LG Saarbrücken – Az.: 6 S 6/13 – Urteil vom 28.07.2014
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11.07.2013 – 13 C 430/11 (06) – wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem PKW- Leasingvertrag. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss garantierten Rücknahmewert und dem tatsächlichen Verkaufserlös des Fahrzeugs nach Rücknahme.
Die Parteien schlossen am 24.09.2007 einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug des Typs Peugeot 207 CC Sport 120 VTi mit einer Laufzeit vom 24.09.2007 bis 23.09.2010. Der Vertrag, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 13 ff. d.A. Bezug genommen wird enthielt u.a. auf Seite 1 folgende Regelung:
„Garantierter Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit) von:
inkl. MwSt. von z. Zt.19 % = 11.252,75 EUR
Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der Peugeot Bank vom Leasingnehmer zu erstatten, 75 % der Differenz zu einem höheren Schätzwert von der Peugeot Bank zu vergüten. Vom jeweiligen Schätzwert sind die Verkaufskosten und etwaige Schätzkosten abzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt Ziffer 8 der folgenden Leasingbedingungen.“
Ziffer 8 Abs.2 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 19 d.A.) lautet unter anderem wie folgt:
„Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit wird die Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert bei Ablauf der Leasingzeit) und dem tatsächlichen Netto-Händlereinkaufspreis (Schätzwert) des zurückgenommenen Fahrzeuges durch einen sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzt. […]
Ist der Schätzwert geringer als der kalkulierte Rücknahmewert, so hat der Leasingnehmer den entsprechenden Mindestbetrag in voller Höhe an den Leasinggeber zu zahlen.“
In Ziff. 8 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 19 d.A.) heißt es unter anderem wie folgt:
„Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung oder über den insoweit begründeten Minderwert oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht einigen, so wird der Schätzwert des Fahrzeugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird. […]
Erst nach Einholung der Feststellungen des Sachverständigten steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.“
Am 08.10.2010 gab die Beklagte das Fahrzeug zurück. Wegen Streitigkeiten über die Höhe des Netto- Händlereinkaufspreis, auch im Zusammenhang mit verschiedenen Schäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, die nach Ansicht der Klägerin zu einer Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Rücknahmewert und dem tatsächlichen Händlereinkaufswert führten, wurde der Sachverständige … mit der Wertermittlung beauftragt, der einen Händlereinkaufswert von 6.525,00 € netto ermittelte. Mit Schreiben vom 18.11.2010 wurde der Beklagten angeboten das Fahrzeug zu diesem Preis zu erwerben oder einen Drittkäufer zu benennen. Hierfür wurde von der Klägerin eine Frist bis zum 02.12.2010 gesetzt. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug weder zum Schätzpreis übernehmen wollte noch einen Drittkäufer benannte, wurde das Fahrzeug schließlich zum ermittelten Händlereinkaufswert von 6.525,00 € an die Autohaus … GmbH veräußert. Zwischen dem Veräußerungserlös und dem garantierten Netto- Rücknahmewert bestand eine Differenz von 2931,09 €, deren Zahlung die Klägerin mit dieser Klage begehrt.
Die Klägerin hat behauptet, dass bei der Rückgabe die linke vordere Tür beschädigt, die beiden hinteren Seitenwände eingedellt und verkratzt, die Stoßstangen hinten und vorne verschrammt sowie der linke Außenspiegel verkratzt gewesen sei. Zudem hätten Nachweise für die fällige AU und HU nicht vorgelegen hätten.
Die Klägerin, die die Klage zwischen Mahn- und streitigem Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages von 556,91 € zurückgenommen hatte, hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2931,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2010 sowie Mahnkosten in Höhe von 4,50 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt, die Widerbeklagte zu verurteilen, an sie 179,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass die vom Sachverständigen der Begutachtung zugrunde gelegten Mängel und Schäden bei Rückgabe des Fahrzeuges gar nicht vorgelegen hätten. Hilfsweise sei auszuführen, dass es sich bei den etwaig vorhandenen Mängeln um normale Gebrauchsspuren handele.
Zudem hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die den Rücknahmewert regelnde Klausel unklar sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht in Bezug auf die Differenz zwischen vereinbartem Rückgabewert und Händlereinkaufswert treffe. Dies ergebe sich aus der Formulierung „garantierter Rücknahmewert“, wodurch der Verbraucher eine Besserstellung erwarte. Auch Ziffer 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen sei intransparent und nicht hinreichend verständlich. Zudem liege dem klägerseits vorgegebenen Rücknahmewert keine realistische Schätzung zugrunde. Vielmehr sei der Wert stark überhöht und dem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben willkürliche Restwerte zu veranschlagen.
Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Erstattung ihr entstandener außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,75 € habe, da die Klägerin unberechtigt Ansprüche gegen sie erhoben habe.
Das Amtsgericht Neunkirchen hat mit Urteil vom 11.07.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang in vollem Umfang und der Widerklage in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2011 stattgegeben.
Das Amtsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.931,09 € aus der vertraglichen Vereinbarung über eine Ausgleichspflicht hinsichtlich der Differenz zwischen Händlereinkaufswert bei Rückgabe und dem vereinbarten Rücknahmewert iVm. Ziffer 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen bejaht. Die Klauseln des Vertrages seien wirksam und die Schäden bei Rückgabe vorhanden gewesen.
Bezüglich der Nebenforderungen hat das erstinstanzliche Gericht einen Zinsanspruch aus §§ 286 I, 288 I BGB sowie die Mahnkosten aus §§ 280 II, 286 I, 249 ff. BGB zugesprochen.
Den mit der Widerklage erhobene Ersatzanspruch hat das Amtsgericht dagegen aus § 280 I BGB nur in Höhe von 43,32 € bejaht, da der Gegenstandswert von 3.488 € aus dem Mahnverfahren nur teilweise überhöht sei. Ein Gegenstandswert von 2.931,09 € hätte eigentlich zugrunde gelegt werden müssen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen vertritt sie die Auffassung, dass ihr nicht offengelegt wurde, aufgrund welcher Faktoren sich der garantierte Restwert berechnet habe. Zudem sei die Klausel bezüglich des garantierten Restwertes unwirksam. Weiterhin ginge aus dem Gutachten des Sachverständigen … nicht hervor, welche Mängel das zurückgegebene Fahrzeug wirklich hatte. Ferner sei aufgrund der Tatsache, dass die Begutachtung erst einen Monat nach Rückgabe erfolgte, nicht sicher, ob sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch im gleichen Zustand wie bei der Rückgabe durch die Beklagte befand.
Die Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neunkirchen zurückzuverweisen,
3. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Amtsgericht Neunkirchen hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Betrag 2.931,09 € zugesprochen.
1)
Der Klägerin steht einen Anspruch auf Zahlung eines Restwertausgleiches in Höhe von 2.931,09 € aus § 535 Abs.2 iVm. Ziffer 8 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu.
a) Die streitgegenständlichen Klauseln sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 BGB.
Das Amtsgericht Neunkirchen ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich, wie sie in dem von der Beklagten unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13, zit. n. juris).
aa) Bei den Regelungen zum Restwertausgleich handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierbei kann dahinstehen, ob der ausgewiesene Restwert zwischen den Parteien individuell festgelegt wurde. Selbst die Einfügung eines individuell kalkulierten Restwerts stellt lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13; Urteil vom 19.06.1991 – VIII ZR 244/90; BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 – VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499; Urteil vom 2. Juli 1998 – IX ZR 255/97, WM 1998, 1675; Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f.). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gem. § 305 Abs. 2 BGB zweifelsfrei in den Vertrag einbezogen.
bb) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13, zit. n. juris; BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 417/11, WM 2013, 696).
Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvariante der Restwertgarantie leasingtypisch und unbedenklich (BGH in NJW 1997, 3166). Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder – wie hier – dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13, zit. n. juris; Urteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235). Ein Leasingnehmer muss bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing grundsätzlich mit einer solchen Zahlungspflicht rechnen.
In dem Auto-Leasing-Vertrag (privat) zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde deutlich gemacht, dass es sich um einen Leasingvertrag mit Restwertmodell handelt. Direkt oben rechts befindet sich unter dem Peugeot-Logo das Wort Restwert. Zudem ist noch auf der ersten Seite unter der Rubrik Leasingeinzelheiten ein garantierter Rücknahmewert von 11.252,75 € aufgeführt. Wiederum direkt unter diesem Rücknahmewert wird im Vertragsformular erläutert wie die Vorgehensweise bei einer Abweichung von diesem garantierten Wert ist. Zudem wird noch einmal explizit auf Ziffer 8 der Leasingbedingungen hingewiesen. Durch die Nennung aller relevanten Informationen auf Seite 1 des Vertrages ist keine überraschende Klausel gegeben.
Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c Abs. 1 BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kunden an. Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gestaltungsformen orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Kundenkreises, sofern – wie hier nicht der Fall – der Leasinggeber dem Leasinginteressenten nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwendeten Klausel nicht rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13 m.w.Nachw.).
cc) Eine Inhaltskontrolle der Vorschrift am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB findet nicht statt. Einer solchen Inhaltskontrolle unterliegen nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach den genannten Bestimmungen entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13, zit. n juris; Palandt/Grüneberg BGB, § 307 Rn.59; OLG Hamm in ZIP 1996, 607).
Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, stellen die leasingtypische vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber dar. Dementsprechend ist die Einstandspflicht des Leasingnehmers für den vollen kalkulierten Restwert von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharakter (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13; Urteil vom 01. März 2000 – VIII ZR 177/99). Nicht zuletzt ergibt sich der Charakter als Preisvereinbarung aus der Tatsache, dass der Leasingnehmer bei einem etwaigen Mehrerlös auch von dieser Vereinbarung partizipiert (LG Saarbrücken Urteil v. 22.11.2011 – 6 O 279/10-).
dd) Eine Überprüfung der Klausel kann somit nur noch am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgen. Nach dieser Norm kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner eindeutig und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlangten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen, klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13; BGH, Urteil vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144; Urteil vom 10. November 2011 – III ZR 77/11, WM 2012, 947; Urteil vom 15. Mai 2013 – IV ZR 33/11, VersR 2013, 888; Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, WM 2014, 307).
Nach dem Text in der Rubrik Leasingeinzelheiten iVm. Ziffer 8 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen kann die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Zahlung von monatlichen Netto-Leasingraten in Höhe von 225,94 € ausreicht, um den Aufwand der Klägerin abzugelten. In Ziffer 8 Abs. 2 S. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird zudem explizit eine Zahlungsverpflichtung für den Fall genannt, dass der tatsächliche Netto-Händlereinkaufswert des zurückgenommenen Fahrzeugs geringer als der garantierte Rücknahmewert ist.
Aus der Verwendung des Begriffes garantierter Rücknahmewert ergibt sich ebenfalls keine Intransparenz. Aus der Rubrik Leasingeinzelheiten lässt sich vielmehr erkennen, dass dieser Rücknahmewert keine feststehende Größe ist. Ansonsten wären die Ausführungen zur Vorgehensweise bei Abweichungen zu dem Rücknahmewert ohne Bedeutung. Davon kann jedoch auch ein juristisch nicht vorgebildeter Leasingnehmer nicht ausgehen.
Einer näheren Erläuterung des eingestellten Restwertbetrags bedarf es weiterhin nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert zugrunde liegt. Ihm ist vielmehr genügt, wenn die Klausel in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrags bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13, zit. n.juris; BGH Urteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, NJW 1997, 3166-3167). Durch die Rubrik Leasingeinzelheiten iVm. Ziffer 8 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen hat die Beklagte vorliegend diese Möglichkeit.
ee)
Auch der Umstand, dass nach Vortrag der Beklagtenseite ein unrealistischer Restwert vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Restwertgarantieklausel. Insoweit handelt es sich bei dem kalkulierten Restwert um einen von mehreren Berechnungsfaktoren, die insgesamt an dem Interesse des Leasinggebers an der Vollamortisation ausgerichtet sind. Da es sich demnach auch nur um eine rechnerische Größe handelt, kann der Leasingnehmer nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspricht (Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet- Pacht- und Leasingrecht, 10.Auflage, Rn. 1938). In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass über die Höhe des vereinbarten Restwerts auch die monatlich zu zahlenden Leasingraten in nicht unerheblicher Weise beeinflusst werden können. So kann einerseits je nach Wunsch des Leasingnehmer durch die Vereinbarung eines geringen Restwerts, dieser durch die damit verbundenen hohen Leasingraten steuerlich größere Abschreibungen erzielen oder andererseits durch die Vereinbarung eines hohen Restwerts von niedrigen Leasingraten profitieren. Von daher folgt das Gericht der herrschenden Rechtsprechung, wonach auch ein rein fiktiver, beliebig angesetzter Restwert wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden kann (BGH in NJW- RR 1996, 502, 503; OLG Karlsruhe in NJW-RR 1986, 1112, 1113; LG Mönchengladbach Urt. v. 12.01.2010 – 3 O 265/09 – zit. n. juris; LG Saarbrücken Urteil v. 22.11.2011 – 6 O 279/10-).
b) Zur Höhe der Forderung:
Im Ergebnis richtig hat das Amtsgericht Neunkirchen der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 2.931,09 € zugesprochen.
aa) Der durch die Beklagte garantierte Rücknahmewert beträgt ausweislich des Leasingvertrages 11.252,75 € brutto und damit 9.456,09 € netto.
bb)
Von diesem Nettobetrag war vorliegend der Verkaufserlös von 6.525,00 € netto in Abzug zu bringen. Insoweit kommt es bei sog. Restwertleasingverträgen, wie die im Streit stehende Restwertabrechnung, nicht auf den gutachterlich ermittelten Schätzwert, sondern allein auf den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös. Mehr als den durch bestmögliche Verwertung tatsächlich erzielten Veräußerungserlös muss sich die Klägerin auch dann nicht anrechnen lassen, wenn dieser hinter dem geschätzten Fahrzeugwert zurückbleibt (vergleiche BGH, Urteil vom 04.06.1997- VIII ZR 312/96, NJW 1997, 3166-3167; OLG Frankfurt Beschluss vom 07.03.2014 – 14 U 17/13-, zit. n. juris).
