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Fahrzeugkaufvertrag – Schadensersatz aus Gewährleistung wegen eines Fahrzeugmangels

LG Duisburg – Az.: 1 O 73/21 – Urteil vom 09.09.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Erstattung der Kosten der Beseitigung eines angeblichen Mangels an dem angeblich seinerseits vom Beklagten gekauften Fahrzeug, ferner die Befreiung von Sachverständigen- und Anwaltskosten.

Der Beklagte bot am 10. Dezember 2020 den streitigen Mercedes im Internet an (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.).

Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 11. Januar 2021 (in Abschrift als Anlage K5, Bl. 54 ff., bei der Akte) ließ der Kläger bei dem Beklagten mit der Behauptung, der Beklagte habe ihm das Fahrzeug am 11. Dezember 2020 veräußert, einen Mangel an dem Getriebe des Fahrzeugs rügen dahin, daß insbesondere bei Erreichen der Betriebstemperatur und bei häufigen Gangwechseln im innerstädtischen Bereich das automatische Getriebe massive Auffälligkeiten zeige, der Gangwechsel vollziehe sich nicht kraftschlüssig, vielmehr werde beim Schalten kurz der Kraftschluß unterbrochen, erkennbar daran, daß der Motor hochdrehe, erst dann erfolge ruckartig der Schaltvorgang, behaupten, der Beklagte habe hiervon gewußt, und den Beklagten zur Mangelbeseitigung bis zum 21. Januar 2021 sowie Vorschußzahlung für die Wegekosten ebenfalls bis zum 21. Januar 2021 auffordern.

Der Beklagte reagierte mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 19. Januar 2021 (in Abschrift als Anlage K6, Bl. 62 ff., bei der Akte) ablehnend, wobei er die Ablehnung auf verschiedene Gründe stützte.

Der Kläger trägt vor:

Er habe am Freitag, dem 11. Dezember 2020, als er sich auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, mit dem Kläger über elektronische Post Kontakt aufgenommen (Seite 3 der Klageschrift Bl. 8 d.A.).

Der Beklagte habe geantwortet und mitgeteilt, das Fahrzeug befinde sich einem sehr guten Zustand (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.).

Fahrzeugkaufvertrag - Schadensersatz aus Gewährleistung wegen eines Fahrzeugmangels
(Symbolfoto: photo-oasis/Shutterstock.com)

Weil er sich auf seine Arbeitsstelle befunden habe und diese nicht vor dem späten Nachmittag habe verlassen können, habe er seinen Bruder mittels elektronischer Post kontaktiert. Er habe sodann den Beklagten telefonisch unterrichtet, daß er das Fahrzeug kaufen wolle und seinen Bruder und eine weitere Person entsenden werde, der Bruder sei bevollmächtigt, in seinem – des Klägers –  n das Fahrzeug zu erwerben und auch mit entsprechendem Bargeld ausgestattet. Der Beklagte habe diese Verfahrensweise bestätigt (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 9 d.A.).

Anschließend habe er seinen Bruder unterrichtet und ihm die Telefonnummer gegeben mit dem Bemerken, daß er diese vorher anrufen solle, worauf sein Bruder geantwortet habe, er werde den anrufen und um die Adresse bitten, dann fahre er direkt los. Außerdem habe sein Bruder gefragt, ob der Beklagte wisse, daß er – – das Fahrzeug für ihn – den Kläger – kaufe, was er – der Kläger – ihm bestätigt habe (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 9 d.A.).

Der Kläger legt insoweit als Teil der Anlage K1 (Bl. 21 ff. d.A.) einen Ausdruck elektronischer Post vor.

Seine Brüder und  seien sodann zu dem Beklagten gefahren. Dort habe sich dem Beklagten vorgestellt, auf die fernmündlichen Besprechungen Bezug genommen und nochmals erklärt, das Fahrzeug im Auftrag seines Bruders erwerben zu wollen (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 10 d.A.).

Der Beklagte habe dann zunächst eine optische Überprüfung des Fahrzeugs zugelassen. Als dann allerdings um eine Probefahrt gebeten habe, habe der Beklagte sofort abgeblockt und diese verweigert. Darauf habe erklärt, er müsse dann erst mit dem Bruder Rücksprache nehmen, ob dieser bereit sei, das Fahrzeug auch ohne Probefahrt zu erwerben. Das entsprechende Telefonat sei sodann im Beisein des Beklagten geführt worden, und er habe erklärt, er sei an dem Fahrzeug interessiert, er – – solle das Fahrzeug auch ohne Probefahrt erwerben. (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 10 d.A., Seiten 2 f. der Replik, Bl. 148 f. d.A.).

Daraufhin habe mit dem Beklagten über den Kaufpreis verhandelt, und man habe sich auf 7.800,- EUR geeinigt (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 10 d.A., Seite 3 der Replik, Bl. 149 d.A.).

Überraschenderweise habe dann der Beklagte einen auf einen Käufer  ns lautenden und den 2. Dezember 2020 datierenden Kaufvertrag vorgelegt. Auf Nachfrage von habe der Beklagte sinngemäß erklärt, das Fahrzeug sei bereits verkauft gewesen, der Käufer habe es aber dann nicht abgenommen. Er habe den ursprünglichen Kaufvertrag noch einmal ausgedruckt, dieser könne handschriftlich abgeändert werden (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 10 d.A.).

Das Datum des Kaufvertrages sei dann auf den 11. Dezember 2020 abgeändert worden, und der exakt abgelesene Kilometerstand von 226.690 sei eingefügt worden (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 10 d.A.).

Hinter der bereits vorgefertigten Erklärung, daß mit dem Fahrzeug eine Probefahrt durchgeführt worden sei, sei vor Unterschriftsleistung handschriftlich vermerkt worden, daß keine Probefahrt durchgeführt worden sei, weil der Verkäufer eine Probefahrt verweigert habe. Hinter dem bereits eingefügten Zusatz, daß keine Mängel festgestellt worden seien, seien auf ausdrückliche Aufforderung des Beklagten handschriftlich die festgestellten Mängel,  namentlich Sommerreifen verschlissen, Bremsen vorne verschlissen, sowie optische Mängel an der Tür hinten links und am Seitenschweller handschriftlich ergänzt worden (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 11 d.A., Seite 3 der Replik, Bl. 149 d.A.). Insoweit heißt es nunmehr , ihm sei seitens der Zeugen und mitgeteilt worden, daß auf seinem – dem Kaufvertragsexemplar für den Käufer – vor der Unterschriftsleistung ausdrücklich notiert worden sei, daß eine Probefahrt nicht stattgefunden habe (Seite 1 des Schriftsatzes vom 18. Februar 2022, Bl. 315 d.A.).

Außerdem sei der Kaufpreis handschriftlich auf 7.800,- EUR korrigiert worden (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 11 d.A.).

Schließlich habe, so der Kläger zunächst , der Beklagte auf der Käuferseite unterschrieben (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 11 d.A.). Nunmehr heißt es, das ihm vorliegende Vertragsexemplar sei nicht durch den Beklagten unterschrieben. Vielmehr habe dieser den ursprünglich mit Herrn abgeschlossenen Vertrag an den Zeugen übergeben. Auf diesem Exemplar seien dann, so nunmehr der Kläger weiter, die abweichenden Daten und sonstigen Vereinbarungen handschriftlich, allerdings durch den Zeugen, nachgetragen worden. Bei der Unterschrift Käufer handele es sich vermutlich um die Unterschrift des ursprünglichen Käufers . Daß kein ordnungsgemäß unterschriebenes Exemplar vorgelegt worden sei, sei dem Zeugen gar nicht aufgefallen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2022, Bl. 377 d.A.).

