Skip to content
Menü

Gebrauchtwagenkauf –  Nacherfüllungsverweigerung bei sporadisch auftretendem Mangel

Sporadischer Kupplungsmangel führt zum Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf! Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stärkt Verbraucherrechte und betont die Pflicht des Händlers zur gründlichen Mängeluntersuchung, auch bei schwer reproduzierbaren Fehlern. Ein wegweisendes Urteil für Käufer und Verkäufer von Gebrauchtwagen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Bei sporadischen Mängeln an einem Gebrauchtwagen kann der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung haben.
  • Der Käufer muss den Mangel dem Verkäufer zeitnah melden und dieser ist verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.
  • Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, muss er dies schriftlich bestätigen.
  • Der Käufer muss den Mangel nachweisen, aber er muss nicht den genauen technischen Defekt nachweisen.
  • Wenn der Mangel sporadisch auftritt, kann der Käufer dennoch einen Anspruch auf Nacherfüllung haben.
  • Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nicht allein deshalb verweigern, weil der Mangel sporadisch auftritt.
  • Der Käufer muss dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, bevor er weitere Schritte einleitet.
  • Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen.
  • Der Käufer kann auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist.
  • Die Beweislast für den Mangel liegt beim Käufer, aber er muss nicht unüberwindbare Hürden überwinden, um den Mangel nachzuweisen.

Gerichtsurteil: Nacherfüllungsanspruch bei sporadisch auftretenden Mängeln im Gebrauchtwagenkauf

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist für viele Menschen eine wichtige Entscheidung, die mit hohen finanziellen und emotionalen Erwartungen verbunden ist. Gerade bei gebrauchten Fahrzeugen kann es jedoch zu Problemen kommen, wenn sich nach dem Kauf Mängel zeigen. Ein häufiges Thema ist dabei die Frage, ob der Käufer im Falle eines sporadisch auftretenden Mangels Anspruch auf Nacherfüllung hat. Dieser Anspruch, der eine Reparatur oder Ersatz des mangelhaften Fahrzeugs beinhaltet, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Mangels, die Häufigkeit seines Auftretens und die Beweislage.

Besonders schwierig gestaltet sich die Situation, wenn der Mangel nur sporadisch auftritt, d. h. nicht immer und nicht dauerhaft vorhanden ist. In diesen Fällen kann es für den Käufer schwierig sein, den Mangel gegenüber dem Verkäufer nachzuweisen. Dies kann zu Streitigkeiten führen, da der Verkäufer die Nacherfüllung häufig verweigert, mit der Begründung, dass der Mangel nicht dauerhaft vorhanden sei oder nicht reproduzierbar sei. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis des Mangels gestellt werden und unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern kann.

Im Folgenden möchten wir anhand eines aktuellen Gerichtsurteils die Rechtsprechung zur Nacherfüllungsverweigerung bei sporadisch auftretendem Mangel näher beleuchten und die wichtigen Rechtsgrundlagen erläutern.

Ihr Gebrauchtwagen hat Mängel? Wir helfen Ihnen!

Sie haben Probleme mit Ihrem Gebrauchtwagen und der Händler verweigert die Nachbesserung? Wir verstehen Ihre Frustration. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Verbraucherrecht und verfügt über langjährige Erfahrung im Gebrauchtwagenrecht. Wir kennen Ihre Rechte und setzen sie durch.

Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem.

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt wegen sporadischem Kupplungsmangel zulässig

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 02.10.2015 (Az. 17 U 43/15) einem Käufer das Recht zum Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkauf zugesprochen, obwohl der Mangel am Kupplungspedal nur sporadisch auftrat. Der Fall verdeutlicht die Rechte von Verbrauchern beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs und die Pflichten von Händlern bei der Mängelbeseitigung.

Sachverhalt: Zeitweises Hängenbleiben des Kupplungspedals

Der Kläger hatte im Mai 2013 einen gebrauchten Volvo V50 für 12.300 Euro von einem Händler erworben. Bereits zweieinhalb Monate nach dem Kauf meldete er dem Verkäufer, dass das Kupplungspedal zeitweise am Fahrzeugboden hängen blieb. Bei Vorstellung des Fahrzeugs in der Werkstatt des Händlers ließ sich der Mangel jedoch nicht reproduzieren. Der Händler verwies den Käufer darauf, das Fahrzeug erneut vorzustellen, wenn der Fehler wieder auftrete.

Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler lehnte die Rückabwicklung ab, woraufhin der Käufer Klage einreichte. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da es den Mangel als unerheblich einstufte. Das OLG Schleswig-Holstein gab dem Käufer in zweiter Instanz jedoch Recht.

Entscheidung: Rücktritt wegen erheblicher Funktionsbeeinträchtigung zulässig

Das OLG stellte fest, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag in diesem Fall wirksam war. Entscheidend dafür waren folgende Punkte:

  1. Der Mangel am Kupplungspedal lag bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vor. Dies wird bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt.
  2. Der Händler hatte die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert, indem er eine nähere Untersuchung des nur zeitweise auftretenden Mangels ablehnte. Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen wie der Kupplung muss ein Händler das Fahrzeug auch dann eingehend prüfen, wenn sich der Mangel nicht sofort zeigt.
  3. Der Mangel stellte trotz geringer Reparaturkosten eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung dar. Bei Mängeln mit unklarer Ursache zum Zeitpunkt des Rücktritts kommt es nicht auf die Reparaturkosten an, sondern auf die Auswirkungen des Mangels. Ein hängenbleibendes Kupplungspedal beeinträchtigt die Verkehrssicherheit erheblich.

Folgen für Käufer und Verkäufer von Gebrauchtwagen

Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern beim Gebrauchtwagenkauf. Es zeigt, dass auch bei sporadisch auftretenden Mängeln ein Rücktrittsrecht bestehen kann, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Händler sind verpflichtet, auch schwer reproduzierbare Mängel ernsthaft zu untersuchen.

Käufer sollten Mängel umgehend rügen und dem Händler Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Verweigert der Händler eine ernsthafte Prüfung, kann dies bereits den Weg für einen Rücktritt ebnen.

Verkäufer müssen sicherheitsrelevante Mängel besonders sorgfältig prüfen, auch wenn diese sich nicht sofort zeigen. Eine pauschale Verweisung des Kunden auf eine erneute Vorstellung bei Wiederauftreten des Mangels genügt nicht. Im Zweifel sollte das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum untersucht werden.

Das OLG hat die Revision zugelassen, da zur Frage der Überprüfung von nicht reproduzierbaren Mängeln keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des OLG bestätigen wird.

Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die Pflicht von Gebrauchtwagenhändlern, auch sporadisch auftretende Mängel an sicherheitsrelevanten Bauteilen gründlich zu untersuchen. Bei Verweigerung einer ernsthaften Prüfung kann dem Käufer ein Rücktrittsrecht zustehen, selbst wenn die Reparaturkosten gering sind. Entscheidend ist die Auswirkung des Mangels auf die Verkehrssicherheit zum Zeitpunkt des Rücktritts, nicht die Höhe der Reparaturkosten. Dies stärkt den Verbraucherschutz beim Gebrauchtwagenkauf erheblich.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Käufer eines Gebrauchtwagens erheblich. Wenn Sie einen sporadisch auftretenden Mangel an sicherheitsrelevanten Bauteilen wie der Kupplung feststellen, müssen Sie diesen dem Verkäufer umgehend melden. Der Händler ist dann verpflichtet, den Mangel gründlich zu untersuchen – auch wenn er sich bei der Vorstellung des Fahrzeugs nicht zeigt. Verweigert der Händler eine ernsthafte Prüfung, können Sie unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten, selbst wenn die Reparaturkosten gering wären. Entscheidend ist die Auswirkung des Mangels auf die Verkehrssicherheit zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung. Dokumentieren Sie daher sorgfältig alle Mängel und Ihre Kommunikation mit dem Händler, um Ihre Rechte im Streitfall durchsetzen zu können.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen den Kauf eines Gebrauchtwagens? Rechte beim Gebrauchtwagenkauf sind ein komplexes Thema mit vielen Fallstricken. In unseren FAQs finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Kaufvertrag, Gewährleistung, Sachmängel und Co.


