt eine vorrangige örtliche Zuständigkeit (Hans. OLG, aaO).
Zwar ist dem Bestimmbarkeitserfordernis mit der Formulierung „Gerichtsstand Hamburg“ in Bezug auf die (erstinstanzliche) landgerichtliche Zuständigkeit ohne Weiteres Genüge getan, da in Hamburg nur ein Landgericht existiert. Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit aber ist das gemeinte Gericht nicht bestimmbar, da nicht etwa ausdrücklich das Amtsgericht Hamburg vereinbart worden ist, sondern lediglich der Gerichtsstand „Hamburg“, in welchem mehrere Amtsgerichte eingerichtet sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass allein das Amtsgericht Hamburg keine Stadtteilsbezeichnung als Namenszusatz (wie z. B. das Amtsgericht Hamburg-Altona oder das Amtsgericht Hamburg-St.Georg) trägt, sondern auch in seiner Eigenschaft als Stadtteilgericht allein unter „Amtsgericht Hamburg“ firmiert. Diese Bezeichnung rührt historisch daher, dass der Präsident aller Hamburger Amtsgerichte seine richterliche Zuständigkeit traditionell bei dem Stadtteilgericht Amtsgericht Hamburg hat. Jedoch ist das Amtsgericht Hamburg, soweit diese Bezeichnung die präsidiale Zuständigkeit beschreibt, lediglich eine Funktionseinheit, unter deren Dach acht Stadtteilgerichte existieren, die von Direktoren geleitet werden. Dass eines davon seinerseits ebenfalls als „Amtsgericht Hamburg“ bezeichnet wird, eröffnet erfahrungsgemäß Raum für Missverständnisse, räumt dem Stadtteilgericht „Amtsgericht Hamburg“ jedoch keine herausgehobene Stellung unter den übrigen Stadtteilgerichten ein, weshalb es bisweilen (halboffiziell) als „Amtsgericht Hamburg-Mitte“ bezeichnet wird.
Soweit bislang eine Berufungskammer des Landgerichts Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, dass die AGB-Klausel „Erfüllungs- und Gerichtsort ist Hamburg“ dahingehend auszulegen sei, dass als Gerichtsstand das Amtsgericht Hamburg vereinbart worden sei, vermag das erkennende Gericht – ebenso wie andere Abteilungen des Amtsgerichts Hamburg – dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat seine Überzeugung damit begründet, dass „Hamburg“ für „Hamburg Mitte“ stehe, weil Urteile, Protokolle und Verfügungen des sogenannten Amtsgerichts Hamburg-Mitte mit „Amtsgericht Hamburg“ überschrieben sind. Diese Begründung trägt jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Denn aus der Bezeichnung des angerufenen Gerichts auf den von ihm ausgehenden Dokumenten kann für die Auslegung der AVB-Klausel schon deshalb nichts folgen, weil die Parteien die Gerichtsstandsklausel nicht auf Grundlage eines solchen Dokuments getroffen haben. Diese Umstände sind daher für die Auslegung der Klausel ohne Belang. So hat auch inzwischen das Hans. OLG in seinem Beschluss vom 06.01.2017 (Az. 6 AR 56/16, unveröffentlicht) ausgeführt: „Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Hamburg genau so heißt und nicht etwa Amtsgericht Hamburg-Mitte, lässt sich nichts herleiten. In den […] Unterlagen heißt es nicht etwa „Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg“, sondern „Gerichtsstand Hamburg““. Damit ist gerade nicht ein konkretes Gericht vereinbart, sondern ein Gerichtsstand mit einer geografischen Bezeichnung.
Ähnlich wie in dem dortigen Fall haben auch hier weder die Klägerin als Verwenderin der AVB noch die Beklagte ihren Sitz in Hamburg. Ein konkretes Hamburger Amtsgericht kann vorliegend daher auch nicht im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB; s. für „Berlin“ OLG Brandenburg, NJW 2006, 3444; für „München“ BGH, NJW 1996, 3013) hinreichend eindeutig ermittelt werden. Ein Bezug der Parteien oder des Streitfalls zum Amtsgericht Hamburg ist auch im Übrigen nicht zu erkennen, ebenso wenig wie zu einem der anderen Hamburger Amtsgerichte.