Das vom Zeugen unterschriebene Exemplar, das auch vom Verkäufer unterschrieben worden sei, befinde sich im Original beim Beklagten (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2022, Bl. 377 d.A.).

In dem seitens des Klägers als Teil der Anlage K1 (Bl. 24 d.A.) in Kopie vorgelegten Vertrag findet sich außerdem Klausel Umtausch ausgeschlossen und keine Gewährleistung.

Der Beklagte habe – das ist unstreitig – den von ihm – dem Beklagten – selbst vorgelegten ursprünglich mit einem Herrn abgeschlossen und sodann modifizierten Kaufvertrag unterschrieben (Seite 2 der Replik, Bl. 148 d.A.).

Daß auf diesem Kaufvertragsexemplar die handschriftlichen Ergänzungen fehlten, die im Beisein des Herrn vor Unterschriftsleistung jedenfalls auf seinem – des Klägers – Kaufvertragsexemplar aufgebracht worden seien, sei nicht auszuschließen. Der Kilometerstand sei abgelesen und datumsgenau übernommenen eingetragen worden, bevor die Unterschrift unter die Urkunde erfolgt sei (Seite 2 der Replik, Bl. 148 d.A.).

Daß der Beklagte über die Stellvertretung unterrichtet worden sei, ergebe sich auch aus seinem eigenen Vortrag. Er lasse nämlich ausführen, es sei ihm gleichgültig gewesen, wer das Fahrzeug konkret kaufen werde, ihm seien die konkreten Umstände und Verflechtungen zwischen den Beteiligten auf Klägerseite gleichgültig gewesen. Eine solche Erklärung sei aber nur dann nachvollziehbar, wenn entsprechendes Vertreterhandeln bzw. Handeln im Auftrag einer anderen Person offen gelegt und kommuniziert worden seien. Andernfalls bestehe kein Anlaß für die Erklärung des Beklagten, ihm sei letztlich gleichgültig, wer Verkäufer sei (Seite 2 der Replik, Bl. 148 d.A.).

Unabhängig von seiner Aktivlegitimation habe Herr ihm mögliche Ansprüche aus dem Kaufvertragsverhältnis abgetreten, und er habe die Abtretung angenommen (Seiten 1 f. der Replik vom 24. Juni 2021, Bl. 147 f. d.A.). Der Kläger legt insoweit mit Schriftsatz vom 6. Juli 2021 in Kopie (Bl. 179 d.A.) eine Abtretungserklärung vom 29. Juni 2021 vor.

Sein Bruder habe dann das Fahrzeug zu ihm gebracht und an seiner Adresse abgestellt, während sein Bruder mit seinem eigenen Fahrzeug zurückgereist sei (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 11 d.A.).

Er habe sodann am nächsten Tag das Fahrzeug absprachegemäß abgemeldet. Gleichzeitig habe er einen Termin zur Wiederzulassung vereinbart. Zuvor habe das Fahrzeug an seiner – des Klägers – Adresse abgestellt gehabt. Er selbst habe das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht bewegt gehabt. Am 21. Dezember 2020 sei sodann das Fahrzeug auf seine Ehefrau angemeldet worden. Als er sodann erstmals selbst das Fahrzeug bewegt habe, habe er Unregelmäßigkeiten im Schaltablauf des automatischen Getriebes bemerkt. Bei Gangwechseln, insbesondere vom niedrigen in den nächsthöheren Gang, habe der Motor zunächst kurz hoch gedreht, und sodann sei es schlagartig zum Gangwechsel gekommen. Dies sei insbesondere nach Erreichen der Betriebstemperatur des Fahrzeugs zu beobachten gewesen (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 11 d.A.).

Der Gangwechsel vollziehe sich nicht hinreichend kraftschlüssig. Vielmehr werde beim Schalten kurz der Kraftschluß unterbrochen, erkennbar daran, daß der Motor hochdrehe. Sodann erfolge ruckartig der Schaltvorgang (Seiten 6 f. der Klageschrift, Bl. 11 f. d.A., Seite 6 der Replik, Bl. 152 d.A.).

Im Termin vom 2. September 2022 hat der Kläger persönlich das Schalten als unsauber bezeichnet. Er hat zunächst dieses Phänomen nicht näher beschreiben können oder wollen, das Fahrzeug schalte halt unsauber und komisch, und schließlich mit einer Geste mitgeteilt, man merke so einen Ruck. Im Stadtverkehr merke man den, wenn das Fahrzeug schalte, und zwar sowohl, wenn es rauf schalte, als auch, wenn es runter schalte. Diese Unregelmäßigkeiten träten ab und zu auf, in kaltem Zustand sehr stark, wenn es dann warm sei, nicht mehr so oft. Ein Kraftfahrzeugmechaniker habe ihm mal erklärt, das hänge damit zusammen, daß, wenn das Fahrzeug warm sei, das Öl besser verteilt sei. Wenn das Fahrzeug warm sei, sei es aber immer noch auf jeder Fahrt so, daß das Fahrzeug unregelmäßig schalte, wie er das beschrieben habe. So habe das Fahrzeug dies, als er Mittwoch bei seinem Bruder gewesen sei – das seien so 5 bis 6 km -, auf der Hinfahrt, glaube er, zweimal und auf der Rückfahrt einmal gemacht. Da sei das Fahrzeug kalt gewesen. Auf der Autobahn sei das auch mal passiert, da habe er so 80 bis 90 km/h drauf gehabt, und dann habe er gewollt, daß das Fahrzeug schalte, aber das habe nicht geschaltet, und da habe er erst vom Gas gehen müssen, und dann sei die Geschwindigkeit kleiner geworden, und dann habe das Fahrzeug geschaltet, und dann habe er wieder Gas geben können. Das sei auf einer Fahrt nach Holland am 21. August 2022 gewesen. Das sei eine Fahrt kurz hinter die holländische Grenze in gewesen, so etwa 20 km. Das sei aber kein einmaliger Vorfall gewesen, daß er das auf der Autobahn gemacht habe, daß habe der immer auch auf der Autobahn gemacht. Wenn er auf der Autobahn fahre, sei das, wenn der Richter frage, wie oft normalerweise, so, daß das einmal passiere mit so einer Unregelmäßigkeit. Das trete immer dann auf, wenn er Gas gebe, um auf die Autobahn aufzufahren (Sitzungsniederschrift vom 2. September 2022).

Auf konkreten Vorhalt seines Prozeßbevollmächtigten hat der Kläger persönlich im Termin weiter beschrieben, es sei richtig, daß das Fahrzeug beim Schalten, und zwar im Stadtverkehr, bei den Unregelmäßigkeiten erst einmal die Drehzahl hochfahre, und dann gebe es diesen Ruck, und erst auf weiteren konkreten Vorhalt seines Prozeßbevollmächtigten hieß, es sei richtig, daß das Fahrzeug dann zeitversetzt schalte. Man habe so das Gefühl, das müßte jetzt schalten, das tue es dann aber nicht, und dann gebe es irgendwann später diesen Ruck (Sitzungsniederschrift vom 2. September 2022).

Bei der Probefahrt mit dem Sachverständigen – erst so 1 bis 2 km zu Mercedes, und dann noch im Stadtverkehr und auch auf der Autobahn – sei er dabei gewesen, da sei es zu diesen Auffälligkeiten nicht gekommen (Sitzungsniederschrift vom 2. September 2022).