Was bedeutet der Begriff „sporadischer Mangel“ im Zusammenhang mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens?

Ein sporadischer Mangel beim Gebrauchtwagenkauf bezeichnet einen Defekt oder eine Fehlfunktion, die nur gelegentlich und unregelmäßig auftritt. Im Gegensatz zu einem dauerhaften Mangel zeigt sich der Fehler nicht bei jeder Nutzung des Fahrzeugs, sondern tritt nur zeitweise in Erscheinung.

Diese Art von Mangel stellt Käufer und Verkäufer vor besondere Herausforderungen. Einerseits kann der Defekt schwer nachzuweisen sein, da er möglicherweise bei einer Überprüfung nicht auftritt. Andererseits kann ein sporadischer Mangel, insbesondere wenn er sicherheitsrelevante Bauteile betrifft, erhebliche Risiken bergen.

Ein typisches Beispiel für einen sporadischen Mangel ist ein zeitweises Hängenbleiben des Kupplungspedals. Dieses Problem tritt nicht bei jeder Betätigung der Kupplung auf, kann aber im Straßenverkehr zu gefährlichen Situationen führen.

Die rechtliche Bewertung sporadischer Mängel unterscheidet sich von der Beurteilung dauerhafter Defekte. Entscheidend ist dabei oft die Sicherheitsrelevanz des Mangels. Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen wie Bremsen, Lenkung oder eben der Kupplung wird auch ein nur gelegentlich auftretender Fehler als erheblicher Mangel eingestuft.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, auch sporadische Mängel zu beheben, wenn der Käufer diese meldet. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Fehler bei einer Überprüfung nicht reproduzierbar war. Vielmehr muss der Verkäufer in solchen Fällen eine gründliche Untersuchung durchführen, um die Ursache des Problems zu finden und zu beseitigen.

Für den Käufer bedeutet ein sporadischer Mangel oft Unsicherheit in der Nutzung des Fahrzeugs. Selbst wenn der Defekt nur selten auftritt, kann er das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Autos erheblich beeinträchtigen. In solchen Fällen kann dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zustehen, ohne dass er dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Nachbesserung setzen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mangel sicherheitsrelevant ist und der Verkäufer die Behebung des Problems verweigert oder hinauszögert.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt grundsätzlich der Käufer. Bei sporadischen Mängeln kann dies jedoch schwierig sein. Daher ist es ratsam, das Auftreten des Fehlers so genau wie möglich zu dokumentieren, etwa durch Beschreibungen der Umstände oder, falls möglich, durch Videoaufnahmen.

Wichtig zu beachten ist, dass die Erheblichkeit eines sporadischen Mangels nicht allein an den Kosten für seine Beseitigung gemessen werden kann. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Mangel mit geringem Aufwand hätte behoben werden können, kann er aufgrund seiner Sicherheitsrelevanz als erheblich eingestuft werden.

Sporadische Mängel verdeutlichen die Komplexität des Gebrauchtwagenkaufs. Sie unterstreichen die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung des Fahrzeugs vor dem Kauf und einer klaren Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer bei auftretenden Problemen. Im Streitfall kann die rechtliche Beurteilung solcher Mängel von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängen.

zurück


Was muss ich als Käufer tun, wenn beim Gebrauchtwagen ein Mangel auftritt, der nur sporadisch auftritt?

Bei einem sporadisch auftretenden Mangel an einem Gebrauchtwagen muss der Käufer zunächst den Mangel so genau wie möglich dokumentieren. Dies ist besonders wichtig, da der Mangel nicht dauerhaft präsent ist und somit schwerer nachzuweisen sein kann. Eine ausführliche schriftliche Beschreibung des Mangels, ergänzt durch Fotos oder Videos, wenn möglich, ist ratsam. Dabei sollten Datum, Uhrzeit und die genauen Umstände des Auftretens festgehalten werden.

Der nächste Schritt ist die unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer. Dies sollte idealerweise schriftlich erfolgen, um einen Nachweis der Mängelanzeige zu haben. In der Mitteilung an den Verkäufer muss der Mangel präzise beschrieben werden. Es ist wichtig, dem Verkäufer die Möglichkeit zur Untersuchung des Fahrzeugs einzuräumen.

Der Käufer hat grundsätzlich das Recht auf Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die Gelegenheit erhält, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern. Bei der Nacherfüllung muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Die Länge dieser Frist hängt vom Einzelfall ab, sollte aber bei einem Gebrauchtwagen in der Regel nicht kürzer als zwei Wochen sein.

Weigert sich der Verkäufer, den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer weitergehende Rechte. Er kann dann vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln, wie beispielsweise einem sich verklemmendem Kupplungspedal, kann unter Umständen sogar ein sofortiger Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung gerechtfertigt sein.

Es ist zu beachten, dass der Käufer die Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt. Bei einem nur sporadisch auftretenden Mangel kann dies besonders herausfordernd sein. Daher ist es ratsam, wenn möglich, Zeugen hinzuzuziehen oder einen Sachverständigen zu beauftragen, der den Mangel feststellen und dokumentieren kann.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei Gebrauchtwagen, die von einem Händler gekauft wurden, in der Regel zwei Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand.

Bei einem Kauf von privat gelten andere Regeln. Hier kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden. Ist dies der Fall, hat der Käufer nur dann Ansprüche, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Tritt der Mangel nur sporadisch auf, ist es wichtig, geduldig und beharrlich zu bleiben. Der Käufer sollte dem Verkäufer jedes Auftreten des Mangels mitteilen und auf eine Lösung drängen. Dabei ist es hilfreich, alle Kommunikation schriftlich zu führen und aufzubewahren.

zurück


Kann der Verkäufer die Nacherfüllung tatsächlich verweigern, wenn der Mangel nur sporadisch auftritt?

Bei sporadisch auftretenden Mängeln an einem Gebrauchtwagen kann der Verkäufer die Nacherfüllung nicht ohne Weiteres verweigern. Das Gesetz räumt dem Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung ein, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Mangel ständig oder nur gelegentlich auftritt.

Die Nacherfüllung ist das primäre Gewährleistungsrecht des Käufers. Sie gibt dem Verkäufer die Möglichkeit, seine vertraglichen Pflichten doch noch zu erfüllen und den Mangel zu beseitigen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer auf andere Rechte wie Rücktritt oder Minderung zurückgreifen.

Ein sporadisch auftretender Mangel stellt den Verkäufer vor besondere Herausforderungen. Oft lässt sich der Fehler bei einer Überprüfung nicht reproduzieren, was die Diagnose und Reparatur erschwert. Dennoch berechtigt dies den Verkäufer nicht automatisch zur Verweigerung der Nacherfüllung.

Die Schwelle für eine berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung ist hoch. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nur dann ablehnen, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Bei einem sporadischen Mangel liegt in der Regel weder Unmöglichkeit noch Unverhältnismäßigkeit vor.

Entscheidend ist, wie der Verkäufer auf die Mängelrüge des Käufers reagiert. Lehnt er jegliche Untersuchung des Fahrzeugs ab oder bestreitet er die Existenz des Mangels, ohne ernsthafte Bemühungen zur Fehlersuche zu unternehmen, kann dies bereits als unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung gewertet werden.

Die Rechtsprechung sieht eine Verweigerung der Nacherfüllung schon dann als gegeben an, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels qualifiziert bestreitet. Bezeichnet der Verkäufer das Fahrzeug als mangelfrei und lehnt eine weitere Prüfung der behaupteten Mängel ab, sind die Voraussetzungen für eine Nacherfüllungsverweigerung erfüllt.

