Gebrauchtwagenkauf: Klage wegen arglistiger Täuschung abgewiesen
Das Gericht hat entschieden, die Klage zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über das Ausmaß von Vorschäden am Fahrzeug abzuweisen. Dem Kläger gelang es nicht, den Beweis zu erbringen, dass der Beklagte ihn über das tatsächliche Ausmaß von Vorschäden am Pkw arglistig getäuscht hat. Gewährleistungsansprüche sind aufgrund der vereinbarten Frist und mangels Beweis einer arglistigen Täuschung verjährt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Klage abgewiesen: Das Gericht entscheidet gegen die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrags.
- Beweislast: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte über Vorschäden arglistig getäuscht hat.
- Gutachten: Ein vorgelegtes Gutachten zeigte, dass der Kläger ein Fahrzeug mit bekannten Mängeln erwarb.
- Verjährung: Gewährleistungsansprüche sind aufgrund der vereinbarten Frist verjährt.
- Keine arglistige Täuschung: Das Gericht stellt keine arglistige Täuschung durch den Beklagten fest.
- Informationspflicht: Der Beklagte hat die Informationspflicht durch Übergabe des Gutachtens erfüllt.
- Keine umfassende Untersuchungspflicht: Für den Verkäufer besteht keine allgemeine Pflicht zur Detailprüfung des Fahrzeugs.
- Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Übersicht
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung über Vorschädenausmaß
Bei einem Gebrauchtwagenkaufvertrag kann die Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung über das Ausmaß von Vorschäden erfolgen. Dabei ist es wichtig, dass der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist in § 123 Abs. 1 BGB geregelt.
Einige Voraussetzungen für die Rückabwicklung sind:
- Der Verkäufer muss vorsätzlich gehandelt haben und wusste, dass er falsche oder unvollständige Angaben macht.
- Der Käufer muss sich auf die falschen Angaben verlassen haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
- Die Anfechtung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.
Um eine Rückabwicklung erfolgreich durchzuführen, muss der Käufer den Beweis erbringen, dass der Verkäufer vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Dabei spielt das Ausmaß der Vorschäden eine entscheidende Rolle. Wenn der Verkäufer den Käufer über das tatsächliche Ausmaß der Vorschäden arglistig getäuscht hat, kann dies zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Gewährleistungsansprüche aufgrund der vereinbarten Frist und mangels Beweis einer arglistigen Täuschung verjähren können. Daher ist es ratsam, sich im Falle einer arglistigen Täuschung an einen Rechtsanwalt zu wenden, um die besten Möglichkeiten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu prüfen.
Im Zentrum eines rechtlichen Streits stand die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, bei dem der Kläger dem Beklagten vorwarf, über das Ausmaß von Vorschäden am Fahrzeug arglistig getäuscht worden zu sein. Der Fall, der vor dem Landgericht Weiden verhandelt wurde, berührte grundlegende Fragen des Autorechts, der Gewährleistungsansprüche und der Verantwortung von Verkäufern bezüglich der Offenlegung von Fahrzeugmängeln.
Der Streitfall: Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs
Der Kläger hatte bei dem Beklagten einen Skoda Octavia 2,0 TDI DPF Elegance erworben, dessen Sachmängelhaftung auf ein Jahr beschränkt war. Zum Zeitpunkt des Kaufs wurde dem Kläger ein Gebrauchtwagencheck übergeben, der keine wesentlichen Unfallschäden aufzeigte. Später focht der Kläger den Kaufvertrag an, da ihm bekannt wurde, dass das Fahrzeug erhebliche, zuvor reparierte Unfallschäden im Front- und Heckbereich aufwies. Er beschuldigte den Verkäufer der arglistigen Täuschung und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie die Erstattung des Kaufpreises und vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Rechtliche Bewertung und Beweisführung
Das Gericht setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, ob der Verkäufer den Käufer über das Ausmaß der Vorschäden arglistig getäuscht hatte. Dabei wurde besonders das vorgelegte Gutachten berücksichtigt, welches vereinzelte leichte Dellen und Nachlackierungen feststellte, aber keine schweren Unfallschäden dokumentierte. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass dem Beklagten weitere, erhebliche Vorschäden bekannt waren und diese verschwiegen wurden.