Auch aus Sinn und Zweck der Gerichtsstandsklausel lässt sich kein eindeutiges Auslegungsergebnis gewinnen. Es ist unklar, warum die auf Vorgabe der Klägerin beruhende Klausel vereinbart werden sollte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bzw. die Parteien das Amtsgericht Hamburg wegen seiner zentralen Lage, die für die auswärtig ansässigen Parteien von Vorteil sei, gemeint hätten. Zunächst sind – auf rein tatsächlicher Ebene – auch die Hamburger Stadtteilgerichte ausnahmslos bequem und ohne nennenswerten zusätzlichen zeitlichen Aufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Dies gilt insbesondere für das Amtsgericht Hamburg-St. Georg und das Amtsgericht Hamburg-Altona, für welche sich bei Anreise per Bahn oder Bus von außerhalb sogar zeitliche Vorteile ergeben können. Soweit eine Anreise mit dem Pkw erfolgt, sind die Stadtteilgerichte wenigstens zum Teil gar einfacher zu erreichen, was Anbindung und Parkmöglichkeiten anbelangt. Denkbar wäre auch, das Stadtteilgericht als vereinbart anzusehen, welches die größte örtliche Nähe zum Sitz der Klägerin als Verwenderin der Klausel aufweist. Das wäre indes das Amtsgericht Hamburg-Harburg. Angesichts dieser verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten, von denen keine näher liegt als eine andere, kann auch durch teleologische Auslegung kein hinreichend bestimmtes oder bestimmbares Gericht ermittelt werden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg ohne Weiteres hätte vereinbart werden können, wenn eine Klausel verwendet worden wäre, die als Gerichtsstand „Amts- und Landgericht Hamburg“ angeführt hätte. Die verwendete Formulierung aber lässt nach Ansicht des Gerichts – wie dargelegt – jedenfalls dann, wenn keine der Parteien ihren Sitz innerhalb der Hamburger Stadtgrenzen hat, keine hinreichend gesicherte Auslegung zu, sondern ist schlicht unbestimmt und damit unwirksam.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Parteien ein gemeinsames oder einseitiges klägerisches Wahlrecht unter den acht verschiedenen Hamburger Amtsgerichten vereinbaren wollten, denn dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor (zu dieser Möglichkeit abstrakt Hans. OLG, Beschluss vom 06.01.2017, 6 AR 56/16 und konkret bejahend OLG Brandenburg, NJW 2006, 3444 in einem Fall, in dem die Parteien eine Verweisung an dasselbe Gericht wollten), und das macht die Klägerin auch gar nicht geltend, versteht also die von ihr verwendete Klausel selbst nicht in dieser Weise. Ferner bliebe dann unklar, ob ein solches Wahlrecht von der Klägerin allein oder nur gemeinsam mit der Beklagten sollte ausgeübt werden dürfen (s. dazu Hans. OLG, aaO sowie OLG Brandenburg, NJW 2006, 3444). Als Folge einer solchen Auslegung träte somit an die Stelle der bisherigen Unbestimmtheit eine neue, die ihrerseits zur Unwirksamkeit der Bestimmung führen würde. Ferner wäre ein gemeinsames Wahlrecht der Parteien angesichts der Zuständigkeitsrüge der Beklagten auch nicht ausgeübt worden.
Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders und führen daher zur Unwirksamkeit.
Für die Beklagte geht mit der Unbestimmtheit der Klausel auch mindestens insoweit ein Nachteil einher, als sie für den Fall eines Prozesses umgekehrten Rubrums nicht ohne weiteres erkennen könnte, welches Hamburger Amtsgericht zuständig sein würde. Im Übrigen wäre eine Wahlmöglichkeit der Klägerin zwischen acht Hamburger Amtsgerichten ebenfalls nachteilig für die Beklagte, weil die Klägerin sich unter den acht Gerichten ein Gericht mit einer ihr gewogenen Rechtsprechung aussuchen könnte.
Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Klausel inhaltlich schon nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 ZPO genügt, so dass auch unabhängig von den AGB-Regelungen und einer Benachteiligung der Beklagten keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist. Einer wirksamen Vereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO muss das als zuständig vereinbarte Gericht hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar entnommen werden können (s. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 38 Rn. 13 mwN). Dies ist im Hinblick auf die amtsgerichtliche Zuständigkeit nicht der Fall. Trifft die örtliche Bezeichnung auf mehrere Gerichte zu, so ist das allein als zuständig vereinbarte Gericht durch Auslegung zu ermitteln (Zöller-Vollkommer, aaO mwN). Denn Gegenstand der Vereinbarung muss der Gerichtsstand an einem bestimmten oder doch wenigstens für den Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmbaren erstinstanzlichen Gericht sein (BGH, MDR 1968, 474; OLG Brandenburg NJW 2006, 3444). Daran fehlt es hier angesichts der Auswahl zwischen acht Amtsgerichten im Hamburg einerseits und dem Fehlen jeglicher Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit des einen oder anderen Hamburgischen Amtsgerichts andererseits.
Daran vermögen auch die von der Klägerin als Anlagen zum Schriftsatz vom 21.09.2016 eingereichten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg nichts zu ändern. In diesen wird zwar offenbar die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg angenommen. Indes finden sich dazu keine Ausführungen in den Entscheidungsgründen. Überdies und vor allem aber sind die Fälle nicht vergleichbar. Denn es gibt in Hamburg nur ein Landgericht. Dieses ist daher auch bei Verwendung der genannten Klausel ohne weiteres bestimmbar, und insofern liegt der Fall bei der Frage nach der amtsgerichtlichen Zuständigkeit eben anders als in den vom Landgericht entschiedenen Fällen. Über die Wirksamkeit der Klausel bei sachlicher Zuständigkeit eines Amtsgerichts hat das Landgericht insoweit nicht entschieden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.