Bei sporadisch auftretenden Mängeln ist der Verkäufer verpflichtet, zumindest ernsthafte Anstrengungen zur Fehlerdiagnose zu unternehmen. Er muss das Fahrzeug gründlich untersuchen und gegebenenfalls längere Probefahrten durchführen, um den Mangel zu reproduzieren. Verweigert er diese Maßnahmen, kann der Käufer direkt zu den sekundären Gewährleistungsrechten übergehen, ohne eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen.

Ein sporadisch auftretender Mangel entbindet den Verkäufer nicht von seiner Gewährleistungspflicht. Auch wenn sich der Fehler nicht bei jeder Nutzung des Fahrzeugs zeigt, kann er die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für sicherheitsrelevante Mängel, wie etwa Probleme mit der Bremsanlage oder der Lenkung.

Der Verkäufer muss bei der Nacherfüllung alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Mangel zu beheben. Dazu gehört auch die Bereitschaft, das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum zu beobachten oder spezielle Diagnoseverfahren anzuwenden. Erst wenn trotz intensiver Bemühungen keine Lösung gefunden werden kann, darf der Verkäufer die weitere Nacherfüllung ablehnen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt grundsätzlich der Käufer. Bei einem nur sporadisch auftretenden Fehler kann dies eine besondere Herausforderung darstellen. Der Käufer sollte daher den Mangel so genau wie möglich dokumentieren, etwa durch Videoaufnahmen oder Zeugenaussagen. Je besser der Mangel belegt ist, desto schwieriger wird es für den Verkäufer, die Nacherfüllung zu verweigern.

Letztlich hängt die Beurteilung, ob eine Verweigerung der Nacherfüllung bei sporadisch auftretenden Mängeln zulässig ist, von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind dabei die Art und Schwere des Mangels, die Bemühungen des Verkäufers zur Fehlerdiagnose und die Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs.

zurück


Was muss ich als Käufer beweisen, um den Mangel am Gebrauchtwagen geltend zu machen, wenn dieser sporadisch auftritt?

Bei sporadisch auftretenden Mängeln an einem Gebrauchtwagen steht der Käufer vor einer besonderen Herausforderung. Die Beweisführung gestaltet sich in solchen Fällen oft schwierig, da der Mangel nicht durchgängig präsent ist. Dennoch gibt es Möglichkeiten, einen solchen Mangel rechtlich wirksam geltend zu machen.

Grundsätzlich muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dies gilt insbesondere, wenn seit dem Kauf mehr als zwölf Monate vergangen sind. In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf greift hingegen die sogenannte Beweislastumkehr. In dieser Zeit muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorhanden war.

Um einen sporadisch auftretenden Mangel zu belegen, sind verschiedene Beweismittel denkbar. Eine gründliche Dokumentation des Mangels ist dabei von zentraler Bedeutung. Fotos oder Videoaufnahmen, die den Mangel im Moment seines Auftretens zeigen, können als wichtige Beweise dienen. Beispielsweise könnte ein Video, das ein plötzliches Aussetzen des Motors während der Fahrt zeigt, als Nachweis für einen intermittierenden Motorschaden herangezogen werden.

Neben visuellen Beweisen können auch Zeugenaussagen von Bedeutung sein. Wenn der Mangel in Anwesenheit anderer Personen auftritt, sollten deren Kontaktdaten festgehalten werden. Ein Beifahrer, der das ungewöhnliche Verhalten des Fahrzeugs bestätigen kann, stärkt die Position des Käufers erheblich.

Ein besonders gewichtiges Beweismittel stellt ein ausführliches Gutachten eines Sachverständigen dar. Auch wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Untersuchung möglicherweise nicht auftritt, kann ein Fachmann oft Spuren oder Indizien für das sporadische Problem finden. Ein Gutachter könnte beispielsweise Abnutzungserscheinungen oder Fehlerprotokolle im Bordcomputer entdecken, die auf den behaupteten Mangel hinweisen.

Es ist ratsam, alle Kommunikation mit dem Verkäufer bezüglich des Mangels schriftlich zu führen. E-Mails oder Briefe, in denen der Mangel beschrieben und Nachbesserung gefordert wird, können als Beweis für die zeitnahe Meldung des Problems dienen. Dies ist insbesondere wichtig, um die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu wahren.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Werkstatt aufzusuchen und den Mangel dort dokumentieren zu lassen. Auch wenn der Fehler während des Werkstattbesuchs nicht auftritt, kann ein Fehlerspeicherprotokoll oder ein Prüfbericht der Werkstatt als Indiz für das Problem dienen.

Bei sicherheitsrelevanten Mängeln, wie etwa einem sich sporadisch verklemmenden Kupplungspedal, hat der Bundesgerichtshof die Position des Käufers gestärkt. In solchen Fällen muss der Verkäufer dem Problem besonders gründlich nachgehen, selbst wenn es sich bei einer Vorführung nicht reproduzieren lässt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweisführung bei sporadischen Mängeln oft eine Kombination verschiedener Beweismittel erfordert. Je mehr unterschiedliche und voneinander unabhängige Belege für den Mangel vorgelegt werden können, desto überzeugender ist die Argumentation des Käufers.

Die Dokumentation des Mangels sollte so zeitnah wie möglich nach dessen Auftreten erfolgen. Dies erhöht die Glaubwürdigkeit und erschwert dem Verkäufer den Einwand, der Mangel sei erst nach der Übergabe des Fahrzeugs entstanden.

Letztendlich entscheidet im Streitfall ein Gericht darüber, ob die vorgelegten Beweise ausreichen, um den Mangel zu belegen. Die Anforderungen können je nach Einzelfall variieren, weshalb eine möglichst umfassende und detaillierte Beweisführung empfehlenswert ist.

zurück


Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert, obwohl der Mangel am Gebrauchtwagen sporadisch vorliegt und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt?

Bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem Händler haben Käufer grundsätzlich Anspruch auf Gewährleistung. Wenn ein Mangel am Fahrzeug auftritt, der bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war, steht dem Käufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Dies bedeutet, dass der Händler verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern.

Im Fall eines sporadisch auftretenden Mangels, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, gelten besondere Regelungen. Auch wenn der Mangel nicht dauerhaft feststellbar ist, hat der Käufer weitreichende Rechte. Die Rechtsprechung berücksichtigt hier die potenzielle Gefahr für die Sicherheit des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer.

Verweigert der Händler die Nacherfüllung bei einem solchen sicherheitsrelevanten Mangel, kann der Käufer unter bestimmten Umständen ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Käufer aufgrund der Sicherheitsrelevanz des Mangels nicht zugemutet werden kann, das Fahrzeug weiter zu nutzen oder auf ein erneutes Auftreten des Mangels zu warten.

Ein Beispiel verdeutlicht diese Situation: Bei einem gekauften Gebrauchtwagen bleibt das Kupplungspedal gelegentlich am Fahrzeugboden hängen und muss manuell in die Ausgangsposition zurückgezogen werden. Obwohl der Mangel bei einer Untersuchung durch den Händler nicht auftritt, besteht er weiterhin sporadisch. In einem solchen Fall kann der Käufer aufgrund der Gefahr für die Verkehrssicherheit berechtigt sein, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Händler eine weitere Frist zur Nachbesserung zu setzen.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass bei sicherheitsrelevanten Mängeln die sonst übliche Wesentlichkeitsgrenze von fünf Prozent des Kaufpreises für einen Rücktritt nicht anwendbar ist. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wiegt so schwer, dass der Verkäufer den Mangel in jedem Fall beheben muss.

