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Gebrauchtwagenkauf – Voraussetzungen für Anwendung der Beweislastumkehr

Ein gebrauchter Smart wird zum Zankapfel vor Gericht: Käuferin fordert Rückgabe wegen Ölaustritt, doch das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Klage ab. Überraschende Wendung: Gewöhnlicher Verschleiß und mögliche Bedienungsfehler lassen die Rücktrittsforderung scheitern.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es ging um den Rücktritt vom Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens aufgrund angeblicher Mängel.
  • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB bei Gebrauchtwagen gilt, aber nur eine Beweiserleichterung für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang darstellt.
  • Für das Vorliegen eines Mangels selbst bleibt der Käufer beweispflichtig.
  • Im konkreten Fall war der Klägerin der Nachweis eines Mangels nicht gelungen.
  • Der Sachverständige bestätigte, dass die festgestellten Verschleißteile normale Abnutzungserscheinungen waren.
  • Ein behaupteter Bedienungsfehler konnte nicht ausgeschlossen werden und sprach gegen eine Anwendung der Beweislastumkehr zugunsten des Klägers.
  • Daher entschied das Gericht zugunsten des Beklagten und wies die Klage ab.
  • Käufer von Gebrauchtwagen müssen bei Mängeln innerhalb von sechs Monaten nachweisen, dass diese bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen, um von der Beweislastumkehr zu profitieren.
  • Bei normalen Verschleißerscheinungen oder Bedienungsfehlern greift die Beweislastumkehr nicht.

Rechtsentscheid: Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf erklärt

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist für viele Menschen eine bedeutende finanzielle Entscheidung. Bei diesem Prozess gibt es zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche und die Beweislast. Im deutschen Rechtssystem gilt grundsätzlich, dass der Käufer bei Mängeln beweisen muss, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren. Allerdings gibt es bestimmte Situationen, in denen sich diese Beweislast umkehrt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer nachweisen muss, dass der Mangel nicht vor dem Verkauf existierte.

Eine solche Beweislastumkehr wird häufig in Verbindung mit Verbraucherschutzgesetzen diskutiert, die darauf abzielen, Käufer vor unrechtmäßigen Praktiken zu schützen. Wenn beispielsweise ein Mangel innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Kauf offensichtlich wird, kann der Käufer unter Umständen davon ausgehen, dass dieser Mangel bereits vor dem Erwerb bestand. In solchen Fällen sind die Rechte des Käufers gestärkt und ermöglichen es ihm, hinsichtlich des Kaufpreises oder der Nachbesserung effizienter Rechte durchzusetzen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Anwendung der Beweislastumkehr im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf exemplarisch verdeutlicht und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen erläutert.

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Der Fall vor Gericht


Rücktrittsforderung beim Gebrauchtwagenkauf scheitert vor Gericht

Im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf stand ein gebrauchter Smart, den eine Käuferin vom Verkäufer zurückgeben wollte. Die Klägerin hatte das Fahrzeug am 13. April 2012 erworben und bemerkte etwa vier Wochen später einen Ölaustritt. Sie verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags, was der Beklagte ablehnte. Das Landgericht Duisburg gab der Klage zunächst statt, doch der Verkäufer legte Berufung ein.

Streitpunkt: Mangel bei Gefahrübergang

Das OLG Düsseldorf musste nun klären, ob der Smart zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also bei der Übergabe an die Käuferin, bereits einen Mangel aufwies. Ein Sachverständiger stellte fest, dass an drei Stellen im Motor Öl austrat: am Kurbelwellendichtring, am Übergang zwischen Ölpeilstabrohr zum Motorblock sowie an einer nachträglich angebrachten Ölablassschraube.

Beweislast und Vermutungsregel

Bei Verbrauchsgüterkäufen gilt normalerweise die sogenannte Beweislastumkehr des § 476 BGB. Diese besagt, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Übergabe vorgelegen haben soll. Allerdings gilt diese Vermutung nicht für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Käuferin musste also zunächst beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorlag, bevor die Vermutungsregel greifen konnte.