Diesen Sachverhalt habe er seinem Bruder mitgeteilt, der geprüfter Kfz-Techniker sei und Inhaber des Sachverständigenbüros in . Dieser habe dann auch sofort die beschriebenen Probleme festgestellt (Seite 7 der Klageschrift, Bl. 12 d.A.).

Der Sachmangel habe auch schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen und sei dem Beklagten bekannt gewesen (Seiten 8 und 9 der Klageschrift, Bl. 13 und 14 d.A., Seiten 6 f. der Replik, Bl. 152 f. d.A.).

Der Beklagte habe den Mangel arglistig verschwiegen (Seite 9 der Klageschrift, Bl. 14 d.A.).

Dem Beklagten, der das Fahrzeug selbst über viele Jahre genutzt habe, sei das übliche fehlerfreie Schaltverhalten des Fahrzeugs bekannt gewesen, und der Unterschied zwischen einem fehlerfreien Schaltverhalten des Getriebes und den beschriebenen Fehlern bei dem Schaltvorgang sei für eine Person, die mit dem Fahrzeug vertraut sei, sofort erkennbar. Der Fehler sei auch nicht plötzlich, sondern sukzessive aufgetreten. Es handele sich um eine schleichende Perpetuierung der fehlerhaften Schaltvorgänge (Seiten 9 der Klageschrift, Bl. 14 d.A.). Es handele sich um einen sukzessive auftretenden Mangel, der nicht unerwartet entstehe, sondern sich ausweite. Wenn ein solcher Mangel einmal eingetreten sei, weite er sich relativ schnell und sukzessive aus und führe zu erheblichen Problemen beim Gangwechsel des automatischen Getriebes (Seite 4 der Replik, Bl. 150 d.A.).

In diesen Kontext füge sich die ausdrückliche Weigerung ein, das Fahrzeug vor seinem Erwerb sachgerecht probefahren zu dürfen (Seite 9 der Klageschrift, Bl. 14 d.A., Seite 8 der Replik, Bl. 154 d.A.). Bei einer Probefahrt durch Herrn wäre, wie der Beklagte zu Recht befürchtet habe, der Fehler aufgefallen (Seite 9 der Klageschrift, Bl. 14 d.A., Seite 8 der Replik, Bl. 154 d.A.). Aufgrund dieser seiner – zutreffenden – Befürchtung habe der Beklagte die Probefahrt verweigert (Seite 3 des Schriftsatzes vom 6. Juli 2021, Bl. 178 d.A.).

Offensichtlich aufgrund des zweifelsfrei vorliegenden Getriebeproblems habe der Beklagte die Probefahrt verweigert. Die Verweigerung der Probefahrt habe offenbar ihren Grund darin, daß andernfalls dem sachkundigen Herrn der Mangel des Getriebes aufgefallen wäre (Seite 7 der Klageschrift, Bl. 12 d.A., Seite 4 der Replik, Bl. 150 d.A.). Herr habe am 23. Dezember 2020 um 13.15 Uhr den Fehlerspeicher ausgelesen. Neben einem vorliegend nicht interessierenden Fehler im Saugrohr sei der Fehler

– Fehlercode DTC 2783 / (Original-Fehlercode 2783)

Wandlerkupplung

– Funktion fehlerhaft

hinterlegt gewesen. Dieser Fehlerausweis habe sich mit der Einschätzung des Herrn

gedeckt, das mutmaßlich entweder die Bremsbänder der Planetenradsätze defekt seien oder es im Rahmen der Kraftübertragung durch die Wandlerkupplung zu Fehlern in der Kraftübertragung komme (Seite 7 der Klageschrift, Bl. 12 d.A.).

Der Kläger legt insoweit als Anlage K2 (Bl. 29 ff. d.A.) ein Dokument über das Ergebnis der seinerseits vorgetragenen Auslesung vor.

Er hat hierzu persönlich im Termin mitgeteilt, er selbst habe zunächst erst einmal bei der Firma , bei der er arbeite, den Fehlerspeicher mit einem Gerät von Gutmann ausgelesen, und die Anlage K2 (Bl. 29 ff.) sei der Ausdruck von dieser Fehlerspeicherauslesung. Auch sein Bruder habe außerdem den Fehlerspeicher des Fahrzeugs ausgelesen (Sitzungsniederschrift vom 2. September 2022).

Eine weitere Fehlerauslesung sei am 28. Juni 2021 erfolgt, und die Fehlercodierungen hätten nach wie vor Bestand (Seite 1 des Schriftsatzes vom 6. Juli 2021, Bl. 176 d.A.).

Der Kläger legt als Bl. 180 ff. d.A. ein Dokument über das Ergebnis der seinerseits vorgetragenen Fehlerspeicherauslesung vor.

Er, so der Kläger persönlich weiter im Termin vom 2. September 2022, habe den Fehlerspeicher am 23. Dezember 2020 und auch später nach der weiteren Auslesung im Jahr 2021 ein weiteres Mal gelöscht (Sitzungsniederschrift vom 2. September 2022).

Der seitens des Beklagten vorgelegte Bericht über die Hauptuntersuchung sei unbehelflich, weil bei einer Hauptuntersuchung gar kein Gangwechsel stattfinde und im übrigen das Schaltverhalten des Getriebes auch nicht Prüfungsgegenstand bei einer Hauptuntersuchung sei (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 151 d.A.). Allerdings gehe auch er davon aus, daß am 18. März 2020 der Getriebeschaden noch nicht vorgelegen habe, weil naheliegenderweise der Beklagte das Fahrzeug sonst kurz nach der Hauptuntersuchung veräußert hätte (Seite 6 der Replik, Bl. 152 d.A.).

Das Wandlerkupplungssystem (Beschreibung im einzelnen Seiten 7 f. der Klageschrift, Bl. 12 f. d.A.) sei grundsätzlich wartungs- und verschleißfrei. Drehmomentwandler hielten normalerweise das ganze Autoleben lang, wobei Dieselfahrzeuge von Mercedes auf Gesamtlaufleistungen von mindestens 300.000 km ausgelegt und konstruiert seien. Demnach liege in den hier aufgetretenen Problemen ein Sachmangel (Seite 8 der Klageschrift, Bl. 13 d.A.).

Es möge zwar sein, daß bei einer Laufleistung von 200.000 km mit einem Schaden an Automatikgetrieben zu rechnen sei. Wenn dieser Mangel vorliege, müsse man ihn allerdings auch offenlegen (Seite 8 der Replik, Bl. 154 d.A.).

Zur Instandsetzung des Fahrzeugs seien Gesamtkosten von 3.884,04 EUR netto erforderlich, deren Erstattung er mit dem Klageantrag zu 1. begehre (im einzelnen Seiten 9 f. der Klageschrift, Bl. 14 f. d.A., Seiten 7 f. der Replik, Bl. 153 f. d.A.).

Außerdem könne er, wie es mit dem Klageantrag zu 2. geschehe, die Feststellung verlangen, daß etwaige weitere Kosten seitens des Beklagten zu tragen seien, insbesondere etwa im Zuge der Instandsetzung anfallende Umsatzsteuern. Auch komme es in Betracht, daß gegenüber den angesetzten von einer problemlosen Durchführung der Reparatur ausgehenden Arbeitszeiten aufgrund von Problemen bei der Reparatur, etwa Schwergängigkeit von Verschraubungen, aber auch etwa von erforderlichen Reinigungs- und Fettungsarbeiten, größere Arbeitszeiten anfielen (Seiten 10 f. der Klageschrift, Bl. 15 f. d.A.).