Die Rolle von Sachverständigengutachten und Gewährleistungsansprüchen
Ein entscheidender Punkt in der Urteilsfindung war die Rolle des Sachverständigengutachtens, das bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegt wurde. Es zeigte auf, dass das Fahrzeug zwar keine unerkannten schweren Unfallschäden, aber dennoch sichtbare Gebrauchsspuren und kleinere Schäden aufwies. Das Gericht urteilte, dass der Beklagte seiner Informationspflicht nachgekommen sei, indem er dieses Gutachten bereitstellte. Darüber hinaus waren die Gewährleistungsansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt, was die rechtliche Position des Klägers weiter schwächte.
Entscheidung des Landgerichts Weiden
Das LG Weiden wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger den Beweis einer arglistigen Täuschung nicht erbringen konnte. Zudem waren die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche verjährt. Die Entscheidung unterstrich, dass im Autorecht die Beweislast für eine arglistige Täuschung beim Käufer liegt und dass die Vorlage eines detaillierten Gutachtens eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung von Verkäuferpflichten spielt.
Fazit: Das Urteil des LG Weiden im Fall Az.: 11 O 155/14 bestätigt die Bedeutung von Transparenz und Dokumentation beim Gebrauchtwagenkauf sowie die Notwendigkeit, als Käufer Beweise für behauptete Mängel und Täuschungen zu erbringen.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was ist eine arglistige Täuschung im Gebrauchtwagenkauf?
Unter arglistiger Täuschung im Kontext eines Gebrauchtwagenkaufs versteht man, dass der Verkäufer wissentlich falsche Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht oder relevante Informationen verschweigt, um den Käufer zum Vertragsabschluss zu bewegen. Dies kann beispielsweise das Verschweigen von Unfallschäden, die Manipulation des Kilometerstands oder falsche Angaben zur Ausstattung des Fahrzeugs umfassen.
Die arglistige Täuschung ist im § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und ermöglicht dem Käufer, den Kaufvertrag anzufechten und die Rückabwicklung des Kaufs zu verlangen. Der Käufer muss allerdings die arglistige Täuschung beweisen, was in der Praxis oft eine Herausforderung darstellt. Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er bewusst falsche Angaben macht oder relevante Tatsachen verschweigt, von denen er weiß oder zumindest annehmen muss, dass sie für die Kaufentscheidung des Käufers von Bedeutung sind.
Auch private Verkäufer können für arglistige Täuschung haftbar gemacht werden, selbst wenn sie im Kaufvertrag die Gewährleistung ausschließen. Der Ausschluss der Gewährleistung schützt den Verkäufer nicht vor den Folgen einer arglistigen Täuschung. Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern.
Es ist ratsam, bei Verdacht auf arglistige Täuschung rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Rechte effektiv durchzusetzen und die notwendigen Beweise zu sichern.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags erfüllt sein?
Für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund arglistiger Täuschung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Arglistige Täuschung: Der Verkäufer muss wissentlich falsche Angaben gemacht oder relevante Informationen verschwiegen haben, die für die Kaufentscheidung des Käufers von Bedeutung sind.
- Anfechtungserklärung: Der Käufer muss die Anfechtung des Kaufvertrags erklären. Diese Erklärung sollte möglichst früh erfolgen.
- Beweis der Täuschung: Der Käufer trägt die Beweislast für die arglistige Täuschung. Das bedeutet, er muss nachweisen können, dass der Verkäufer wissentlich falsche Angaben gemacht oder relevante Informationen verschwiegen hat.
- Nacherfüllung: Bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, muss er dem Verkäufer in der Regel die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, also die Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder der Verkäufer sie verweigert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Rückgabe des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises: Bei einer erfolgreichen Anfechtung muss der Käufer das Fahrzeug an den Verkäufer zurückgeben und der Verkäufer muss den Kaufpreis an den Käufer erstatten.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Voraussetzungen und das Verfahren je nach Einzelfall und geltendem Recht variieren können. Daher ist es ratsam, sich bei Bedarf rechtlich beraten zu lassen.