Normaler Verschleiß vs. Mangel

Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, der den Verschleiß am Dichtring als „normal“ für ein Fahrzeug mit dieser Laufleistung einstufte. Auch für die schadhafte O-Ringabdichtung konnte kein übermäßiger Verschleiß festgestellt werden. Das OLG betonte, dass gewöhnlicher Verschleiß und Alterung mit den daraus resultierenden Folgeschäden keinen Sachmangel darstellen, für den die Rückwirkung des § 476 BGB gelten könnte.

Möglicher Bedienungsfehler als entscheidender Faktor

Ein weiterer wichtiger Aspekt war der vom Beklagten vorgebrachte Einwand eines möglichen Bedienungsfehlers. Der Verkäufer behauptete, die Käuferin habe durch eine Überfüllung mit Öl den Schaden selbst verursacht. Das Gericht sah es als praktisch ausgeschlossen an, dass eine solche Überfüllung bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs erfolgt sein könnte. Die Möglichkeit eines Bedienungsfehlers nach dem Gefahrübergang reichte aus, um die Anwendung der Beweislastumkehr zu verhindern.

Urteil und Begründung

Das OLG Düsseldorf hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass der Smart bei Gefahrübergang einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufwies. Die festgestellten Ölaustritte wurden entweder als normaler Verschleiß eingestuft oder konnten nicht eindeutig dem Verkäufer angelastet werden. Das Gericht betonte, dass verbleibende Zweifel zu Lasten der Käuferin gehen und § 476 BGB in diesem Fall nicht zu ihren Gunsten eingreift.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Komplexität von Gewährleistungsfällen bei Gebrauchtwagenkäufen. Sie zeigt, wie wichtig es für Käufer ist, mögliche Mängel zeitnah zu dokumentieren und die Ursachen genau zu klären. Gleichzeitig wird deutlich, dass nicht jeder Defekt an einem gebrauchten Fahrzeug automatisch einen rechtlich relevanten Mangel darstellt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Beweislastumkehr bei Gebrauchtwagenkäufen. Käufer müssen zunächst das Vorliegen eines tatsächlichen Mangels beweisen, bevor § 476 BGB greift. Normaler Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar. Zudem kann die bloße Möglichkeit eines Bedienungsfehlers nach Gefahrübergang die Anwendung der Beweislastumkehr verhindern. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation möglicher Mängel durch Käufer.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Käufer eines Gebrauchtwagens müssen Sie vorsichtig sein und schnell handeln, wenn Sie einen Mangel vermuten. Das Urteil zeigt, dass die Beweislastumkehr bei Gebrauchtwagen nicht automatisch greift. Sie müssen zunächst beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und dieser nicht auf normalem Verschleiß beruht. Dokumentieren Sie daher jeden Defekt sofort und lassen Sie ihn von einem unabhängigen Experten untersuchen. Beachten Sie auch, dass mögliche eigene Bedienungsfehler Ihre Ansprüche gefährden können. Um Ihre Rechte zu wahren, ist es ratsam, bei Problemen zeitnah einen Fachanwalt zu konsultieren und alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren.


FAQ – Häufige Fragen

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist eine große finanzielle Entscheidung. Umso wichtiger ist es, sich vorab über die wichtigsten Aspekte zu informieren. Die Beweislast beim Gebrauchtwagenkauf spielt dabei eine entscheidende Rolle. In unseren FAQs möchten wir Ihnen wertvolle Tipps und Informationen rund um dieses Thema liefern, damit Sie beim Gebrauchtwagenkauf bestens vorbereitet sind und sich vor unliebsamen Überraschungen schützen können.


Was bedeutet Beweislastumkehr bei einem Gebrauchtwagenkauf?

Die Beweislastumkehr ist eine wichtige Regelung im Kaufrecht, die Verbrauchern beim Gebrauchtwagenkauf zugutekommt. Sie ist in § 477 BGB geregelt und besagt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf – also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft – eine gesetzliche Vermutung gilt. Demnach wird angenommen, dass Mängel, die sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang zeigen, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren.