Ferner könne er die Freistellung von den Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro in Höhe von 614,57 EUR verlangen. Diese Kosten seien üblich und angemessen (Seite 11 der Klageschrift, Bl. 16 d.A., Seite 8 der Replik, Bl. 154 d.A.).

Der Sachverständige sei fachlich qualifiziert (im einzelnen Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. Juli 2021, Bl. 177 d.A.).

Außerdem könne er die Erstattung der Kosten für die im Dezember 2020 erfolgte Einschaltung seiner Prozeßbevollmächtigten zur außergerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche in Höhe von 627,23 EUR verlangen (im einzelnen Seiten 11 f. der Klageschrift, Bl. 16 f. d.A.).

Der Kläger hat zunächst die Anträge angekündigt (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.),

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.884,04 EUR nebst Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, welche diesem im Rahmen der Instandsetzung des automatischen Getriebes am Pkw Mercedes C-Klasse, T-Modell, Baumuster 204, Fahrgestell-Nr. WDD2042021F665979, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen vom 24. Dezember 2020 entstehen werden,

3. den Beklagten weiters zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigen , Inhaber , gemäß dem Gutachten vom 24. Dezember 2020 und der Rechnung vom 25. Dezember 2020 in Höhe von 614,57 EUR freizustellen,

4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 614,57 EUR gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei , , freizustellen.

Der Kläger beantragt nunmehr (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 7 d.A., Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 20. Mai 2021, Bl. 95 f. d.A.),

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.884,04 EUR nebst Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, welche diesem im Rahmen der Instandsetzung des automatischen Getriebes am Pkw Mercedes C-Klasse, T-Modell, Baumuster 204, Fahrgestell-Nr. WDD2042021F665979, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen vom 24. Dezember 2020 entstehen werden,

3. den Beklagten weiters zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigen , Inhaber , gemäß dem Gutachten vom 24. Dezember 2020 und der Rechnung vom 25. Dezember 2020 in Höhe von 614,57 EUR freizustellen,

4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,23 EUR gegenüber den Rechtsanwälten

, , freizustellen.

Der Beklagte beantragt (Seite 1 des Schriftsatzes vom 11. Juni 2021, Bl. 105 d.A.), die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er sei nämlich nicht Käufer oder Eigentümer des Fahrzeugs. Käufer sei vielmehr ausweislich des als Anlage B1 (Bl. 118) in Kopie überreichten Kaufvertrages Herr (Seite 1 der Klageerwiderung, Bl. 105 d.A.).

Im übrigen sei die Klage aber auch aus verschiedenen anderen Gründen unbegründet.

Der Kläger lege einen Kaufvertrag vor, der seinerseits – seitens des Beklagten – nicht unterzeichnet worden sei. Dies überrasche auch nicht, weil es sich nicht um denjenigen Kaufvertrag handele, der im Rahmen der Verhandlungen des Herrn mit ihm – dem Beklagten – unterzeichnet worden sei (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 106 d.A., Seiten 1 f. der Duplik, Bl. 186 f. d.A.). Das Vorbringen des Klägers, daß er – der Beklagte – den Kaufvertrag auf der linken Seite unterzeichnet haben solle, sei falsch. Diese Unterschrift stamme nicht von ihm. Wer sie geleistet habe, wisse er nicht (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 106 d.A., Seiten 1 f. der Duplik, Bl. 186 f. d.A.).

Herr sei es jedenfalls entgegen dem abwegigen Vorbringen des Klägers nicht gewesen. Der Kläger lasse selber vortragen, er – der Beklagte – habe den ursprünglichen Kaufvertrag nochmals ausgedruckt. Es bleibe der Fantasie des Klägers überlassen, wie auf einen neuen Ausdruck die Unterschrift des früheren Kaufinteressenten kommen solle. Herr habe auch tatsächlich nie den Kaufvertrag unterschrieben. Zwischen ihm und Herrn sei ein entsprechender Vertrag nie zustandegekommen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 5. August 2020, Bl. 493 d.A.). Der Kläger habe hingegen ungeachtet des Hinweises der Kammer in dem Beweisbeschluß vom 3. November 2021, in dem um Mitteilung gebeten worden sei, falls der Kläger nicht behaupten wolle, daß der Beklagte das seitens des Klägers vorgelegten Exemplar des Kaufvertrags unterschrieben habe, an seinem Vorbringen, er – der Beklagte – habe dieses Kaufvertragsexemplar unterschrieben, offensichtlich festgehalten. Denn er habe auf diesen Hinweis nicht reagiert (Seite 2 des Schriftsatzes vom 5. August 2022, Bl. 493 d.A.).

Das Original des Kaufvertrages über das Fahrzeug, welches für den Vertragsschluß einzig maßgeblich sei, liege ihm vor (Seite 1 der Duplik, Bl. 186 d.A.).

Die einzigen vertragsgegenständlichen Änderungen, welche vorliegend beide Verträge beträfen und im Beisein des Käufers und seiner Person vorgenommen worden seien, seien das Datum des Kaufvertrages und der endgültige Kaufpreis (Seite 3 der Duplik, Bl. 188 d.A.).

Die [scil.: übrigen] im Nachgang vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen [scil.: auf dem Kaufvertrag, den der Kläger vorlege] seien nicht durch ihn vorgenommen bzw. bestätigt worden (Seite 1 der Duplik, Bl. 186 d.A.). Sie seien nicht vertragsgegenständlich geworden. Sie seien im Nachgang – von wem auch immer – auf der seitens des Klägers vorgelegten Version des Vertrages ergänzt worden. Dies gelte sowohl für die handschriftlich ergänzte Laufleistung in dem vorgelegten Vertrag als auch die offensichtlich aus anderer Handschrift stammenden Ergänzungen (Seiten 3 f. der Klageerwiderung, Bl. 107 f. d.A., Seite 2 der Duplik, Bl. 187 d.A.). Einzig an dem Vertrag des Klägers seien nachträglich Abänderungen vorgenommen worden, die unter anderem auch die angebliche Unterschrift seiner – des Beklagten – Person beinhalteten (Seite 3 in der Duplik, Bl. 188 d.A.).

Richtig sei allerdings, daß über die entsprechenden Mängel gesprochen worden sei. Sie seien jedoch auf dem ihm – dem Beklagten – vorliegenden Exemplar nicht eingetragen. Der Käufer habe sie auf seinem Exemplar ohne sein – des Beklagten – Beisein ergänzt (Seite 2 der Duplik, Bl. 187 d.A.).

Daß in den geschlossenen Kaufvertrag ursprünglich Herr als Käufer eingesetzt sei, habe seinen Grund darin, daß Herr sich für das Fahrzeug interessiert habe. Er – der Beklagte – habe deshalb einen entsprechenden Kaufvertrag entworfen. Zu dem Abschluß dieses Kaufvertrages sei es aber nicht gekommen, weil Herr nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu bezahlen, und ihm dies auch vor Abschluß des Kaufvertrages mitgeteilt habe (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 106 d.A.).

Da zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses sein Drucker defekt gewesen sei, sei der vorherige Entwurf genutzt und entsprechend angepaßt worden. In diesem Zusammenhang habe er Herrn gebeten, die Daten des Käufers in den Kaufvertrag nebst entsprechender Anschrift einzutragen, was dieser auch getan habe (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 106 d.A.). Herr habe seine persönlichen Daten in den Kaufvertrag eingetragen und auch seine Visitenkarte (in Kopie als Anlage B2, Bl. 119, bei der Akte) vorgelegt (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 107 d.A.).

