OLG München – Az.: 3 U 302/14 – Urteil vom 16.04.2014
1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 13.12.2013 (1 O 2474/13) aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.687,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2013 zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
1) Das landgerichtliche Urteil, das die Klage abgewiesen hatte, war aufzuheben. Die Klage ist im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung. Anders als im vom Landgericht und dem Beklagten angesprochenen Rechtsstreit vor dem LG Traunstein mit dem Aktenzeichen 3 O 3284/09 liegt dem vorliegenden Rechtsstreit kein vom Fahrzeughändler zu vertretender Kalkulationsirrtum zugrunde. Der Beklagte hat am 13.03.2013 einen Kaufvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, nach dem er sich verpflichtete, 19.950 € zu bezahlen (K 1). Die streitgegenständliche Hauptsacheforderung ist der Restbetrag dieses Kaufpreises, den der Beklagte unstreitig noch nicht erbracht hat. Am 21.03.2013 hat der Beklagte sein zuvor bei der Klägerin erworbenes Fahrzeug an dieses für 8.000 € verkauft, wobei der Kaufpreis in Höhe von 8.000 € mit dem Kaufpreis für das am 13.03.2013 erworbenen Fahrzeug verrechnet werden sollte. Dabei gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei sein unbeschränktes Eigentum, auf dem keine Rechte Dritter ruhen (K 3). In Wahrheit war das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht sein unbeschränktes Eigentum, da der zur Finanzierung dieses Fahrzeugs abgeschlossene Darlehensvertrag eine Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank vorgesehen hatte und in Höhe der Klageforderung das Darlehen noch offen war. Unter Vermittlung der Klägerin schloss der Beklagte bereits am 12.03.2013 mit derselben Bank ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises für das von ihm am 13.03.2013 erworbene Fahrzeug. In diesem Darlehensvertrag war ausdrücklich vermerkt, dass für das Kfz-Vordarlehen kein Ablösebetrag zu bezahlen sei (B 1). Die Klägerin hat bestritten, dass ihr zu diesem Zeitpunkt, also am 12. bzw. 13.03.2013 bekannt gewesen sein soll, dass das in Zahlung genommene Fahrzeug noch nicht abbezahlt war. Die Beweislast dafür, dass die Klägerin entgegen ihrem Vortrag hiervon doch Kenntnis hatte, trägt aber der Beklagte. Dieser hat schriftliche Unterlagen vorgelegt, aus denen folgen mag, dass die Klägerin am 21.03.2013 (B 3) Kenntnis von dem noch zu entrichtenden Ablösebetrag hatte. Daraus folgt aber nicht, dass sie diese Kenntnis schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte. Andere Beweismittel für seinen diesbezüglichen Sachvortrag hat der Beklagte nicht benannt. Allein der Umstand, dass die Klägerin auch den vorangegangenen Darlehensvertrag vermittelt hat, besagt nicht, dass sie zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsabschlusses über den Stand des Darlehens Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
2) Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
3) Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4) Unterbliebene Revisionszulassung: § 543 Abs. 2, ZPO.