Das Fahren unter Alkoholeinfluss gehört zu den häufigsten Gründen für den Verlust der Fahrerlaubnis. Angesichts der teils dramatischen Folgen von alkoholbedingten Verkehrsunfällen, hat der Gesetzgeber zu Recht empfindliche Strafen für Alkoholsünder erlassen. Es gibt jedoch kein generelles Alkoholverbot für Autofahrer, vielmehr kommt es auf die konsumierte Menge, das Alter des Fahrers und sein Fahrverhalten an, ob er sich strafbar macht oder nicht.
Grenzwerte für Alkohol am Steuer
Die Null-Promille-Grenze – Für alle Autofahrer unter 21 Jahre, sowie Fahrer in Probezeit, gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro bis 1000 Euro rechnen. Hinzu kommt der Eintrag von zwei Punkten im Verkehrszentralregister. Bei Fahrzeugführern in Probezeit droht deren Verlängerung um zwei Jahre und die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar
Wird ein Autofahrer mit 0,30 bis 0,49 Promille Alkohol im Blut erwischt, richten sich die Konsequenzen nach den Umständen des Einzelfalls. Zeigt der Autofahrer Fahrunsicherheiten infolge des Alkohols, oder verursacht er gar einen Unfall, droht eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheit am Steuer. Die Palette der möglichen Konsequenzen reicht von sieben Punkten in Flensburg, über saftige Geldbußen und Führerscheinentzug, bis hin zu einer Freiheitsstrafe
Zwischen 0,5 und 1,09 Promille geht der Gesetzgeber automatisch von einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ aus. Wer sich mit diesen Alkoholwert ans Steuer setzt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit vier Punkten in Flensburg, 500 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Bei einem wiederholten Verstoß dieser Art, drohen weitere vier Strafpunkte, 1000 Euro Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot. Bei einem dritten Verstoß erhöht sich das Bußgeld auf 1500 Euro. Zusätzlich kann die Führerscheinstelle die gefürchtete Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (kurz: MPU) anordnen. Wer beim „Idiotentest“ durchfällt, muss dauerhaft auf seine Fahrerlaubnis verzichten.
Das Strafmaß erhöht sich, wenn der betrunkene Autofahrer eine den Straßenverkehr gefährdet oder einen Unfall verursacht hat. Dann droht eine Verurteilung mit Führerscheinentzug, 7 Punkten in Flensburg und empfindlicher Geldstrafe. Im Einzelfall ist auch Freiheitsstrafe möglich.
Zwischen 1,1 und 1,59 Promille liegt die so genannte „absolute Fahruntüchtigkeit“. Der Führerschein wird dann in der Regel für sechs Monate eingezogen – die zulässige Zeitspanne reicht aber bis 5 Jahre. Hinzu kommen sieben Punkte im Verkehrszentralregister und eine Geldstrafe bis 1500 Euro. Begeht der Fahrer zusätzlich eine Verkehrsgefährdung oder verursacht er einen Unfall, macht er sich dadurch strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Ab 1,6 Promille ist erst Recht von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. In der Regel wird der Führerschein ebenfalls für sechs Monate eingezogen, bis zu 5 Jahre sind aber möglich. Zusätzlich gibt es eine Geldbuße über 1500 Euro und 7 Punkte in Flensburg. Vor der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis steht auf jeden Fall die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).
Alkoholdelikte im Straßenverkehr sind ein Fall für den Fachanwalt für den Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Dr. Christian Gerd Kotz ist ein ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Er ist Ihr Ansprechpartner in allen Verkehrsrechtsfragen und kann sie insbesondere in Bezug auf Alkohol-und Drogendelikte kompetent beraten. Häufig geht die Führerscheinstelle zu Unrecht davon aus, dass der Autofahrer regelmäßig Alkohol oder Drogen konsumiert, dann gilt es das Gegenteil zu beweisen um eine mildere Strafe zu erwirken. Dr. Kotz wird Sie gegenüber Behörden und Gerichten vertreten und die bestmögliche Lösung für Sie herausholen.