Der Sachvortrag des Klägers sei auch insoweit nicht richtig, als dieser vortrage, ihm – dem Beklagten – sei gleichgültig gewesen, wer das Fahrzeug kaufen werde. Ihm seien die konkreten Umstände und Verflechtungen zwischen den Beteiligten tatsächlich gleich gewesen, solange zwischen dem Abholer, der ihm gegenüber als Käufer aufgetreten sei, und ihm ein Kaufvertrag geschlossen werden würde. Dies habe er auch in dem Gespräch mit dem Kläger zum Ausdruck gebracht. Die Verflechtungen seien ihm auch deshalb unbekannt gewesen, weil er bei den Telefonaten und bei der Abholung stets mit einem Herrn gesprochen habe, ohne daß eine Differenzierung in Bezug auf die Vor n erfolgt sei (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 107 d.A., Seite 1 der Duplik, Bl. 186 d.A.).

Der Kaufvertrag sei demnach mit Herrn zustande gekommen, nicht mit dem Kläger (Seiten 1 und 3 der Klageerwiderung, Bl. 105 und 107 d.A.).

Er gehe übrigens davon aus, daß der seitens des Klägers als Zeuge benannte Herr nicht bei dem Abschluß des Kaufvertrages zugegen gewesen sei. Es sei zwar eine zweite Person bei der Übergabe an Ort und Stelle gewesen. Diese Person habe jedoch keinerlei Ähnlichkeit zu dem Käufer des Fahrzeugs aufgewiesen (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 107 d.A.).

Es treffe auch nicht zu, daß eine Probefahrt verwehrt worden sei. Herrn sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, das Fahrzeug zu erproben und eine Probefahrt durchzuführen. Der Käufer habe aber auf die Durchführung einer Probefahrt unter Hinweis darauf, daß er als „Fachmann etwaige Fehler sofort erkennen würde“ verzichtet, nachdem er das Fahrzeug eingehend untersucht gehabt habe. Zu diesem Zweck habe er sich in das Fahrzeug gesetzt, den Motor gestartet und das Getriebe geprüft, ob dieses greifen würde. Zu diesem Zweck habe er die Fahrtstufe D des Automatikgetriebes und auch den Rückwärtsgang eingelegt und einige Tests bei laufendem Motor durchgeführt, ferner das Fahrzeug mit einem Lackschichtenmeßgerät überprüft. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, das alles in Ordnung sei, und habe deshalb auch ohne Vorbehalte auf dem Kaufvertrag bestätigt, daß er eine Probefahrt durchgeführt habe (Seite 4 der Klageerwiderung, Bl. 108 d.A., Seiten 2 und 3 der Duplik, Bl. 187 und 188 d.A.).

Hierzu hat der Beklagte persönlich im Termin mitgeteilt, er – der Beklagte – habe eigentlich auf eine Probefahrt bestanden, aber die Probefahrt sei dann von dem, der ad gewesen sei, von Herrn , abgelehnt worden (Sitzungsniederschrift vom 2. September 2022).

Herr habe den Motor gestartet und sei ein Stück gefahren und habe dann stark Gas gegeben und gleichzeitig gebremst. Das sei seinem – des Beklagten – Eindruck nach ein Test gewesen, ob das Getriebe ordentlich arbeite. Das gleiche habe Herr dann auch nochmal im Rückwärtsgang gemacht, und außerdem habe Herr auch noch den Gang N eingelegt und den Motor laufen lassen und die Motorhaube aufgemacht und da reingeguckt. Das sei es dann angewiesen (Sitzungsniederschrift vom 2. September 2022).

Der angebliche Mangel liege auch nicht vor (Seiten 5 und 6 der Klageerwiderung, Bl. 109 und 110 d.A., Seite 3 der Duplik, Bl. 188 d.A.).

Jedenfalls seien ihm, der technischer Laie sei, etwaige Mängel nicht bekannt gewesen (Seiten 5 und 11 der Klageerwiderung, Bl. 109 und 115 d.A.). Wären tatsächlich Fehler vorhanden und offenkundig gewesen, wären sie auch Herrn aufgefallen. Daß dies nicht der Fall sei, belege, daß er – der Beklagte – nicht habe wissen können, daß das Fahrzeug möglicherweise Fehler aufweise (Seite 12 der Klageerwiderung, Bl. 116 d.A.).

Das Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt der Übergabe in einem altersgemäßen guten Zustand befunden (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 109 d.A.). Das Getriebe sei ein dem Verschleiß unterliegendes Bauteil. Bei einer Laufleistung von 226.000 km sei ein Verschleiß nicht unüblich. Schon bei einer Laufleistung von 200.000 km sei auch bei einem Mercedes mit einem Schaden am Automatikgetriebe zu rechnen (Seite 12 der Klageerwiderung, Bl. 116 d.A.).

Die nunmehr seitens des Klägers vorgetragenen Mängel seien ihm nicht bekannt gewesen (Seiten 5 und 11 der Klageerwiderung, Bl. 109 und 115 d.A.). Entsprechende Schäden könnten durchaus plötzlich erst in Erscheinung treten, insbesondere auch, ohne daß zuvor Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien. Daß es sich um einen sukzessive auftretenden Fehler handele, sei unzutreffend (Seite 13 der Klageerwiderung, Bl. 117 d.A., vgl. auch Seite 4 der Duplik, Bl. 189 d.A.).

Er habe das Fahrzeug bis wenige Tage vor dem Verkauf genutzt, da er erst zu diesem Zeitpunkt seinen Neuwagen erhalten habe. Etwaige Auffälligkeiten habe er nicht feststellen können (Seite 6 der Klageerwiderung, Bl. 110 d.A.). Auch seiner Ehefrau und seiner Tochter, die mit dem Fahrzeug (mit)gefahren seien, seien etwaige Mängel nicht aufgefallen, ebenso wenig seinem Bruder, der ebenfalls einen Mercedes C-Klasse fahre und ihn auf längeren Fahrten in die Niederlande (etwa 250 km einfache Strecke) und zuletzt noch auf einer Fahrt am 19. November 2020 begleitet habe (Seiten 5 und 6 der Klageerwiderung, Bl. 109 und 110 d.A., Seite 4 der Duplik, Bl. 189 d.A.).

Ihm liege auch ein Bericht der DEKRA vom 18. März 2020 (in Kopie als Anlage B3, Bl. 120 ff., bei der Akte) vor, in dem der angebliche Mangel nicht ausgewiesen sei, was aber bei einem Getriebemangel je nach Art des Defekts der Fall gewesen wäre (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 109 d.A.).

Selbst wenn ein Fehler bei der behaupteten Auslesung des Steuergerätes durch die Firma , die übrigens die Kilometerlaufleistung im Rahmen der Auslesung des Fehlerspeichers nicht ordnungsgemäß, sondern mit 0 angegeben habe, angezeigt worden sein sollte, beweise dies seine tatsächliche Existenz nicht. Es komme durchaus vor, daß softwarebedingt nicht existente Fehler im Auslesegerät angezeigt würden. Es sei nicht einmal ersichtlich, bei welcher Laufleistung die Fehlerspeicherauslesung durchgeführt worden sei (Seiten 10 f. der Klageerwiderung, Bl. 114 f. d.A., Seite 6 der Duplik, Bl. 191 d.A.).