Neben dem Rücktrittsrecht hat der Käufer auch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Die Minderung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der Wert des mangelfreien Fahrzeugs zum tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs steht. Bei einem sicherheitsrelevanten Mangel kann diese Minderung erheblich ausfallen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Käufer seine Rechte zeitnah geltend machen sollte. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, was die Beweisführung für den Käufer erleichtert.

Der Käufer sollte den Mangel umgehend und detailliert beim Händler anzeigen. Eine schriftliche Dokumentation des Mangels, möglichst mit Fotos oder Videos, kann die Beweisführung unterstützen. Auch wenn der Mangel nur sporadisch auftritt, sollte der Käufer alle Vorkommnisse genau protokollieren.

Bei der Geltendmachung der Rechte ist es ratsam, sich auf die Sicherheitsrelevanz des Mangels zu berufen. Dies stärkt die Position des Käufers erheblich, da die Rechtsprechung in solchen Fällen tendenziell käuferfreundlich ist. Die Verweigerung der Nacherfüllung durch den Händler kann in diesem Kontext als besonders schwerwiegend angesehen werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass Käufer bei sicherheitsrelevanten Mängeln an Gebrauchtwagen, auch wenn diese nur sporadisch auftreten, starke Rechte haben. Die Verweigerung der Nacherfüllung durch den Händler kann den Weg für einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine erhebliche Minderung des Kaufpreises ebnen. Die Rechtsprechung berücksichtigt hier den besonderen Stellenwert der Verkehrssicherheit und schützt die Interessen des Käufers in besonderem Maße.

zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Nacherfüllung: Bezieht sich auf das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen. Im vorliegenden Fall hätte der Käufer das Recht gehabt, vom Händler die Reparatur des Kupplungspedals zu verlangen.
  • Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit einer Kaufsache von der vereinbarten oder gewöhnlichen Beschaffenheit abweicht. Im vorliegenden Fall war das zeitweise hängenbleibende Kupplungspedal ein Mangel, da es die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigte.
  • Beweislast: Die Beweislast beschreibt die Pflicht einer Partei, im Streitfall Tatsachen zu beweisen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde die Beweislast umgekehrt, da der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftrat. Der Verkäufer musste beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorhanden war.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Recht des Käufers, den Vertrag rückgängig zu machen und den gezahlten Kaufpreis zurückzufordern, wenn die Kaufsache einen Mangel aufweist. Im vorliegenden Fall konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, da der Händler die Nachbesserung verweigerte.
  • Sporadischer Mangel: Ein sporadischer Mangel ist ein Mangel, der nur gelegentlich oder unregelmäßig auftritt und daher schwer nachweisbar sein kann. Im vorliegenden Fall war das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals ein sporadischer Mangel.
  • Erhebliche Funktionsbeeinträchtigung: Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Mangel die Gebrauchstauglichkeit oder Sicherheit der Kaufsache erheblich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wurde das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals als erhebliche Funktionsbeeinträchtigung angesehen, da es die Verkehrssicherheit beeinträchtigte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB (Sachmangel): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Im vorliegenden Fall weicht das zeitweise hängenbleibende Kupplungspedal von der üblichen Beschaffenheit eines mangelfreien Fahrzeugs ab und stellt somit einen Sachmangel dar.
  • § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln, darunter Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises. Im vorliegenden Fall macht der Käufer sein Recht auf Rücktritt geltend, da der Händler die Nacherfüllung verweigert.
  • § 476 BGB (Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen): Bei Verbrauchsgüterkäufen wird vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, bereits bei Übergabe vorhanden war. Im vorliegenden Fall trat der Mangel innerhalb dieser Frist auf, sodass die Beweislast beim Verkäufer liegt, zu beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorhanden war.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung): Dieser Paragraph regelt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, was als nicht vertragsgemäße Leistung betrachtet werden kann.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Im vorliegenden Fall könnte die Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer als Pflichtverletzung angesehen werden, die zum Schadensersatzanspruch des Käufers führt.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 17 U 43/15 – Urteil vom 02.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Mai 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (12 O 259/13) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.215,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2013 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volvo V 50 2.0 Momentum, FIN: …. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.669,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 299,00 € seit dem 18. Oktober 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüberhinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 31 % und der Beklagten zu 69 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch können die Parteien die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Teils abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in der jeweiligen Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung weiter Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.

Die Parteien schlossen am 2. Mai 2013 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Volvo, Modell V 50 2.0 Momentum zu einem Preis von 12.300 €. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 81.500 Kilometern.

Nachdem die Beklagte in der Zeit vom 10. Mai bis zum 25. Juni 2013 wiederholt Reparaturen an dem Fahrzeug durchgeführt und dabei unter anderem den Bremskraftverstärker ausgetauscht hatte, teilte der Kläger der Beklagten mit einer E-Mail vom 25. Juni 2013 mit, dass ein Geräusch an der Kupplung und das teigige Gefühl sowie das Zischen an der Bremse nicht mehr vorhanden seien, aber nunmehr das Bremspedal klemme. Im Rahmen eines weiteren Werkstattaufenthalts am 15. Juli 2013 tauschte die Beklagte daraufhin erneut den Bremskraftverstärker aus.

Mit weiterer E-Mail vom 16. Juli 2013 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten erneut die Bremsen des Fahrzeugs. Am 18. Juli 2013 stellte der Kläger das Fahrzeug sodann bei der DEKRA-Niederlassung in N. vor und begab sich im Anschluss zu der Beklagten, wo er erneut die Bremsen bemängelte und außerdem geltend machte, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden liegen bzw. hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. Bei einer darauf durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kfz-Meister trat dies allerdings nicht auf; auch bei mehrmaliger Betätigung des Kupplungspedals zeigte sich der vom Kläger am Kupplungspedal gerügte Mangel nicht. Am 19. Juli 2013 führte der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten ein Telefonat, dessen Inhalt streitig ist. Im Anschluss hieran übersandte der Kläger an den Geschäftsführer der Beklagten eine E-Mail, in der er unter anderem ausführte, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich geweigert, eine Reparatur des Fahrzeugs im Hinblick auf Defekte an der Bremse und der Kupplung durchzuführen, gleichzeitig aber auch abgelehnt, dies schriftlich ihm gegenüber zu bestätigen.

Am 20. Juli 2013, einem Samstag, begab sich der Kläger erneut zur Beklagten und beanstandete dort wiederum Probleme mit dem Fahrzeug, unter anderem auch erneut ein „Hängenbleiben“ des Kupplungspedals. Da der Betrieb der Beklagten an diesem Tag nur mit einer Bürokraft besetzt war, erfolgte keine Untersuchung oder Besichtigung des klägerischen Fahrzeugs. Auf die Bitte des Klägers um Rückmeldung seitens der Beklagten erfolgte keine Reaktion. Nachdem der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten mit einem weiteren E-Mail-Schreiben vom 20. Juli 2013 darum gebeten hatte, seine bisherige Haltung im Hinblick auf eine Reparatur des Fahrzeugs zu ändern und sich hierzu im Verlauf der folgenden Woche schriftlich zu äußern, erklärte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Hinweis auf Mängel an der Bremse und der Kupplung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das betreffende Schreiben vom 22. Juli 2013 (Anlage K 3 zur Klageschrift) verwiesen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. August 2013 wies die Beklagte das klägerische Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zurück.

Nachdem der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug ab dem 31. Juli 2013 wegen Bedenken im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht mehr benutzt hatte, erwarb er am 20. Juni 2014 ein Ersatzfahrzeug, das er bis Anfang August 2015 nutzte und dann wieder verkaufte. Von diesem Zeitpunkt an nutzte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug, das zwischenzeitlich im Rahmen der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen repariert worden war, wieder. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 96.483 Kilometern auf.