Konkret bedeutet dies für den Gebrauchtwagenkauf: Tritt innerhalb des ersten Jahres nach Kauf ein Defekt am Fahrzeug auf, muss nicht der Käufer beweisen, dass dieser Mangel schon beim Kauf vorlag. Stattdessen muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bestand. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Verbraucher dar, da der Nachweis eines bereits bei Kauf vorhandenen Mangels oft schwierig zu erbringen ist.

Die Beweislastumkehr greift allerdings nicht, wenn der Mangel mit der Art der Sache unvereinbar ist. Bei einem Gebrauchtwagen könnte dies beispielsweise typische Verschleißerscheinungen betreffen, die aufgrund des Alters oder der Laufleistung zu erwarten sind. Auch offensichtliche Mängel, die bei der Übergabe hätten bemerkt werden müssen, fallen nicht unter diese Regelung.

Für Käufer ist es wichtig zu wissen, dass die Beweislastumkehr nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung gilt. Sie kommt nicht zur Anwendung, wenn der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat, was beim Verkauf zwischen Privatpersonen möglich ist. Bei gewerblichen Verkäufern hingegen kann die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden, wobei dies seit 2022 im Kaufvertrag ausdrücklich und individuell vereinbart werden muss.

Die praktische Bedeutung der Beweislastumkehr zeigt sich besonders bei versteckten Mängeln, die erst einige Zeit nach dem Kauf auftreten. Hier profitieren Käufer davon, dass sie nicht die oft schwierige Beweisführung übernehmen müssen. Stattdessen liegt es am Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist.

Es ist zu beachten, dass die Beweislastumkehr nicht automatisch bedeutet, dass der Verkäufer für jeden auftretenden Mangel haftet. Sie verschafft dem Käufer lediglich eine bessere Ausgangsposition in möglichen Streitfällen. Der Verkäufer hat weiterhin die Möglichkeit, den Gegenbeweis anzutreten und zu zeigen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist oder auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.

Für Käufer von Gebrauchtwagen ist es ratsam, auftretende Mängel zeitnah zu dokumentieren und dem Verkäufer mitzuteilen. Auch wenn die Beweislastumkehr für ein Jahr gilt, kann eine schnelle Reaktion die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen erleichtern. Bei komplexeren Fällen oder Streitigkeiten kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens hilfreich sein, um die Ursache und den Zeitpunkt des Mangeleintritts zu klären.

Die Beweislastumkehr stellt somit ein wichtiges Instrument des Verbraucherschutzes dar, das die Position von Käufern beim Gebrauchtwagenkauf stärkt und ihnen mehr Sicherheit bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bietet.

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Was sind die wichtigsten Voraussetzungen, damit die Beweislastumkehr greift?

Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB (vormals § 476 BGB) kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung:

Verbrauchsgüterkauf: Es muss sich um einen Kauf zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handeln. Der Verbraucher kauft die Sache zu privaten Zwecken, während der Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Mangel zeigt sich innerhalb der Frist: Der Mangel muss sich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang zeigen. Bei gebrauchten Sachen, wie etwa Gebrauchtwagen, gilt diese Frist ebenso. Nur beim Kauf von Tieren beträgt die Frist 6 Monate.

Sachmangel im rechtlichen Sinne: Es muss ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vorliegen. Dies bedeutet, die Sache weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab oder eignet sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung. Bei Gebrauchtwagen ist zu beachten, dass normaler alters- und laufleistungsbedingter Verschleiß keinen Sachmangel darstellt.

Keine Unvereinbarkeit: Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang darf nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sein. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn der Mangel offensichtlich erst nach dem Gefahrübergang entstanden sein kann.

Keine Kenntnis des Käufers: Der Käufer darf bei Vertragsschluss keine positive Kenntnis vom Mangel gehabt haben. Wusste er vom Mangel, kann er sich nicht auf die Beweislastumkehr berufen.

Kein Ausschluss der Gewährleistung: Die Gewährleistungsrechte dürfen nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt worden sein. Bei Verbrauchsgüterkäufen ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Sachen jedoch nicht möglich.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist, um sich von der Gewährleistungspflicht zu befreien. Dies kann insbesondere bei komplexen technischen Geräten wie Gebrauchtwagen eine erhebliche Herausforderung darstellen.