Es sei ferner darauf hinzuweisen, daß auch das Vorbringen des Klägers in Bezug auf den Zeitablauf unglaubhaft sei. Nach der seitens des Klägers vorgelegten Rechnung des Gutachters solle der Gutachtenauftrag angeblich bereits am 12. Dezember 2020 erteilt worden sein, während der Kläger vortrage, das Fahrzeug erst am 21. Dezember 2020 auf seine Ehefrau zugelassen und erst danach erstmalig selbst bewegt zu haben, wobei ihm angeblich erst dann die entsprechenden Mängel aufgefallen sein sollten (Seite 8 der Klageerwiderung, Bl. 112 d.A.).

Nach der Fahrzeugübergabe sei ihm auch zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden, daß etwaige Mängel an dem Fahrzeug vorlägen, welche den entsprechenden Gebrauch tatsächlich einschränkten und nicht alters- und laufleistungstypisch seien. Sollten etwaige Mängel an dem Fahrzeug tatsächlich vorliegen, sei davon auszugehen, daß sie erst nach Übergabe des Fahrzeugs entstanden und vom vereinbarten Gewährleistungsausschluß umfaßt seien. Die Schäden könnten durch die Überführungsfahrt durch den Fahrer des Fahrzeugs verursacht worden sein, welcher vermutlich nicht sachgemäß mit dem streitigen Fahrzeug umgegangen sei (Seite 8 der Klageerwiderung, Bl. 112 d.A.).

Auch die Differenz zwischen der in dem durch Herrn unterschriebenen Kaufvertrag ausgewiesenen Laufleistung einerseits und derjenigen in dem angeblichen Gutachten andererseits bestätigten, daß das Fahrzeug zwischendurch 823 km bewegt worden sei, womit sich die Annahme bestätige, daß der Kläger das Fahrzeug nach dem Kaufvertragsschluß nicht unerheblich genutzt habe (Seite 10 der Klageerwiderung, Bl. 114 d.A.).

Noch am 15. Dezember 2020 habe er den Käufer angerufen, um zu fragen, ob das Fahrzeug entsprechend der vertraglichen Vereinbarung inzwischen abgemeldet worden sei, und sich dabei auch erkundigt, ob alles in Ordnung sei oder irgendwelche Probleme vorliegen würden. Der Käufer habe daraufhin bestätigt, daß das Fahrzeug abgemeldet worden sei, und mitgeteilt, es sei alles in Ordnung (Seite 8 der Klageerwiderung, Bl. 112 d.A., Seiten 3 f. der Duplik, Bl. 188 f. d.A.).

Am 29. Dezember 2020 habe sich sodann der Kläger bei ihm gemeldet, was ihn gewundert habe, weil er nach dem Kaufvertrag das Fahrzeug nicht an diesen verkauft habe. Ungeachtet dessen sei er bereit gewesen, mit dem Kläger die Angelegenheit zu besprechen. In diesem Gespräch habe er sich bereit erklärt, das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Dies sei jedoch für den Kläger zu seiner Verwunderung nicht in Betracht gekommen. Der Kläger habe vielmehr die hälftige Erstattung der durch seinen Bruder ermittelten Reparaturkosten verlangt, was er – der Beklagte – jedoch abgelehnt habe. Er – der Beklagte – habe sodann die Vermutung gehegt, daß durch dieses Vorhaben und den unbedingten Wunsch, den Vertrag nicht rückabzuwickeln, der Versuch unternommen werde, unrechtmäßig den Kaufpreis nachträglich zu reduzieren (Seite 9 der Klageerwiderung, Bl. 113 d.A.).

Als sich die Stimmung sodann beruhigt gehabt habe, seien die Parteien auf private Dinge zu sprechen gekommen, und der Kläger habe ihm mitgeteilt, er sei dem Grunde nach mit dem Fahrzeug überaus zufrieden und habe auch bereits kürzere Reisen mit der Familie in die Eifel unternommen (Seite 9 der Klageerwiderung, Bl. 113 d.A.).

Unterstellt, die angeblichen Fehler lägen im Fehlerspeicher noch vor, handele es sich vorliegend einzig um eine Suche nach Gründen, den Kaufpreis im Nachhinein zu mindern. Andernfalls hätte der Kläger sein – des Beklagten – Angebot angenommen und das Fahrzeug zurückgegeben (Seite 5 der Duplik, Bl. 190 d.A.).

Die seitens des angeblichen Sachverständigen , der jedenfalls nicht „DAT Expert Partner“ sei und dessen Gutachtereigenschaft bestritten werde, ermittelten Reparaturkosten hielten auch einer Überprüfung nicht stand (Seiten 5 und 6 f. der Klageerwiderung, Bl. 109 und 110 f. d.A.).

Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß der angebliche Gutachter sich wahrheitswidrig in der vorgerichtlichen Korrespondenz als „DAT Expert Partner“ vorgestellt habe. Insoweit werde als Anlage B5 (Bl. 125) das Schreiben des Herrn vom 25. Dezember 2020 zur Akte gereicht (Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 111 d.A.).

Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz habe der Kläger ein Schreiben des angeblichen Sachverständigen vom 25. Dezember 2020 übermittelt, aus welchen hervorgehe, daß der Sachverständige selbst nicht in der Lage sei, ohne professionelles Auslesegerät die Mängel festzustellen. Wie er dann aber zu dem Ergebnis komme, im Rahmen seiner Begutachtung einen Schaden von angeblich 3.884,04 EUR brutto zu ermitteln, sei nicht nachvollziehbar, zumal er gleichzeitig angebe, den Schaden mangels technischer Möglichkeiten nicht ermitteln zu können (Seiten 8 f. der Klageerwiderung, Bl. 112 f. d.A.).

Die seitens des angeblichen Gutachters ermittelten Kosten seien völlig überzogen (Seiten 10 und 11 der Klageerwiderung, Bl. 114 und 115 d.A.). Abgesehen davon werde dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung eines Neuteils ohne Abzug zustehen. Der Kläger müsse sich vielmehr gegebenenfalls einen Abzug unter dem Gesichtspunkt neu für alt gefallen lassen (Seite 11 der Klageerwiderung, Bl. 115 d.A.).

Eine Erstattung der Gutachterkosten könne der Kläger auch nicht verlangen (Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 111 d.A.). Die angeblichen Kosten des Sachverständigen seien nicht angefallen (Seite 13 der Klageerwiderung, Bl. 117 d.A.). Die insoweit vorgelegte Rechnung weise nicht einmal eine Rechnungsnummer auf, so daß davon auszugehen sei, daß zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen sei, eine kostenpflichtige Beurteilung des Fahrzeugzustands vorzunehmen (Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 111 d.A.).

Es sei nicht erkennbar, daß der angebliche Gutachter das Fahrzeug ordnungsgemäß begutachtet habe. Schon die Begutachtung werde bestritten. Der angebliche Gutachter verweise in seinem angeblichen Gutachten neben der Feststellung, daß er mangels Auslesegerätes nicht in der Lage sei, den Fehler zu erkennen, lediglich auf die Fehlercodes der Firma . Worin seine Leistung zu sehen sei, die angeblich ein Honorar von 614,57 EUR rechtfertige, sei nicht ersichtlich (Seiten 10 und 13 der Klageerwiderung, Bl. 114 und 117 d.A.). Welche Untersuchungen der angebliche Sachverständige durchgeführt haben wolle, ergebe sich aus dem Gutachten nicht (Seite 5 der Duplik, Bl. 190 d.A.).