Der Kläger hat behauptet, nach dem zweiten Austausch des Bremskraftverstärkers sei die Kupplung am Bodenblech des Fahrzeugs hängen geblieben. Auch später sei dies wiederholt aufgetreten, so dass er aus Gründen der Verkehrssicherheit das Fahrzeug nicht mehr benutzt habe. Weiter hat der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe in dem am 19. Juli 2013 geführten Telefonat jegliche Nachbesserung an der Bremse und Kupplung als wirtschaftlich nicht sinnvoll abgelehnt.

Das Landgericht hat zu den vom Kläger behaupteten Mängeln an der Bremse und dem Kupplungspedal ein Gutachten des Sachverständigen M. eingeholt. Im Rahmen der Begutachtung hat der Sachverständige einen von ihm festgestellten Mangel am Kupplungspedal durch Einbau eines neuen Kupplungsgeberzylinders beseitigt. Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens und ergänzender Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht sodann mit dem am 18. Mai 2015 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es angeführt, der Kläger könne eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht auf die von ihm geltend gemachten Mängel stützen. Der behauptete Mangel an der Bremsanlage liege nicht vor, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein Mangel an der Bremsanlage des Fahrzeugs nicht festzustellen sei.

Im Hinblick auf die Kupplung habe der Sachverständige zwar einen technischen Mangel in Form eines „Hängenbleibens“ des Kupplungspedals festgestellt. Dieser Mangel rechtfertige aber nicht den vom Kläger erklärten Rücktritt, da eine hierdurch begründete Pflichtverletzung als unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen sei. Denn bei dem vom Sachverständigen für eine Beseitigung des Mangels angegebenen Betrag von 439,49 € betrage der Mängelbeseitigungsaufwand gerade 3,5 % des Kaufpreises und liege damit unterhalb der Erheblichkeitsgrenze, die gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 5 % des Kaufpreises zu ziehen sei. Es liege auch kein Fall vor, in dem trotz nur geringem Mängelbeseitigungsaufwand eine erhebliche Pflichtverletzung zu bejahen sei. Eine solche Ausnahme könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine ungewisse Mängelursache vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn auch für den Verkäufer bei Zugrundelegung der Sichtweise eines verständigen Käufers die Ursache des geltend gemachten Mangels ungewiss sei. Ein solcher Fall habe hier insofern nicht vorgelegen, als dass die Beklagte den vom Kläger behaupteten Mangel in Abrede gestellt habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, wobei er allein die Bewertung des Landgerichts, der vom Sachverständigen M. festgestellte Mangel an dem Kupplungspedal sei als unerheblich anzusehen, angreift. Dass das Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen einen Mangel an der Bremsanlage nicht festzustellen vermochte, nimmt der Kläger dagegen hin.

Der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht den Mangel am Kupplungspedal als unerheblich angesehen. Für die Bewertung, ob eine Pflichtverletzung in Form eines Mangels der verkauften Sache als unerheblich eingestuft werden könne, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2013 sei das Kupplungspedal des Fahrzeugs aber wiederholt am Fahrzeugboden hängen geblieben und hätte erst zurückgestellt werden müssen. Dabei habe es sich um einen erheblichen, für die Verkehrssicherheit maßgeblichen Mangel gehandelt. Dass sich dieser Mangen mit vergleichsweise geringem Aufwand beseitigen lasse, sei für ihn bei Erklärung des Rücktritts nicht zu erkennen gewesen. Das Landgericht hätte insofern nicht unter Hinweis darauf, dass bei der Beklagten keine Ungewissheit von der Mangelursache vorgelegen habe, sondern die Beklagte schlicht das Vorliegen eines Mangels verneint habe, eine Erheblichkeit des Mangels ablehnen dürfen.

Wegen Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs habe er dieses vom 31. Juli 2013 an nicht mehr benutzt. Die Finanzierung eines neuen, seinen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Fahrzeugs sei ihm aber erst im Juli 2014 möglich gewesen. Zuvor hätten ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel gefehlt. Der Kläger macht insofern in Erweiterung des in erster Instanz gestellten Antrags Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 31. Juli 2013 bis zum 20. Juni 2014 in Höhe von täglich 59,00 € und damit in Höhe von insgesamt 19.057,00 € geltend.

Er beantragt, das Urteil des LG Kiel vom 18. Mai 2015 (12 O 259/13) abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volvo V 50 2.0 Momentum, FIN: …, an ihn 11.885,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. August 2013 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 299,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. Oktober 2013 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Nutzungsentschädigung von 19.057,00 € zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. Oktober 2013 zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dabei macht sie insbesondere geltend, trotz des Umstands, dass sich ein Mangel an dem Kupplungspedal bei Vorstellung des Fahrzeugs nicht gezeigt habe, grundsätzlich zur Nachbesserung bereit gewesen zu sein.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2015 den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 21. September 2015 und die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 17. und 29. September 2015 lagen dem Senat bei der Entscheidung vor.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg.

Der Kläger kann aufgrund eines wirksamen Rücktritts von dem Kaufvertrag von der Beklagten die Rückzahlung von 11.215,93 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen (hierzu sogleich unter 1.). Weiter ist infolge des wirksamen Rücktritts der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, sowie der Antrag auf Rückzahlung der für die Fahrzeuggarantie gezahlten 299,00 € begründet (hierzu unter 2. und 3.). Ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung steht dem Kläger dagegen nur in Höhe von 2.370,00 € zu, während er Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe der geltend gemachten 899,40 € verlangen kann (dazu unter 4. und 5.).

1. Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 437 Nr. 2, Alt. 1, 440, 323, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile und damit einen Betrag von 11.215,93 € verlangen. Denn der Kläger ist mit dem Schreiben vom 22. Juli 2013 wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten, so dass dieser zurück abzuwickeln war.

a) Das streitgegenständliche Fahrzeug wies gemäß den Feststellungen des Landgerichts insofern einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf, als dass sich das Kupplungspedal zeitweise nach Betätigung nicht wieder zurück in die Ausgangsposition stellte, sondern am Fahrzeugboden „hängen blieb“. Dies ergibt sich anschaulich aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. Danach ist das zeitweise „Hängenbleiben“ des Kupplungspedals auf eine „hakelnde“ Bewegung der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten Kolbenstange zurück zu führen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um einen auf Verschleiß zurückzuführenden Mangel, der bei gebrauchten Fahrzeugen ab einem gewissen Fahrzeugalter keinen Mangel begründet. Ein verschleißbedingter Mangel liegt vor, wenn aufgrund bestimmungsgemäßer Abnutzung Fahrzeugteile nicht mehr ihre ursprüngliche Wirkung entfalten. Das ist bei einem – selbst nur zeitweise – am Fahrzeugboden hängenbleibenden Kupplungspedal nicht der Fall und kann erstrecht nicht bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von nicht einmal 90.000 Kilometern angenommen werden.

b) Da es sich bei dem vom Kläger mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB handelt, ist bereits aufgrund der Vermutung nach § 476 BGB davon auszugehen, dass der erstmals bereits 2 ½ Monate nach Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Fahrzeugs gerügte und später auch festgestellte Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Letztlich ergibt sich dies aber auch aufgrund der Art des Mangels. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kupplungsgeberzylinder infolge der Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger so beschädigt wurde, dass dessen Kolbenstange – wie vom Sachverständigen ausgeführt – „hakelig“ wurde und sich das Kupplungspedal deshalb nicht selbsttätig in die Ausgangsposition zurück stellte.

c) Der Kläger war aufgrund dieses Mangels auch berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.

Grundsätzlich setzt ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 1 BGB zunächst eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer voraus. Eine solche Frist zur Nachbesserung hat der Kläger der Beklagten unstreitig nicht gesetzt. Allerdings war eine Nachfristsetzung vorliegend entbehrlich, da die Beklagte eine Nachbesserung im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hatte. An eine solche Verweigerung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar strenge Anforderungen zu stellen; es muss ersichtlich sein, dass der Verkäufer ein Nachbesserungsverlangen seitens des Käufers als „letztes Wort“ ablehnt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn 945 ff.).