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Welche Rolle spielt der normale Verschleiß bei der Beweisführung eines Mangels?

Bei der Beweisführung eines Mangels an einem Gebrauchtwagen spielt der normale Verschleiß eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich gilt: Normale Abnutzungserscheinungen stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Um einen Mangel nachzuweisen, muss der Käufer belegen, dass der aufgetretene Defekt über den normalen, alters- und laufleistungsbedingten Verschleiß hinausgeht. Dabei sind das Alter des Fahrzeugs, die Laufleistung und die Art der bisherigen Nutzung zu berücksichtigen. Bei einem 10 Jahre alten Auto mit 150.000 km Laufleistung sind beispielsweise deutlich mehr Verschleißerscheinungen zu erwarten als bei einem 3 Jahre alten Fahrzeug mit 30.000 km.

Für die Beweisführung ist es wichtig, zwischen typischen Verschleißteilen und anderen Fahrzeugkomponenten zu unterscheiden. Zu den klassischen Verschleißteilen gehören etwa Bremsbeläge, Kupplung oder Reifen. Deren Abnutzung gilt in der Regel als normal und begründet keinen Mangel. Anders sieht es bei Defekten an der Karosserie, dem Motor oder der Elektronik aus. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Schaden auf normalen Verschleiß oder einen Mangel zurückzuführen ist.

Entscheidend für die Beweisführung ist der Zeitpunkt des Mangeleintritts. Tritt ein Defekt innerhalb der ersten 12 Monate nach Fahrzeugübergabe auf, greift die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. In diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass es sich um normalen Verschleiß handelt. Nach Ablauf der 12 Monate kehrt sich die Beweislast um – nun muss der Käufer nachweisen, dass kein normaler Verschleiß, sondern ein Mangel vorliegt.

Für die Beweisführung sind oftmals Gutachten von Sachverständigen erforderlich. Diese können einschätzen, ob ein Defekt als normal oder außergewöhnlich einzustufen ist. Wichtig ist auch die Dokumentation des Fahrzeugzustands bei Übergabe, etwa durch ein Übergabeprotokoll oder Fotos. Je genauer der Ausgangszustand festgehalten wurde, desto einfacher lässt sich später beurteilen, ob ein aufgetretener Schaden auf normalen Verschleiß oder einen versteckten Mangel zurückzuführen ist.

Bei der Beurteilung, ob ein Defekt als normaler Verschleiß oder Mangel einzustufen ist, spielen auch die Verkehrssicherheit und Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs eine Rolle. Beeinträchtigt ein Defekt die Verkehrssicherheit, kann dies eher für einen Mangel sprechen – selbst wenn die betroffene Komponente grundsätzlich dem Verschleiß unterliegt.

Für Käufer ist es ratsam, beim Gebrauchtwagenkauf besonders auf Anzeichen für übermäßigen Verschleiß zu achten. Eine gründliche Prüfung des Fahrzeugs vor dem Kauf, idealerweise durch einen unabhängigen Sachverständigen, kann helfen, spätere Streitigkeiten über die Einordnung von Defekten zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollten konkrete Zusicherungen zum Zustand bestimmter Bauteile im Kaufvertrag festgehalten werden.

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Was ist zu tun, wenn der Verkäufer einen Bedienungsfehler als Ursache für den Mangel behauptet?

Behauptet der Verkäufer einen Bedienungsfehler als Ursache für den Mangel, liegt die Beweislast zunächst beim Verkäufer selbst. Er muss nachweisen, dass der Mangel tatsächlich durch unsachgemäße Bedienung des Käufers entstanden ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe der Kaufsache, da in diesem Zeitraum eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greift.

Der Käufer sollte in einem solchen Fall zunächst schriftlich Stellung nehmen und erklären, dass er die Kaufsache ordnungsgemäß bedient hat. Dabei ist es hilfreich, die korrekte Bedienung möglichst genau zu beschreiben. Zusätzlich sollte der Käufer den Verkäufer auffordern, seine Behauptung eines Bedienungsfehlers konkret zu begründen und zu beweisen.

Wichtig ist, dass der Käufer selbst keine Beweise für die korrekte Bedienung vorlegen muss. Die Beweislast liegt beim Verkäufer. Dieser muss nicht nur behaupten, sondern tatsächlich nachweisen, dass ein Bedienungsfehler vorliegt. Bloße Vermutungen oder allgemeine Behauptungen reichen dafür nicht aus.

Kann der Verkäufer den behaupteten Bedienungsfehler nicht beweisen, bleiben die Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen. Der Käufer kann dann weiterhin Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Bei technisch komplexen Produkten wie Gebrauchtwagen ist es für den Verkäufer oft schwierig, einen Bedienungsfehler zweifelsfrei nachzuweisen. Hier kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Beispielsweise könnte ein Bedienungsfehler vorliegen, wenn nachweislich falscher Kraftstoff getankt wurde oder das Fahrzeug trotz Warnleuchten weitergefahren wurde.

Besteht Uneinigkeit über die Ursache des Mangels, kann ein unabhängiges Sachverständigengutachten Klarheit schaffen. Die Kosten dafür trägt zunächst derjenige, der das Gutachten in Auftrag gibt. Im Streitfall entscheidet letztlich das Gericht, wer die Kosten zu tragen hat.

Der Käufer sollte in jedem Fall alle Kommunikation mit dem Verkäufer schriftlich dokumentieren. Dies kann im Streitfall als Beweis dienen. Auch Fotos oder Videos des Mangels können hilfreich sein, um den Zustand der Kaufsache zu dokumentieren.

Bleibt der Verkäufer bei seiner Behauptung eines Bedienungsfehlers, ohne diesen beweisen zu können, sollte der Käufer seine Gewährleistungsrechte notfalls gerichtlich durchsetzen. Hier ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Chancen realistisch einschätzen zu können.

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Wie können Käufer Mängel nachweisen, die bei der Übergabe des Fahrzeugs bereits bestanden?

Der Nachweis von Mängeln, die bereits bei der Fahrzeugübergabe vorlagen, erfordert eine sorgfältige Dokumentation und zeitnahe Handlungen des Käufers. Bei Gebrauchtwagenkäufen von gewerblichen Händlern gilt seit Januar 2022 eine verlängerte Beweislastumkehr von 12 Monaten. In diesem Zeitraum wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen.

Trotz dieser Regelung ist es für Käufer ratsam, Mängel möglichst früh und umfassend zu dokumentieren. Eine gründliche Untersuchung des Fahrzeugs bei der Übergabe ist der erste wichtige Schritt. Hierbei sollten alle sichtbaren Mängel schriftlich festgehalten und idealerweise fotografisch dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, diese Mängelliste vom Verkäufer gegenzeichnen zu lassen.

Für nicht sofort erkennbare Mängel ist eine zeitnahe Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen äußerst hilfreich. Der Sachverständige kann den Zustand des Fahrzeugs fachkundig beurteilen und in einem Gutachten festhalten. Dieses Gutachten dient als wichtiges Beweismittel, falls später Streitigkeiten über den Zeitpunkt des Mangeleintritts entstehen.

Bei der Feststellung eines Mangels ist es entscheidend, den Verkäufer umgehend schriftlich zu informieren. Diese Mängelanzeige sollte detailliert sein und den Mangel genau beschreiben. Es ist ratsam, hierfür die Form des Einschreibens mit Rückschein zu wählen, um den Zugang der Mängelanzeige nachweisen zu können.

Die Führung eines Fahrtenbuchs kann ebenfalls zur Beweissicherung beitragen. Darin lassen sich Fahrleistung, Tankvorgänge und eventuelle Auffälligkeiten des Fahrzeugs dokumentieren. Diese Aufzeichnungen können helfen, den Zeitpunkt des Auftretens eines Mangels einzugrenzen.

In Fällen, in denen der Mangel erst nach einiger Zeit auftritt, ist die Einholung einer zweiten Expertenmeinung sinnvoll. Ein weiteres unabhängiges Gutachten kann die Argumentation stärken, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und sich erst später manifestiert hat.

Für technisch komplexe Mängel oder bei hohen Streitwerten ist die Beauftragung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts zu erwägen. Dieser kann die rechtliche Situation einschätzen und bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen.

Es ist zu beachten, dass nicht jeder Defekt einen rechtlich relevanten Mangel darstellt. Normale Verschleißerscheinungen fallen in der Regel nicht unter die Gewährleistung. Der Käufer muss daher plausibel darlegen, warum es sich um einen ungewöhnlichen, nicht dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechenden Zustand handelt.

Die sorgfältige Dokumentation und zeitnahe Reaktion auf entdeckte Mängel sind entscheidend für die erfolgreiche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Je früher und umfassender Mängel nachgewiesen werden können, desto besser stehen die Chancen, dass der Verkäufer zur Verantwortung gezogen werden kann.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gefahrübergang: Der Zeitpunkt, an dem die Gefahr für den Zustand der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Beim Autokauf ist dies in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs. Entscheidend ist der Zustand des Autos zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs für Gewährleistungsansprüche.
  • Beweislastumkehr: Normalerweise muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel am Produkt bereits beim Kauf vorhanden war. Bei der Beweislastumkehr kehrt sich diese Regelung um: Der Verkäufer muss beweisen, dass kein Mangel vorlag. Im Gebrauchtwagenkauf gilt diese Umkehr für Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftreten.
  • Sachmangel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit einer Sache von der vereinbarten oder gewöhnlichen Soll-Beschaffenheit abweicht. Das bedeutet, die Sache funktioniert nicht so, wie sie sollte oder wie es vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall war der Ölaustritt am Smart ein möglicher Sachmangel.
  • Vermutungsregel: Eine gesetzliche Annahme, die bei bestimmten Voraussetzungen gilt, bis das Gegenteil bewiesen wird. Im Gebrauchtwagenrecht wird bei Mängeln innerhalb von sechs Monaten vermutet, dass sie bereits beim Kauf bestanden. Der Verkäufer kann diese Vermutung widerlegen.
  • Gewöhnlicher Verschleiß: Der normale Abnutzungsgrad einer Sache durch Gebrauch und Zeit. Gewöhnlicher Verschleiß ist kein Mangel im rechtlichen Sinne und berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Im vorliegenden Fall wurde der Ölaustritt teilweise als gewöhnlicher Verschleiß gewertet.
  • Bedienungsfehler: Eine falsche oder unsachgemäße Handhabung einer Sache durch den Nutzer. Ein Bedienungsfehler kann dazu führen, dass ein Mangel erst nach dem Kauf entsteht und somit keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Bedienungsfehler als mögliche Ursache für den Ölaustritt in Betracht gezogen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB (Sachmangel): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der vereinbarten oder gewöhnlichen Soll-Beschaffenheit abweicht. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Ölaustritt am Smart einen Sachmangel darstellt.
  • § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Käufers, wenn ein Sachmangel vorliegt. Dazu gehören Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Im konkreten Fall wollte die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten.
  • § 440 BGB (Voraussetzungen des Rücktritts): Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorlagen.
  • § 476 BGB (Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen): Bei Verbrauchsgüterkäufen wird innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die Beweislast liegt dann beim Verkäufer. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob diese Vermutung greift und ob der Verkäufer den Gegenbeweis erbringen konnte.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung): Dieser Paragraph regelt allgemein das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 BGB erfüllt waren.

Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 117/14 – Urteil vom 28.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21.03.2014, Az. 1 O 137/13 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze und wegen des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin war nicht gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323, BGB berechtigt, von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.

Es kann nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass der verkaufte Smart bei Gefahrübergang am 13.04.2012 einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufwies.

Das Vorliegen eines solchen Mangels bereits bei Gefahrübergang kann nicht gemäß § 476 BGB vermutet werden.

Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf, auf den die Beweislastumkehr des § 476 BGB anwendbar ist. Diese gilt auch für gebrauchte Sachen, insbesondere Kraftfahrzeuge (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 476 Rn. 3 m.w.N.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage Rn. 3309).

§ 476 BGB beinhaltet jedoch lediglich eine Beweiserleichterung dafür, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist festgestellter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, nicht jedoch für das Vorliegen eines Mangels als solchen (vgl. BGH NJW 2004, 2299, zit. nach juris; BGH NJW 2007, 2621). Für das Vorliegen eines Mangels verbleibt es vielmehr bei der vollen Beweislast des Käufers (vgl. Lorenz in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 476 Rn. 24). Er hat eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit zu seinem Nachteil nachzuweisen (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3312). Erst wenn es dem Käufer gelingt, diesen Beweis zu führen, ist es am Verkäufer, alle relevanten Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Vermutung sprechen, weil diese mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (vgl. MüKo/Lorenz a.a.O.).

Der Klägerin ist der Beweis eines Mangels im Sinne des § 434 BGB nicht gelungen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, U. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, U. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zit. nach juris).

Zutreffend, und von der Berufung nicht angegriffen, ist das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass an drei Stellen im Motor Öl austrat, und zwar am Kurbelwellendichtring, am Übergang zwischen Ölpeilstabrohr zum Motorblock, beides Verschleißteile, sowie der nachträglich angebrachten Ölablassschraube.

Allein daraus, dass der Beklagte, wie vom Landgericht ausgeführt, eingeräumt habe, dass die Kolbenringe im August 2012 soweit verschlissen gewesen seien, dass sie hätten ersetzt werden müssen, folgt aber nicht, dass das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

§ 476 BGB gilt nur für Mängel durch vorzeitigen Verschleiß bei normaler Nutzung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (vgl. BGH NJW 2009, 580, 581; Palandt/Weidenkaff, a.a.O. Rn. 8). Handelt es sich hingegen bei der als Mangel gerügten Beeinträchtigung um gewöhnlichen Verschleiß und Alterung mit den daraus resultierenden Folgeschäden, scheidet die Anwendung des § 476 BGB bereits deshalb aus, weil dann kein Sachmangel vorliegt, für den die Rückwirkung des § 476 BGB gelten könnte (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3335, 3337). Es obliegt daher zunächst dem Käufer, den Einwand des Verkäufers, der behauptete Mangel sei auf normalen Verschleiß zurückzuführen, und daher nicht vertragswidrig, auszuräumen (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3386).

Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung klargestellt, dass der Verschleiß des Dichtrings nicht als übermäßiger, sondern als „normaler“ Verschleiß anzusehen ist, der bei einem Fahrzeug mit dieser Laufleistung auftreten kann. Ein Mangel liegt damit insoweit nicht vor.

Hinsichtlich der schadhaften O- Ringabdichtung zwischen Ölpeilstabrohr zum Motorblock konnte der Sachverständige zwar bestätigen, dass es sich ebenfalls um ein Verschleißteil handelte, nicht jedoch, dass dies übermäßig verschlissen war. Auch dies geht zulasten der Klägerin, da damit ein allein die Mangelhaftigkeit begründender übermäßiger Verschleiß nicht feststeht.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln, auch die Klägerin hat solche im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht vorgetragen.

Selbst wenn jedoch von einem übermäßigen und damit grundsätzlich dem Beklagten anzulastenden Verschleiß auszugehen sein sollte, stünde der Anwendung des § 476 BGB immer noch der vom Beklagten erhobene Einwand eines Bedienungsfehlers des Zeugen T… Z… entgegen.

Kommt eine weitere Ursache für die vom Sachverständigen festgestellten Undichtigkeiten in Betracht, wie hier ein Bedienungsfehler, setzt die Anwendung des § 476 BGB voraus, dass jeder Ursache eine vertragswidrige Beschaffenheit zu Grunde liegt (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3375). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Darstellung bei Reinking/Eggert Rn. 3379 ff.) steht ein Bedienungsfehler, der ebenso gut auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein kann, der Vermutung des § 476 BGB nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2007,2621 „Zylinderkopfdichtung-Fall“, zit. nach juris). Anders liegt der Fall hingegen, wenn aufgrund der Gesamtumstände praktisch ausgeschlossen werden kann, dass der schadensauslösende Bedienungsfehler bereits vor Übergabe erfolgte (vgl. BGH NJW 2004,2299 „Zahnriemen-Fall“, zit. nach juris). Der Einwand des Verkäufers, der Käufer habe den Mangel durch einen Bedienungsfehler selbst verursacht, ist damit nur dann erheblich, wenn der Verkäufer zum einen behauptet, durch diesen Bedienungsfehler sei der angeblich vertragswidrige Zustand alleine verursacht worden und zum anderen die angeblich unsachgemäße Behandlung nicht auch vor Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer, dann durch einen Dritten oder den Verkäufer selbst, erfolgt sein kann (vgl Reinking/Eggert Rn. 3378, 3381). Beides behauptet hier der Beklagte. Bei einer solchen Sachlage muss der Käufer zum Nachweis eines vertragswidrigen Zustandes den schädigenden Einfluss eines Bedienungsfehlers ausschließen (vgl. BGH NJW 2004, 2299, zit. nach juris; Reinking/Eggert Rn. 3380). Verbleibende Zweifel gehen hierbei zu seinen Lasten, § 476 BGB greift nicht zu seinen Gunsten ein.

Zwar war nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung eine Überfüllung vor dem 13.04.2012 theoretisch möglich und wäre auch nicht zwingend bei der Haupt – und Abgasuntersuchung am 12.04.2012 aufgefallen. Weiter verdeutlicht der Sachverständige jedoch, dass sich eine Überfüllung nach ungefähr 2000 km Fahrleistung ausgewirkt hätte. Die Klägerin hat einen Ölaustritt erstmals 4 Wochen nach Übergabe bemerkt. Das Fahrzeug hatte unstreitig zwischen dem Tag der Übergabe, dem 13.04.2012, und dem am 14.06.2012 erfolgten Ölwechsel ca. 8000 km zurückgelegt. Rein rechnerisch ergäben sich daraus für die ersten 4 Wochen nach Übergabe, wie vom Beklagtenvertreter während der Anhörung des Sachverständigen ausgeführt, ungefähr 4000 km. Der darauf basierenden Behauptung des Beklagten im Rahmen seiner schriftsätzlichen Beweiswürdigung, dass innerhalb der ersten 4 Wochen 4000 km zurückgelegt worden sind, ist die Klägerin in ihrer nachfolgenden Stellungnahme zu diesem Schriftsatz nicht entgegengetreten, so dass diese zugrundegelegt werden kann. Da sich jedoch ein Ölaustritt, sollte er denn auf einer vor Übergabe erfolgten Überfüllung beruhen, bereits nach einer Fahrleistung von ca. 2000 km hätte zeigen müssen, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass es zu einer solchen Überfüllung bereits vor Übergabe des Fahrzeuges gekommen ist.

Die Möglichkeit einer Überfüllung nach Gefahrübergang ist von dem Beklagten auch nicht ins Blaue hinein behauptet worden, sondern auf der Grundlage der Aussage des Zeugen T … Z … . Es besteht damit, wie vom Landgericht richtig erkannt, die Möglichkeit, dass die zum Ölaustritt führende Undichtigkeit auch auf einen nachfolgenden Bedienungsfehler zurückgehen kann. Ein sicher dem Beklagten anzulastender Mangel nach Gefahrübergang, wie ihn § 476 BGB voraussetzt, steht damit nicht fest.

Bei der weiteren vom Sachverständigen festgestellten Ölaustrittstelle an der nachträglich angebrachten Ölablassschraube handelt es sich nicht um ein Verschleißteil. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung jedoch verneint, dass der beanstandete Ölverlust allein auf diese Schraube zurück zu führen ist. Darüber hinaus konnte er nicht ausschließen, dass diese Schraube zunächst dicht war, und erst nachfolgend bei einem Ölwechsel beschädigt wurde. Auch dies steht einer Haftung des Beklagten entgegen, da der Ölwechsel am 14.06.2012 nicht durch den Beklagten vorgenommen wurde. Auch insoweit kann daher nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Mangel der Ölablassschraube sicher dem Beklagten anzulasten ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.690 EUR festgesetzt. Dieser richtet sich allein nach dem erstinstanzlich zugesprochenen Zahlungsantrag in der Hauptsache, dem zurückzugewährenden Kaufpreis nebst Standgebühr. Die erfolgte Zug – um – Zug – Verurteilung hat hierbei ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Feststellung des Annahmeverzuges.


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