Wie lange beträgt die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen?
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Allerdings ist es für Händler rechtlich zulässig, diese Frist auf ein Jahr zu verkürzen. Dies ist eine gängige Praxis bei Gebrauchtwagenverkäufen. Es ist wichtig zu beachten, dass private Verkäufer nicht an die gesetzliche Gewährleistung gebunden sind und diese ausschließen können.
Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden waren. Sie deckt nicht den normalen Verschleiß der Fahrzeugteile ab. Wenn ein Mangel vorliegt, muss der Händler die Möglichkeit haben, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern.
Es ist auch wichtig zu unterscheiden zwischen Gewährleistung und Garantie. Eine Gewährleistung ist ein gesetzlich verankertes Recht, während eine Garantie ein freiwilliges Versprechen des Händlers ist und zusätzlich zur Gewährleistung gewährt wird.
Das vorliegende Urteil
LG Weiden – Az.: 11 O 155/14 – Urteil vom 05.12.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes.
Mit verbindlicher Bestellung vom 14.05./16.05.2011 bestellte der Kläger beim Beklagten einen Pkw Marke Skoda Octavia 2,0 TDI DPF Elegance mit Fahrzeugidentifizierungsnummer: …, wobei die Sachmängelhaftung des Beklagten auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeuges beschränkt war.
Hinsichtlich der Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden verwies der Beklagte auf einen mitübergebenen Gebrauchtwagencheck der Fa. …, die eine zerlegungsfreie Sicht – und Funktionsprüfung des Kaufgegenstandes vorgenommen hat, ohne messtechnische Untersuchungen durchzuführen. Die Untersuchung der … erstreckte sich auch auf die Karosserie. Hier ist im Gutachten unter anderem ausgeführt:
„Folgende äußerlichen Beschädigungen sind erkennbar: Vereinzelte leichte Dellen
An der Karosserie ist keine Korrosion festzustellen
Keine erkennbaren Unfallschäden vorhanden
Keine erkennbaren Instand gesetzten Vorschäden vorhanden
Der Lack ist durch Steinschlag (Frontbereich) und Kratzer (vereinzelt) geschädigt.
Lackausbesserungen oder Farbtonunterschiede an folgenden Stellen erkennbar:
Heckklappe, hintere Stoßfänger, linke Seitenwand, rechte vordere Türe und Kotflügel sind nachlackiert……“
Im Übrigen gab der Beklagte an, auf andere Weise nicht von Unfallschäden des Fahrzeugs zu wissen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger am 18.05.2011 vom Beklagten übergeben und der Kaufpreis von 17.990,00 € vollständig bezahlt.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte ferner den Rücktritt (hilfsweise) vom Kaufvertrag wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Der Kläger trägt vor, dass dem Beklagten bekannt war, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, das von der Leasingrücknehmerin, dem Autohaus … GmbH in L… an den Beklagten verkauft wurde, wobei mitgeteilt worden sei, dass der Pkw erhebliche reparierte Unfallschäden im Front- und im Heckbereich gehabt habe.
Der Kläger sei vom Beklagten darüber arglistig getäuscht worden. Deswegen laufe auch hinsichtlich der Mängelansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 438 III BGB. Der Kaufvertrag sei rückabzuwickeln.
Der Kläger beantragt daher:
1.
Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.990,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges Marke Skoda Octavia 2,0 TDI DPF Elegance mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer: … zu bezahlen.
2.
Festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 12.12.2013 mit der Annahme der im Klageantrag Ziffer 1) bezeichneten Übergabe und Übereignung des dort auch bezeichneten Kraftfahrzeuges in Verzug befindet.
3.
Den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2013 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Der Beklagte bestreitet, von erheblichen Unfallschäden am streitgegenständlichen Fahrzeug gewußt zu haben und verweist im Übrigen darauf, dass der Zustand des verkauften Pkw Skoda mich hinsichtlich der Karosserie dem Gutachten des … entsprochen habe. Über die dort festgestellten Lackausbesserungen und Farbtonunterschiede sei der Kläger informiert gewesen. Daraus sei erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug nicht völlig unbeschädigt war. Weitergehende Unfallschäden seien ihm nicht bekannt gewesen. Gewährleistungsansprüche seien verjährt, eine arglistige Täuschung über das Ausmaß der Unfallschäden liege nicht vor. Eine Untersuchungspflicht gebe es allgemein auch nicht für den Gebrauchtwagenhändler.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 07.05.2014, 14.07.2014, 20.08.2014 und 31.10.2014 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 10.11.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis, dass der Beklagte arglistig über das tatsächliche Ausmaß von Vorschäden am streitgegenständlichen Pkw getäuscht hat, nicht gelungen.
Wie sich bereits aus dem Gutachten der … vom 09.05.2011 ergibt, hat der Kläger kein unbeschädigtes Fahrzeug erworben. Im Gutachten wird auf vereinzelte leichte Dellen der Karosserie hingewiesen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Lackausbesserungen oder Farbtonunterschiede an der Heckklappe, am hinteren Stoßfänger, an der linken Seitenwand, an der rechten vorderen Tür und am Kotflügel erkennbar sind. Daraus ergibt sich, dass der Kläger, was er auch wußte, kein unbeschädigtes Fahrzeug vom Beklagten kaufte.
Der Beklagte hat auch nicht über den Umfang eines etwaigen Vorschadens den Kläger getäuscht. Zunächst hat der Beklagte, wie die Einvernahme der Zeugin … ergab, das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der …, L., erworben. Von einem derartigen Vorgang wußte die Zeugin … nichts. Darüberhinaus hat die Zeugin … angegeben, dass zwar Schäden repariert wurden gemäß Rechnung vom 11.01.2010, wobei hier ein Heckschaden Instand gesetzt, ausgebeult wurde. Ein derartiger Schaden ist bereits im Gutachten der … beschrieben. Soweit weitere Rechnungen vom 20.07.2009 und 30.11.2009 von der Zeugin bekannt gegeben wurden, lassen sich diese dort abgerechneten Arbeiten auch mit den im Gutachten der … festgestellten Nachlackierungen der linken Seitenwand, der rechten vorderen Tür und des Kotflügels in Übereinstimmung bringen.
Auch die Einvernahme des Zeugen …, der eine Lackdichtenmessung am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen hat, ergab lediglich, dass an diesem Fahrzeug Vorschäden vorlagen. Dies ergibt bereits das Gutachten der
Dass dem Beklagten ein, im Vergleich zum …-Gutachten, erheblich schlechterer Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt gewesen war, ist nicht belegt. Die … hat dem Kläger die von der Zeugin … erläuterten Rechnungen nicht übermittelt. Die Zeugin weiß von einem derartigen Vorgang nichts. Die Rechnungen der … gingen an die … in Braunschweig.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug umfassend in allen Details zu überprüfen. Eine derart allgemeine Untersuchungspflicht kann von ihm nicht gefordert werden. Im Übrigen hat der Beklagte durch einen Sachverständigen eine Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs durchführen lassen, die dem Kläger bekannt gegeben wurde.
Von einer etwaigen bewußten Unterlassung einer Detailprüfung, um nicht feststellen zu müssen, dass das Fahrzeug einen weitaus höheren Schaden, als die Sichtprüfung ergeben hat, feststellen zu müssen, kann nicht die Rede sein.
Eine arglistige Täuschung des Beklagten läßt sich daher nicht feststellen. Die Anfechtung des Kaufvertrags durch den Kläger vom 12.12.2013 geht daher ins Leere.
Mangels Feststellung einer arglistigen Täuschung sind Gewährleistungsansprüche des Klägers nach den §§ 437, 438 BGB verjährt. Der Anwendungsbereich des § 438 III BGB, der die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB in Gang setzt wurde vom Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht belegt.
Das Fahrzeug wurde am 18.05.2011 übergeben. Es ist wirksam eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr vereinbart, so dass mit Ablauf des 18.05.2012 Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt sind. Die Klage wurde weit nach diesem Zeitpunkt eingereicht.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.