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob der Geschäftsführer der Beklagten in dem Telefonat mit dem Kläger am 19. Juli 2013 – wie von diesem in der Anhörung vor dem Senat ausgeführt – weitere Reparaturen an dem Fahrzeug mit der Begründung abgelehnt hat, dies sei für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll. Denn auch bei Zugrundelegung der Darstellung der Beklagten gemäß der ergänzenden Ausführung ihres Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat lag eine ernsthafte und endgültige Verweigerungshaltung durch die Beklagte vor. Danach haben die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger, als sich der von diesem behauptete Mangel am Kupplungspedal bei der Vorstellung des Fahrzeugs am 18. Juli 2017 nicht zeigte und auch nicht reproduzierbar war, mitgeteilt, ein Mangel sei nicht festzustellen. Solange der behauptete Mangel am Kupplungspedal nicht auftrete, bestehe kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden seitens der Beklagten. Sofern das Kupplungspedal wieder „hängen bleiben“ sollte, solle der Kläger das Fahrzeug erneut bei der Beklagten vorstellen. Schon dieses Verhalten seitens der Mitarbeiter der Beklagten erfüllte die Anforderung an eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der in einem solchen Fall notwendigen Nachbesserungsmaßnahmen. So ist die Verweigerung einer Nachbesserung bereits dann anzunehmen, wenn das Vorliegen eines Mangels qualifiziert bestritten wird. Wird ein Fahrzeug vom Verkäufer als mangelfrei bezeichnet und eine weitere Prüfung der behaupteten Mängel abgelehnt, sind die Voraussetzungen für eine Nachbesserungsverweigerung gegeben (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. bei Rn. 949). Ein hiermit gleichzusetzender Fall lag hier vor. Die Beklagte hat zwar bei Zugrundelegung ihrer Darstellung nicht pauschal eine Beseitigung von weiteren Mängeln abgelehnt, sie hat es aber abgelehnt, das Fahrzeug wegen des vom Kläger behaupteten nur zeitweise auftretenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise konkret näher zu untersuchen. Damit hat sie aber zugleich zu erkennen gegeben, ihren Pflichten im Rahmen einer Nachbesserung nicht nachkommen zu wollen.

Bei einem Mangel, der sich nur zeitweise, aber nicht während der Vorstellung des Fahrzeugs bei einem gewerblichen Verkäufer zeigt (sogenannter „Vorführeffekt“), ist nach Art der von einem Käufer behaupteten Mängel zu differenzieren: Betreffen die behaupteten Mängel lediglich Umstände, die für den Fahrzeugkomfort von Bedeutung sind oder nicht sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffen, so kann auch ein gewerblicher Verkäufer den Käufer darauf verweisen, sich mit dem Fahrzeug wieder vorzustellen, wenn der Mangel auch auftritt. Anders verhält es sich hingegen, wenn der gerügte Mangel sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betrifft. Hier ist ein Verkäufer auch dann, wenn sich der gerügte Mangel nicht sogleich zeigt, gehalten, das Fahrzeug näher zu untersuchen und hierfür gegebenenfalls auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen zu überprüfen, ob der behauptete Mangel tatsächlich auftritt, um dann – sofern sich der Mangel zeigt – die Ursache beseitigen zu können. Dem Senat ist bewusst, dass es sich hierbei um durchaus erhöhte Anforderungen an einen Verkäufer handelt. Dieser kann sich nicht sogleich selbst vom Vorliegen des behaupteten Mangels überzeugen, sondern muss sich – jedenfalls vorerst – auf die Behauptung des Käufers verlassen und Mangelforschung betreiben. Gerade beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs und einer dann eher geringen Gewinnspanne mag dies aus Sicht eines Verkäufers wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Dennoch ist dies im Hinblick auf die Position der auftretenden Mängel nicht zumutbar, bis zum erneuten Auftreten des Mangels abzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim Verkäufer mit der Aufforderung zum Mangelbeseitigung vorzustellen. Denn bei einer Weiternutzung bestünde stets die Gefahr eines Unfalls, wenn sich der Mangel in einer problematischen Verkehrssituation zeigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer den ihm entstandenen Aufwand für die Nachforschung nach dem Mangel vom Käufer ersetzt verlangen kann, wenn sich nach näherer Untersuchung heraus stellt, dass der Mangel tatsächlich nicht vorlag (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. bei Rn. 786).

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist die Beklagte danach nicht ihren Pflichten zur näheren Überprüfung des vom Kläger gerügten Mangels nachgekommen. Sie durfte sich – wie ausgeführt – nicht damit begnügen, den Kläger auf eine erneute Vorstellung des Fahrzeugs zu vertrösten, falls sich der Mangel am Kupplungspedal wieder zeigen sollte. Vielmehr hätte die Beklagte das Fahrzeug näher untersuchen müssen, um das Vorliegen des behaupteten Mangels zu überprüfen. Dadurch, dass die Beklagte hierzu – unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags – nicht bereit war, hat sie den in einem solchen Fall gebotenen Nachbesserungsaufwand verweigert. Hierin ist eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der gebotenen Nachbesserung im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen.

Dass der Kläger auch nach Vorstellung des Fahrzeugs bei der Beklagten am 19. Juli 2015 noch ein zweites Mal bei der Beklagten vorstellig wurde und sich danach auch noch einmal per E-Mail an den Geschäftsführer der Beklagten wandte und diesen zur Reparatur aufforderte, ändert an dieser Bewertung nichts. Hieran zeigt sich nur, mit welcher Nachdrücklichkeit der Kläger die Beklagte zu einer Beseitigung des gerügten Mangels am Kupplungspedal aufgefordert hat, ohne dass diese hierauf einging. In einer solchen Situation, in der es um ein sicherheitsrelevantes Fahrzeugteil wie eine Kupplung ging, konnte der Kläger die Haltung der Beklagten als „letztes Wort“ im Hinblick auf die von ihm begehrte Mängelbeseitigung auffassen.

d) Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag war auch nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5, Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der Mangel am Kupplungspedal wirkte sich erheblich auf den Betrieb des Fahrzeugs aus.

aa) Grundsätzlich kommt es zwar für die Frage, ob eine Pflichtverletzung in Form der Lieferung einer mangelbehafteten Sache als unerheblich anzusehen ist, nicht darauf an, ob mit dem Mangel eine maßgebliche Beeinträchtigung der Funktion des Kaufgegenstands verbunden ist, sondern es ist auf das Verhältnis von Mangelbeseitigungsaufwand zum Kaufpreis abzustellen (BGH Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 – bei Rn. 21, zitiert nach Juris). Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Grenze der Unerheblichkeit nicht überschritten, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand unterhalb von 5 % des Kaufpreises liegt (vgl. Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 – bei Rn. 12, zitiert nach Juris). Da der Aufwand für die Beseitigung des Mangels am Kupplungspedal nach den von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen M. lediglich 433,49 € betrug (vgl. das Gutachten vom 10. November 2014, dort auf Seite 21), ist diese Grenze vorliegend nicht erreicht.

Der Bundesgerichtshof hat aber wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht auf den Mangelbeseitigungsaufwand sondern auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist, wenn die Ursache für den Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem der Rücktrittserklärung, ungeklärt ist (BGH Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09 – bei Rn. 9, zitiert nach Juris; BGH, Urt. v. 29.06.2011, aaO.). Ein solcher Fall lag hier vor. Als der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2013 den Rücktritt erklärte, war unklar, worauf das zeitweise „Hängenbleiben“ des Kupplungspedals beruhte. Auch der Sachverständige musste hierfür erst umfangreiche Untersuchungen an dem Fahrzeug durchführen, bis er feststellen konnte, dass der Mangel auf dem Kupplungsgeberzylinder beruhte. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung waren lediglich die Auswirkungen dieses Mangels, und dies auch nur zeitweise, erkennbar, die Ursache und damit die Frage, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könnte, war dagegen nicht ersichtlich. In einer solchen Konstellation kann einem Mangel auch dann nicht die Erheblichkeit abgesprochen werden, wenn sich – wie hier – im Nachhinein herausstellt, dass er tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen ist (vgl. BGH Urt. v. 15.06.2011, a.a.O.). Anderenfalls würde außer Acht gelassen werden, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und nicht auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse abzustellen ist.

bb) Das Landgericht hat dies grundsätzlich auch nicht verkannt. Es ist allerdings unter Bezugnahme auf die Darstellung von Reinking/Eggert (a.a.O. bei Rn. 1040) davon ausgegangen, die Mangelursache sei insofern nicht ungewiss gewesen, als dass für die Beklagte keine Ungewissheit bestanden habe, weil diese das Vorliegen eines Mangels in Abrede stellte. Deshalb sei vorliegend doch auf den Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen und damit eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung anzunehmen. Mit dieser Begründung kann indessen eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht angenommen werden. Reinking/Eggert führen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2011 aus, für die Ungewissheit einer Mängelursache komme es darauf an, dass auch der Verkäufer nicht wisse, worauf ein Mangel zurückzuführen sei. Maßgebend sei die Beurteilung des Verkäufers aus Sicht eines verständigen Käufers. Allein die Ungewissheit auf Seiten des Käufers genüge für sich nicht (Reinking/Eggert, a.a.O.). Damit ist aber allein gemeint, dass es nicht genügt, wenn dem nicht fachkundigen Käufer die Ursache eines Mangels unbekannt ist, sondern dass es darauf ankommt, dass auch für den regelmäßig fachkundigen Verkäufer ungewiss ist, worauf der beanstandete Mangel beruht. Damit soll die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung in Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Käufer bei einem tatsächlichen nur geringfügigen Mangel dies wegen fehlender Fachkenntnis nicht beurteilen kann, der Verkäufer aber bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Ursache und den eher geringen Beseitigungsaufwand richtig beurteilt und dies dem Käufer auch mitteilt. Wenn in einer solchen Konstellation der Käufer dennoch den Rücktritt erklärt und sich später herausstellt, dass die ursprüngliche Einschätzung des Verkäufers zutreffend war, so kann der Käufer auch bei einem Mangel mit erheblicher Funktionsbeeinträchtigung nicht geltend machen, es sei hierauf und nicht auf den geringen Beseitigungsaufwand abzustellen, weil zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Mangelursache – für ihn – ungewiss gewesen sei.

So verhält es sich vorliegend aber nicht. Die Beklagte konnte sich zwar kein Bild von dem „hängenbleibenden“ Kupplungspedal machen, weil dieser Mangel bei der Vorstellung des Fahrzeugs nicht auftrat. Dennoch lag eine Ungewissheit über die Mangelursache nicht allein auf Seiten des Klägers vor. Vielmehr war auch bei Zugrundelegung der Sichtweise einer fachkundigen Person die Ursache für den Mangel unklar. Dies zeigt sich schon daran, dass selbst der Sachverständige erst nach längerer Untersuchung den Kupplungsgeberzylinder als Mangelursache feststellen konnte. Dass sich die Beklagte von dem Mangel kein Bild machen konnte, weil dieser während der Vorstellung des Fahrzeugs bei ihr am 18. Juli 2013 nicht auftrat, ändert hieran nichts. Vielmehr zeigt sich auch in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihren Pflichten bei einem Nacherfüllungsverlangen nicht genügte, indem sie den Kläger lediglich darauf verwies, das Fahrzeug dann wieder vorzustellen, wenn sich der Mangel erneut zeigen sollte, anstatt selbst das Fahrzeug intensiver zu untersuchen.

cc) Wegen der danach – zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – bestehenden Ungewissheit über die Mangelursache kommt es somit für die Frage der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung auf die mit dem Mangel verbundene Funktionsbeeinträchtigung an. Auch wenn das Kupplungspedal nur zeitweise und nicht dauerhaft „hängenblieb“, stellt dies einen Mangel dar, durch den die Funktionsfähigkeit eines Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt wird und – wie der Sachverständige M. im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung durch das Landgericht ausgeführt hat – dazu führt, dass das Fahrzeug nur als bedingt verkehrssicher einzustufen ist. Denn das beim Hängenbleiben des Kupplungspedal notwendige Zurückziehen des Pedals in die Ausgangsstellung führt zu einer Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen und erhöht damit die Gefahr eines Unfalls. Die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem solchen Mangel stellt insofern keine nur unerhebliche Pflichtverletzung dar.

e) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich weiterhin auf den von ihm erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen, obwohl der Sachverständige M. im Rahmen der Begutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des Kupplungsgeberzylinders beseitigt hat. Denn der Mangel lag bei der Rücktrittserklärung vor, so dass diese wirksam war und zur Rückabwicklung des Kaufvertrags geführt hat. Auch wenn ein Sachverständiger im Rahmen der Begutachtung einen Mangel beseitigt, hat dies keine Auswirkung auf die Folgen eines einmal wirksamen erklärten Rücktritts (Reinking/Eggert, a.a.O. bei Rn. 891). Etwas anderes gilt dann, wenn ein Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem Einverständnis eines Käufers einen Mangel beseitigt hat. Dann kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dem Anspruch auf Rückabwicklung die Grundlage insofern entzogen sein, als dass ein Festhalten an einer Rückabwicklung als widersprüchliches Verhalten und damit unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07 – bei Rn. 23, zitiert nach Juris). Das war hier aber nicht der Fall. Auch die Beklagte macht nicht geltend, der Sachverständige habe den Mangel mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers beseitigt. Ebenso steht der vom Kläger weiter verfolgten Rückabwicklung des Vertrags nicht entgegen, dass er das Fahrzeug wieder in Benutzung genommen hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, aufgrund der bisherigen Erfahrungen gleichwohl kein Vertrauen mehr in das Fahrzeug zu haben. Zudem sei inzwischen die von ihm abgeschlossene Anschlussgarantie trotz der nur kurzen Nutzungsdauer abgelaufen und der Abschluss einer weiteren Anschlussgarantie nicht mehr möglich. Darin sind aus Sicht des Senats nachvollziehbare Gründe zu sehen, am Rückabwicklungsbegehren festzuhalten.

f) Aufgrund des danach wirksamen Rücktritts kann der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 12.300,00 € abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile in Form der bisherigen Fahrleistung verlangen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beträgt die Laufleistung des Fahrtzeugs inzwischen 96.483 Km; der Kläger ist somit seit der Übergabe mit dem Fahrzeug 14.983 Km gefahren. Der hierfür anzusetzende Gebrauchsvorteil bestimmt sich nach der üblichen Berechnungsformel (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3564) wie folgt:

Bruttokaufpreis x Fahrleistung

voraussichtliche Restlaufleistung

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Wagen um ein 4 ½ Jahre altes Dieselfahrzeug eines namhaften Herstellers handelt, dessen Fahrzeuge dem Premium-Segment zuzuordnen sind, schätzt der Senat die Gesamtlaufleistung auf 250.000 km, so dass sich eine Restlaufleistung von 170.000 km ergibt. Es errechnet sich danach ein Gebrauchsvorteil von 1.085,06 € (12.300,00 € X 14.983 Km ./. 170.000 Km), so dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung von 11.215,93 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat.

2. Aufgrund des wirksamen Rücktritts ist auch der – allein für die Vollstreckung maßgebliche – Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, begründet.