Entscheidend ist daher nicht das Ergebnis des Schätzgutachtens, sondern primär die Frage, ob die Klägerin ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2014 – 14 U 17/13-, zit. n. juris). Dies ist vorliegend schon deswegen der Fall, weil die Klägerin der Beklagten nach Einholung des Gutachtens mit Schreiben vom 18.11.2010 angeboten hat, das Fahrzeug zum – seitens des Sachverständigen … geschätzten -Händlereinkaufswert von 6.525,00 € zu erwerben oder einen Drittkäufer zu benennen. Hierfür wurde der Beklagten eine Äußerungsfrist bis zum 02.12.2010 gewährt. Diese Frist war ausreichend bemessen, so dass ihr genügend Gelegenheit verblieb, sich den Kauf zu überlegen bzw. weitere Interessenten zu benennen. Die Verpflichtung des Leasinggebers, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Leasingnehmers gewährleisten, dass diesem der tatsächliche Marktwert des Leasingobjekts im Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Diesen Vorteil kann der Leasingnehmer sich auch dadurch sichern, dass er das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzpreis erwirbt und es auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert weiterveräußert. Durch die Möglichkeit, einen Drittkäufer zu benennen, werden die Rechte des Leasingnehmers in gleichem Maße gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2014 a.a.O.). Von daher konnte vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Festsetzung des Händlereinkaufswerts des Sachverständigen … oder derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen … zu folgen war bzw. ob und in welcher Höhe Schäden bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises zu berücksichtigen waren, denn mehr als den vorliegend unter Einhaltung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung erzielten Verkaufserlös musste sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, selbst wenn dieser hinter dem geschätzten Fahrzeugwert zurückgeblieben ist.
cc)
Die Beklagte kann letztlich nicht damit gehört werden, die festgestellten Mängel bzw. Schäden des Fahrzeugs seien bei Rückgabe desselben nicht vorhanden gewesen. Insoweit hat ist das Amtsgericht Neunkirchen ohne durchgreifenden tatsächlichen und rechtlichen Bedenken festgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die behaupteten Schäden schon bei der Rückgabe am 08.10.2011 aufwies. Zunächst ist schon im Protokoll zur Gebrauchtfahrzeug-Bewertung (Anlage BK 5, Blatt 360 d.A.) vom 08.10.2010 ausgeführt, dass Instandsetzungskosten in Höhe von 2.015,42 € gegeben sein sollen. Solche Kosten können jedoch nur entstanden sein, wenn Schäden am Fahrzeug vorhanden sind. Ansonsten müssten keine Reparaturen vorgenommen werden.
Ferner betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowohl nach dem Übergabeprotokoll (Bl. 356 d.A.) als auch dem Protokoll zur Gebrauchtfahrzeug-Bewertung (Bl. 360 d.A.) am 08.10.2010 stets 47.622 km. Zum Zeitpunkt der Erstellung des DAT-Gutachten durch den Gutachter … am 09.11.2010 betrug der Kilometerstand ausweislich des DAT-Gebrauchtwagen-Prüfgutachten (Bl. 361 d.A.) immer noch 47.622 km. Hieraus ergibt sich evident, dass das Fahrzeug seit der Rückgabe nicht bewegt wurde. Es ist nach Auffassung der Kammer folglich lebensfremd, dass die Schäden erst zwischen Rückgabe und Gutachten entstanden sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Kfz auf dem Gelände der Autohaus … GmbH sicher untergebracht war.
Überdies hat der Zeuge … bekundet, dass ein Fahrzeug, bei dem keine Einigung über die Abrechnung bei Rückgabe erfolgt, in einen abgeschlossenen Bereich gebracht wird und danach nicht weiter bewegt wird bis ein Gutachter vor Ort eine Überprüfung vornimmt. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, warum von dieser Vorgehensweise hier eine Ausnahme hätte gemacht werden sollen, zumal der Kilometerstand gleich geblieben ist. Im Übrigen war die Aussage des Zeugen … hinsichtlich der Schäden zum Zeitpunkt der Rückgabe – über die unstreitig vorhandenen beiden Dellen hinaus – unergiebig.
Die eingelegte Berufung war daher zurückzuweisen.
2)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ist entbehrlich, da eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) nicht statthaft ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt. Da dies hier nicht der Fall ist, liegen die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vor.
3)
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO).