AG Rheine – Az.: 14 C 264/19 – Urteil vom 03.09.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.157,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Die Klägerin erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.07.2018 beim Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Opel Corsa 1.2.
Am 12.04.2019 sprang das Fahrzeug nicht mehr an. Der ADAC teilte als Pannenursache mit: „Motor startet nicht bzw. schlecht, KW-Sensor prüfen lassen, Wasser im Öl gleich Motorspülung, Kühlwasser fehlt und Ablagerung im Ausgleichsbehälter“. Die genauen Reparaturkosten konnten in der Werkstatt nicht beziffert werden, da hierfür weitere Untersuchungen notwendig waren.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2019 wurde der Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, den Mangel am Motor zu beseitigen, ohne dass eine Rückmeldung erfolgte. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie begehrt nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung von 142,12 Euro als Gebrauchsvorteil, da sie mit dem Fahrzeug bereits 7.106 km zurückgelegt hatte.
Die Klägerin behauptet, der Kaufpreis habe 3.300,00 Euro betragen. Im Kaufvertrag stehe nur deshalb ein Kaufpreis von 2.800,00 Euro, da sie für 500,00 Euro ihr Fahrzeug in Zahlung gegeben habe.
Mit dem Fahrzeug habe sie schon nach kurzer Zeit Probleme gehabt. Bereits im Oktober 2018 habe sie einen Ölwechsel machen lassen müssen. Im Dezember 2018 sei der Ölstand wieder so niedrig gewesen, dass ca. 100 – 150 ml Öl hätten nachgekippt werden müssen. Dasselbe sei nochmals im Februar 2019 der Fall gewesen. Im April sei der Wagen nicht mehr angesprungen. Die Mängel hätten bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen.
Bei der Berechnung der Nutzungsvergütung sei sie von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km ausgegangen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.157,88 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Opel Corsa 1.2 mit der Fahrzeugident-Nr. WOLOSDL0896###### zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen und festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, es sei lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 2.300,00 Euro vereinbart worden. Über ein weiteres Gebrauchtfahrzeug sei ein Ankaufvertrag von 500,00 Euro geschlossen worden.
Das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Sofern die Klägerin vortrage, dass mehrfach Öl habe nachgefüllt werden müssen, stelle dies keinen Mangel dar, der ein Rücktrittsrecht einräume. Schließlich handele es sich bei dem Fahrzeug um ein über 10 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von über 110.000 km. Wenn dort Öl nachgefüllt werden müsse, entspreche dies vielmehr der üblichen Abnutzungserscheinung.
Der Pannenbeleg des ADAC zeige außerdem, dass die Probleme wohl aufgrund einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs durch die Klägerin zurückzuführen seien. Der Hinweis, dass Kühlwasser fehle, deute klar auf eine fehlerhafte Bedienung durch die Klägerin hin.
Die von der Klägerin veranschlagte Gesamtlaufleistung von 250.000 km sei unzutreffend. Vielmehr betrage die Laufleistung bei einem Fahrzeug der hier streitgegenständlichen Größenordnung allenfalls 150.000 km.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des KFZ-Sachverständigen C vom 06.07.2020 (Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 437 Nr. 2 BGB, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe am 16.07.2018 keine Mängel aufwies.
Nach den Angaben des Sachverständigen C war Ursache für das nicht bzw. schlechte Starten des Motors der Kühlmittelverlust. Ursache für den Kühlmittelverlust war ein Defekt des Kurbelwellen-Positionssensors. Diesen Defekt hatte der Sachverständige durch das Auslesen des Fehlerspeichers feststellen können. Nach dem Auswechseln des Sensors durch den Sachverständigen konnte der Motor gestartet werden, ohne dass Probleme auftraten. Auch nach einer längeren Probefahrt von 150 km war ein Kühlmittelverlust nicht mehr feststellbar.
Der Mangel am Kurbelwellen-Positionssensor hat jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nicht bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen, da es nach den Angaben des Sachverständigen nicht möglich ist, mit einem solchen Defekt über 7.000 km ohne Probleme zu fahren.
Sofern der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung außerdem Öl im Kühlwasser und Ablagerungen im Ausgleichsbehälter festgestellt hatte, handelt es sich zwar um Rückstände, die sehr wahrscheinlich schon bei Abschluss des Kaufvertrages am 16.07.2018 vorhanden waren, es handelt sich insoweit jedoch nicht um Sachmängel im Sinne von § 434 BGB, da das Fahrzeug trotz dieser Rückstände bzw. Ablagerungen ohne Einschränkungen gebrauchstauglich war. Aufgrund der Erneuerung der Kühlflüssigkeit durch den Sachverständigen sind diese Rückstände außerdem nicht mehr vorhanden.
Sofern die Klägerin mehrfach Öl nachfüllen musste, stellt dies bei einem 10 Jahre alten Pkw keinen Mangel dar.
Da das Fahrzeug somit bei Übergabe frei von Sachmängeln war, steht der Klägerin kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.