3. Desweiteren kann der Kläger von der Beklagten nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB die Rückzahlung der 299,00 €, die er für den Abschluss einer 12-monatigen Anschlussgarantie gezahlt hat, verlangen. Denn bei einem gut 2 ½ Monate nach Vertragsabschluss erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Gewährleistungsfalls stellen die Kosten für den Abschluss einer Anschlussgarantie nutzlose Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB dar.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, allerdings nicht in der begehrten Höhe von 19.057,00 € sondern nur in Höhe von 2.370,00 €.

a) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz den auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung gerichteten Antrag erweitert. Denn in erster Instanz hat er lediglich die Zahlung einer Entschädigung von 2.891,00 € sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung seit dem 18. September 2013 verpflichtet ist. Nunmehr verlangt er dagegen die Zahlung von 19.057,00 €. Die mit einer solchen Klageerweiterung verbundene Klageänderung in der Berufungsinstanz ist aber zulässig, die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Denn eine Entscheidung über diesen erweiterten Antrag ist sachdienlich, da dieser die gleichen Aspekte betrifft, die auch bei Entscheidung über den ursprünglichen Antrag maßgeblich gewesen wären. Auch wird die Klageänderung auf ohnehin nach § 529 ZPO für das Berufungsverfahren maßgebliche Tatsachen gestützt.

b) Sofern ein Käufer nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag das Fahrzeug wegen der Mängel nicht nutzen kann, hat er grundsätzlich nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Nr. 3, 281 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BGH Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09 bei Rn. 13 ff., zitiert nach Juris).

So liegt es hier. Der Kläger nutzte das Fahrzeug wegen des immer wieder auftretenden Mangels seit dem 31. Juli 2013 nicht mehr. Diese Entscheidung ist unter Sicherheitsgründen auch nachvollziehbar, da ein zumindest zeitweise am Fahrzeugboden „hängenbleibendes“ Kupplungspedal dazu führt, dass das Fahrzeug nicht in vollem Umfang als verkehrssicher einzustufen ist.

c) Wie jeder Geschädigte kann auch derjenige, der wegen Mängeln ein erworbenes Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, nur für einen angemessenen Zeitraum die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheit zur Abwendung eines weitergehenden Schadens nach § 254 Abs. 2 BGB ist ein Geschädigter gelten, die Dauer des Nutzungsausfall unter Einsatz der für ihn zumutbaren Anstrengung beispielsweise durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs möglichst gering zu halten (vgl. BGH, a.a.O. bei Rn. 32; Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kapitel Rn. 98). Sofern die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht in Betracht kommt, kann es auch unter dem Gesichtspunkt der Abwendung weiteren Schadens geboten sein, durch Einsatz von eigenen Mitteln oder Aufnahme eines Kredits, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, um die Dauer des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung gering zu halten (vgl. Knerr, a.a.O. Palandt/Grüneberg, BGB, § 254 Rn. 43); die Finanzierungskosten sind dann im Rahmen des Notwendigen Teil des Schadens, dessen Ersatz der Geschädigte verlangen kann (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger macht zwar geltend, ohne Rückzahlung des Kaufpreises habe er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um ein anderes, vergleichbares Fahrzeug zu kaufen und der Erwerb eines preisgünstigeren, aber qualitativ geringwertigeren Interimsfahrzeugs sei ihm als verantwortlichem Familienvater wegen seiner Ansprüche an die Fahrzeugsicherheit nicht zumutbar gewesen. Ob dies zutreffend ist, kann dahin stehen. Denn der Kläger hätte jedenfalls zeitnah, nachdem sich eine längere Auseinandersetzung um die Rückabwicklung des Fahrzeugs abzeichnete, einen Kredit aufnehmen können, um ein neues Fahrzeug zu erwerben. Da der Kläger in der Lage war, für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises aufzunehmen und er sich ausweislich des Anhangs seiner E-Mail-Schreiben in einer festen Anstellung befindet, hat der Senat keinen Zweifel, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, erneut einen Kredit zur Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs aufzunehmen. Die hiermit verbundene zeitweise stärkere finanzielle Belastung war dem Kläger angesichts der auch schon im Jahr 2013 bestehenden Niedrigzinsphase und der damit verbundenen Möglichkeit, zu sehr günstigen Konditionen einen solchen Kredit aufzunehmen, auch zumutbar.

Da die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. August 2013 das Rückzahlungsbegehren des Klägers zurückwiesen hatte, war ab diesem Zeitpunkt offenkundig, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden würde. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung um die Aufnahme eines Kredits und Anschaffung eines neuen Fahrzeugs kümmern müssen. Den hierfür erforderlichen Zeitraum schätzt der Senat auf 3 Wochen, so dass der Kläger danach für die Dauer von insgesamt 30 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann.

Der Kläger kann aber nicht die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeiträume verlangen, in denen sich das Fahrzeug vor der Erklärung des Rücktritts bei der Beklagten zur Durchführung von Reparaturen befand. Der Kläger stützt damit die begehrte Nutzungsausfallentschädigung auf einen anderen Lebenssachverhalt, so dass hiermit eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO verbunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl.,  § 263 Rn. 7). Diese Klageänderung hat der Kläger erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. September 2015 erklärt, so dass sich die Zulässigkeit nach § 533 ZPO richtet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber nicht vor, da die Klageänderung auf Tatsachen gestützt wird, die von dem Senat nicht ohnehin nach § 529 ZPO bei der Entscheidung zugrunde zu legen waren. Denn für die Entscheidung des bisherigen Rechtsstreits kam es auf die Reparaturzeiten vor der Erklärung des Rücktritts nicht an.

Für das streitgegenständliche Fahrzeug ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers pro Tag gemäß der Tabelle von Sanden/Danner eine Entschädigung von 59,00 € zugrunde zu legen, so dass sich danach ein Betrag von 1.770,00 € errechnet.

Daneben kann der Kläger von der Beklagten auch Ersatz der Kosten verlangen, die ihm bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs entstanden wären. Denn der Kläger ist im Rahmen seines grundsätzlich berechtigten Schadensersatzverlangens so zu stellen, wie er stünde, wenn er sich gemäß der ihn treffenden Obliegenheit zur Schadensminderung verhalten hätte. Danach hätte der Kläger zwar nur einen Nutzungsausfall für die Dauer von 30 Tagen gehabt, er hätte aber die Kosten einer Kreditaufnahme tragen müssen. Bei einem Kaufpreis in einer vergleichbaren Höhe von 12.000,00 € und einem in der bereits damals vorliegenden Niedrigzinsphase realistischen Zinssatz von 5 % sowie einer notwendigen Finanzierung für die Dauer von einem Jahr – danach war der Kläger mit eigenem angesparten Kapital zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs in der Lage – ergeben sich somit geschätzte Finanzierungskosten von 600,00 €.

5. Desweiteren hat der Kläger gegen die Beklagte auch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 BGB Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 899,40 €. Denn bei Lieferung eines mangelbehafteten Fahrzeugs steht einem Käufer gegen den Verkäufer nach diesen Vorschriften Schadensersatz neben der Leistung zu, der auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten umfasst (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rn. 3764). Bei Zugrundelegung des vom Kläger berechtigterweise angesetzten Gegenstandswerts von bis zu 16.000,00 € errechnen sich Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 899,40 €.

6. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht im Hinblick auf den zurück zu zahlenden Kaufpreis dem Grunde nach auf § 286 Abs. 1 BGB während sich der Zinsanspruch in Bezug auf die zu erstattenden Kosten für die Anschlussgarantie und die angefallenen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach aus § 291 BGB ergibt. Der Höhe nach beruht der Zinsanspruch auf § 288 Abs. 1 BGB.

7. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

8. Die Kostenentscheidung in beiden Instanzen ergeht nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

9. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil zur Frage der Überprüfung von nicht reproduzierbaren Mängeln keine einschlägige Rechtsprechung vorliegt.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Autorecht und Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Autorecht und Verkehrsrecht. In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns auch kurzfristige Termine.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Autorecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!