Weil die Rechnung mangels Rechnungsnummer nicht ordnungsgemäß sei, sei der entsprechende Betrag nicht fällig, und dem Kläger stehe auch kein Freistellungsanspruch zu (Seiten 7 und 13 der Klageerwiderung, Bl. 111 und 117 d.A.).

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten komme nicht in Betracht, selbst wenn sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich für diesen bestellt habe. Denn der Kläger sei nicht Käufer des Fahrzeugs und auch nicht gegenwärtig dessen Eigentümer (Seite 13 der Klageerwiderung, Bl. 117 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 5. August 2022 (Bl. 492 ff. d.A.) nimmt der Beklagte im übrigen noch zum Ergebnis der schriftlichen Begutachtung Stellung. Hierauf wird verwiesen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3. November 2021 (Bl. 208 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen , , und sowie des Sachverständigen Dipl.-Ing. (TH) , ferner Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. (TH) und Dipl. Verw. Dipl. Graph.

vor dem Termin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des als Bl. 398 ff. bei der Akte befindlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (TH) vom 12. Juli 2022, den Inhalt des als Bl. 436 ff. bei der Akte befindlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Verw. Dipl. Graph. vom ebenfalls 12. Juli 2022 und die Niederschrift der Sitzung vom 2. September 2022 verwiesen.

Den Zeugen , der zum Termin nicht erschienen war, hat die Kammer nicht angehört, weil es auf die in sein Wissen gestellten Behauptungen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr ankommt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Dem Kläger stehen der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltendgemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten und dementsprechend auch der hierauf geltendgemachte Zinsanspruch nicht zu.

Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger nicht aufgrund eines Mangels des Fahrzeugs gewährleistungspflichtig.

Wie unter den Parteien unstreitig ist, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies bedeutet, der Beklagte ist von jeglicher Gewährleistung für etwa an dem Fahrzeug vorhandene Mängel frei, es sei denn, er hätte – was von vornherein nicht in Rede steht – für das Nichtvorhandensein eines bestehenden Mangels eine Garantie übernommen oder er hätte das Vorhandensein eines bestehenden Mangels arglistig verschwiegen, § 444 BGB.

a)

Daß die seitens des Klägers geschilderten Phänomene bei den Schaltvorgängen an dem streitigen Fahrzeug vorhanden sind, ist nicht bewiesen.

Der nach dem Ergebnis der durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (TH) durchgeführten Fehlerspeicherauslesung am 7. Juli 2022 im Fehlerspeicher niedergelegte Fehler führt nach den Ausführungen des genannten Sachverständigen nicht zu den seitens des Klägers beschriebenen Phänomenen beim Schalten und ist übrigens nach den Ausführungen des genannten Sachverständigen ausweislich der Anzeige des Häufigkeitszählers auch nur einmal seit der letzten der Auslesung vom 7. Juli 2022 vorangegangenen Fehlerspeicherlöschung aufgetreten. Der insoweit niedergelegte Fehler könnte also mit den seitens des Klägers beschriebenen Phänomenen, wenn sie vorlägen, nichts zu tun haben.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten jedoch die seitens des Klägers beschriebenen Phänomene, wenn sie denn vorhanden wären, dazu geführt, daß ein entsprechender Fehler im Fehlerspeicher niedergelegt wäre. Da die behaupteten Phänomene nach wie vor vorhanden sein sollen, der Fehlerspeicher jedoch in letzter Zeit, wie sich aus den Mitteilungen des Klägers ergibt, nicht mehr gelöscht worden ist, hätte dementsprechend ein weiterer Fehler, der als Erklärung für die infragestehende Phänomene in Betracht käme, am 7. Juli 2022 im Fehlerspeicher niedergelegt sein müssen, etwa mit der Fehlerbezeichnung

Druckaufbau Kupplung K1 zu niedrig oder auch Druckaufbau Bremsband zu langsam, wobei es verschiedene Bremsbänder gibt, die in einer Fehlerbeschreibung der letzteren Art bezeichnet werden könnten. Dies ist jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht der Fall.

Hinzu kommt, daß bei der Probefahrt mit dem Sachverständigen, obwohl sie nach den Mitteilungen des Klägers im Termin bei jeder Fahrt aufzutreten pflegen, wie der Kläger einräumt, die seinerseits geschilderten Phänomene nicht aufgetreten sind.

Wenn außerdem der Kläger zu den Vorgängen am 11. Dezember 2020 vorträgt, sein Bruder habe dann das Fahrzeug zu ihm gebracht und an seiner Adresse abgestellt, während sein Bruder mit seinem eigenen Fahrzeug zurückgereist sei (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 11 d.A.),

fällt auch in diesem Zusammenhang ein Umstand auf, der dagegen spricht, daß die seitens des Klägers geschilderten Phänomene bei dem Fahrzeug wirklich aufgetreten sind. Denn wenn diese Phänomene bei jeder Fahrt auftreten würden, hätte auch Herr sie bei der seinerseits durchgeführten nicht ganz kurzen Überführungsfahrt bemerkt, und dies wäre dann seitens des Klägers mit Sicherheit auch vorgetragen worden, und der Kläger hätte mit gleicher Sicherheit hierfür Herrn auch als Zeugen benannt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Dieses Detail paßt gut zu der zumindest sehr ernstlich in Betracht kommenden Möglichkeit, daß in Wahrheit eben die Phänomene, die der Kläger schildert, nicht auftreten, sondern nunmehr aufgrund des Ergebnisses der Fehlerspeicherauslesung erfunden werden, um den Kaufpreis auf der Grundlage des Ergebnisses der Fehlerspeicherauslesung nachträglich zu drücken, was angesichts des Gewährleistungsausschlusses nur möglich ist, wenn man Phänomene schildert, die dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein können und deshalb von ihm arglistig verschwiegen worden sein müssen.

Auffällig ist auch, daß der Kläger im Termin vom 2. September 2022 die Phänomene, die er angeblich bei zumindest nahezu jeder Fahrt mit dem Fahrzeug erlebt, spontan nicht wirklich konkret schildern konnte. Erst auf konkreten Vorhalt seines Prozeßbevollmächtigten, und das heißt nichts anderes als nach konkretem Vorsagen, hat der Kläger persönlich im Termin beschrieben, es sei richtig, daß das Fahrzeug beim Schalten, und zwar im Stadtverkehr, bei den Unregelmäßigkeiten erst einmal die Drehzahl hochfahre (Sitzungsniederschrift vom 2. September 2022). Wer die beschriebenen Dinge nicht nur einmal, sondern auf zumindest nahezu jeder Fahrt erlebt, kann sie auch ohne derartiges Vorsagen konkret beschreiben. Dies ist alles andere als schwer, und der Kläger kann gut Deutsch und war auch zu jeder Zeit in der mündlichen Verhandlung mühelos in der Lage, sich ohne weiteres und uneingeschränkt verständlich zu machen. Außerdem ist er bei der Firma tätig, so daß er jedenfalls bis zu einem gewissen Grade Ahnung von Fahrzeugen hat, was ihm die Beschreibung wirklich erlebter Phänomene beim Schalten zusätzlich erleichtern mußte.

Überdies schildert der Kläger die Symptomatik nicht widerspruchsfrei. So schildert er in der Klageschrift,

bei Gangwechseln, insbesondere vom niedrigen in den nächsthöheren Gang, drehe der Motor zunächst kurz hoch, und sodann komme es schlagartig zum Gangwechsel, dies sei insbesondere nach Erreichen der Betriebstemperatur des Fahrzeugs zu beobachten (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 11 d.A.) [Hervorhebung durch die Kammer].

So hat er es auch bereits in dem außergerichtlichen Schreiben vom 11. Januar 2021 (in Abschrift als Anlage K5, Bl. 54 ff., bei der Akte), dort Seite 2 Mitte, geschildert.

Hingegen hieß es seinerseits persönlich im Termin vom 2. September 2022, diese Unregelmäßigkeiten träten ab und zu auf, in kaltem Zustand sehr stark, wenn es dann warm sei, nicht mehr so oft, ein Kraftfahrzeugmechaniker habe ihm mal erklärt, das hänge damit zusammen, daß, wenn das Fahrzeug warm sei, das Öl besser verteilt sei [Hervorhebung durch die Kammer].

Dinge, die man wirklich bei zumindest nahezu jeder Fahrt erlebt, sollte man eigentlich nicht so widersprüchlich schildern. Die Kammer kann sich auch angesichts dessen, wie gut der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Termin vorbereitet und im Bilde war – es war eine Freude, „ihm bei der Arbeit zuzusehen“ -, und dessen, daß der Kläger im Termin von Anfang an ganz geradlinig und durchgehend beschrieben hat, daß verstärkt im kalten Zustand des Fahrzeugs die Phänomene aufträten, ohne sich dabei irgendwie zu verheddern oder zu verhaspeln und / oder seine Äußerungen einmal oder gar mehrfach modifizieren oder richtig stellen zu müssen und ohne selbst auf den Vorhalt des bereits erwähnten Schreibens vom 11. Januar 2021 unsicher oder gar unklar zu werden, beim besten Willen nicht vorstellen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei den sein Schreiben vom 11. Januar 2021 (in Abschrift als Anlage K5, Bl. 54 ff., bei der Akte) und seine Klageschrift vorbereitenden Gesprächen einem Mißverständnis von den Angaben des Klägers aufgesessen ist und deshalb die Dinge gewissermaßen „falsch rum“ geschildert hat.

Auch ist zu konstatieren, daß der Zeuge ein weiteres Phänomen geschildert hat, von dem der Kläger mit keinem Wort berichtet, nämlich dasjenige, daß das Fahrzeug, insbesondere, wenn man den Schaltmodus Eco wähle, teilweise dergestalt falsch schalte, daß es in die falschen Gänge schalte. Ein derartiger durchaus störender Fehler wäre aber seitens des Klägers, wenn er vorläge, sicherlich vorgetragen worden. Der vorstehende Befund spricht dafür, daß vorliegend in Wahrheit nicht vorhandene Phänomene im Schaltverhalten des Fahrzeugs erfunden werden, das hier in Rede stehende wohl in der Annahme, der im Fehlerspeicher niedergelegte Fehler führe auch zu derartigen Erscheinungen.

Schließlich haben auch die seitens des Beklagten benannten Zeugen bei ihren Vernehmungen bekundet, die seitens des Klägers behaupteten Phänomene nicht wahrgenommen zu haben.

Daß die Rechnung des seitens des Klägers als Privatgutachter bezeichneten Herrn , die der Kläger angeblich zu bezahlen haben soll, entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG keine Rechnungsnummer aufweist ist auch kein Umstand, der geeignet ist, das Vertrauen in die Wahrheit des Vorbringens des Klägers – zunächst betreffend seine Verpflichtung, an seinen als Privatgutachter auftretenden Bruder den Rechnungsbetrag zu zahlen, davon ausgehend aber auch allgemein für den vorliegenden Fall – zu stärken. Hierauf kommt es aber nicht mehr an.

Was das Vorbringen der Parteien über die Probefahrt angeht, ist es zwar wenig glaubhaft, wenn der Beklagte persönlich im Termin mitgeteilt hat, er habe auf eine solche eigentlich bestanden, diese sei aber abgelehnt worden – der Beklagte sprach nach Erinnerung des Richters sogar wörtlich von verweigert, auch wenn das nicht so protokolliert worden ist -, weil eine Probefahrt dem Kaufinteressenten, ohne daß ihn das etwas kostet, gegebenenfalls weitere Erkenntnisse darüber vermittelt, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist und wie er mit dem Fahrzeug zurechtkommt.

Andererseits kann dieser Umstand aber nicht dazu führen, daß die von dem Kläger gerügten Phänomene als bewiesen anzusehen sind. Denn dem stehen die technischen Ausführungen des Sachverständigen und die vorstehend ausgeführten Überlegungen entgegen. Überdies hat der Zeuge auch eine Begründung des Beklagten für die Ablehnung der Probefahrt bekundet, die nicht ohne weiteres den Schluß darauf zuläßt, daß der Beklagte etwas zu verbergen hatte, nämlich diejenige, daß der Beklagte keine Lust auf „Probefahrttouristen“ hatte. Dies hat aber gegebenenfalls nichts damit zu tun, daß der Beklagte über den Zustand des Fahrzeugs etwas zu verbergen hatte.

b)

Daß der Beklagte den am 7. Juli 2022 im Fehlerspeicher betreffend das Getriebe niedergelegten Fehler bemerkt hätte, ist nicht ersichtlich.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen wird ein Fehler der am 7. Juli 2022 im Fehlerspeicher niedergelegten Art durch den normalen Autofahrer üblicherweise wegen der Geringfügigkeit seiner Symptomatik nicht bemerkt, und dies hat um so mehr zu geltend, wenn er nur selten auftritt – nach den Ausführungen des Sachverständigen war er nach den Aufzeichnungen im Fehlerspeicher nach dessen letzter vorangegangener Löschung per 7. Juli 2022 nur einmal bei 235.412 km aufgetreten, und wenn bereits im Jahr 2021 der Fehlerspeicher gelöscht wurde (vgl. etwa Seite 6 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (TH) , Bl. 403 d.A.), heißt das, er ist in einer Zeit von über einem halben Jahr nur einmal aufgetreten. Wie gesagt hat er mit den seitens des Klägers geschilderten – nicht festzustellenden – Phänomenen nichts zu tun.

Daß der am 7. Juli 2022 im Fehlerspeicher niedergelegte Fehler sich während der Besitzzeit des Beklagten durch das Aufleuchten einer Kontrollampe bemerkbar gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an Herrn war dies jedenfalls nicht der Fall, andernfalls das Aufleuchten dieser Kontrollampe Herrn aufgefallen wäre, was jedoch niemand auch nur vorträgt.

2.

Da eine Gewährleistungspflicht des Beklagten nicht ersichtlich ist, sind auch die seitens des Klägers mit den Klageanträgen zu 3. und 4. verfolgten Schadensersatzansprüche nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.

Da § 511 Abs. 4 ZPO in bestimmten Fällen die Zulassung der Berufung vorschreibt und

§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hierzu vorsieht, daß die Zulassung der Berufung ggf. im Urteil zu erfolgen hat, ist mit dem Erlaß des vorliegenden Urteils auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Berufung zugelassen wird. Die Berufung ist jedoch vorliegend nicht zuzulassen.

Da die Beschwer des Klägers mehr als 600,- EUR beträgt, kommt die Zulassung einer

Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- EUR übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, was bedeutet, daß eine Berufung, die nur im Falle ihrer Zulassung zulässig wäre, mangels Zulassung unzulässig ist. Sie verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht.

 

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